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ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs

Geschrieben von: Stefan

ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 12.12.2007 14:52

Hallo Kolleginnen/Kollegen,

ich habe eine Frage bezüglich der Sichtprüfung des Fahrzeugs vor der Be-/Entladung.
Wenn die bPG tatsächlich überprüfen soll, dass das Fahrzeug den Rechtsvorschriften genügt, dann wäre theoretisch eine Hauptuntersuchung beim TÜV etc. erforderlich.
Was wird als angemessen erachtet? Z.B. Wintereifen im Winter und keine sichtbaren Schäden an der Beleuchtungsanlage oder muss die bPG einen Lichttest machen und auf Rahmenbrüche kontrollieren usw.?

Wie wird das in den Betrieben gehandelt und fast noch wichtiger: wie sehen das die Kontrollorgane?

Mit bestem Dank für Eure Hilfe (auch wenn sicherlich die Meinungen auseinandergehen)
Stefan
Geschrieben von: stephan

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 13.12.2007 15:13

Hallo Stefan,

eine Hauptuntersuchung bei TÜV/DEKRA... ist sicher nicht nötig. Beispielsweise die von Dir zitierten Rahmenbrüche sind ohne fundierte technische Kenntnisse sicher nicht feststellbar. Da ich im ADR keine Vorschrift kenne, die hier detaillierte Aussagen macht, muß m.E. auf die allg. Halterpflicht aus § 31 StVZO zurückgegriffen werden. Darüber hinaus hat ja auch der Fahrer aus § 23 StVO die Verpflichtung, sich vor Fahrtantritt vom verkehrssicheren Zustand zu überzeugen. Ich darf hier im übrigen zu äußerster Sorgfalt raten: Der verantwortliche Halter, der pflichtwidrig nicht ordnungsgemäße Zustände nicht beseitigt, hat nach § 13 StGB eine Garantenstellung und begeht im Falle eines Schadenseintritts ruckzuck eine evtl. Tat mit (Begehen durch Unterlassen).

Konkrete Vorschrift aus dem ADR siehe hierzu im übrigen auch Abschn. 7.1.4: Eindellungstiefe von Containern über 19 mm, Risse, ... führen zu einem Verwendungsverbot und können die Stilllegung des Containers nach sich ziehen.

Gruß

stephan <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Geschrieben von: UweM

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 14.12.2007 14:58

Hallo Stephan,

darunter ist eine "Inaugenscheinnahme" zu verstehen. Hier helfen bei der Abwicklung durch die beauftr. Personen mit Sicherheit Checklisten auf denen der Verlader und Fahrzeugführer unterschreiben. Wie detailliert eine Checkliste aufgebaut sein muss, sagt bisher auch niemand. Es gibt aber einige Vorschläge dazu. Der VCI hat hier etwas erstellt. Man kann sich daran anlehnen, m.E. sind aber einige Punkte zu viel darin. Je mehr ich kontrolliere, dest mehr Verantwortung übernehme ich auch. Das muss der GB für sein Unternehmen selbst entscheiden.
Gruß
UweM
Geschrieben von: Stefan

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 18.12.2007 08:31

Guten Morgen,
zunächst einmal ein Dankeschön für die Antworten. Ich sehe das mit der Inaugenscheinnahme ja auch so.
Dafür ist in unseren Checklisten der Punkt "Fahrzeug augenscheinlich in einwandfreiem Zustand? (Beleuchtung, Reifenprofil, Zustand des Fahrers, Aufbauten etc.)" eingebaut.
Ein Kunde möchte aber präzise Angaben haben, was er zu kontrollieren hat. So möchte er z.B. eine konkrete Profiltiefe genannt haben, die dann nachzumessen wäre. Wenn ich so vorgehe und es auf die Spitze treiben möchte, wäre dann auch die korrekte Einstellung der Beleuchtung zu prüfen, wobei wir dann irgendwann bei der Hauptuntersuchung wären.

Da muss ich mal schauen, wie ich ihm unbestimmte Vorgaben vermitteln kann. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Gruß
Stefan
Geschrieben von: Gitta Krämer

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 18.12.2007 09:40

Hallo Stefan,

ich war kürzlich bei den Berlin/Brandenburger Gefahrguttagen und habe von der Polizei einen Vortrag gehört. Die Bilder waren haarsträubend und ich mußte lernen, daß auch eine frische TÜV-Plakette keinesfalls eine Sicherheit bietet.

"Der Gefahrgutbeauftragte" hat mal eine schöne Checkliste gebracht. Ich hoffe, ich kriege keinen Ärger, wenn ich die hier anhänge, war im "Mehr-Abo" drin, glaub ich. Aber die ist eigentlich ziemlich umfassend und doch nicht allzu technisch. Vielleicht hilft die ein bißchen.

Grüße aus Brandenburg und allen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2008.
Gitta Krämer

Attached File
Geschrieben von: stephan

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 19.12.2007 06:36

Hallo Stefan,

Profiltiefe aus der StVZO: 1,6 mm. Das ist aber nur die gesetzliche Mindestanforderung, mit 1,6 mm sieht das Fahrzeug auf Nässe und vor allem bei Schnee/Eis uralt aus.

Was verlangt denn der Kunde von Dir? Er bekommt für sein Privatfahrzeug ja auch keine Checkliste vor dem HU-Termin, genauso wenig kann er für seine GG-Beförderungseinheit eine Liste verlangen. Beispielsweise den Bremsenverschleiss muss jeder Fahrzeughalter bzw. sein Beauftragter so überwachen, dass die Bremsen jederzeit funktionstüchtig sind. Ob er selbst einen Blick in die Bremse wirft oder damit eine Werkstatt beauftragt, bleibt ihm überlassen. Wenn er eine Punkt für Punkt abzuarbeitende Checkliste an der Hand hätte, wäre es entschieden zu einfach, Halterverantwortlichkeiten abzuwälzen.

Grüße und schöne Weihnachten

stephan
Geschrieben von: Steffan

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 19.12.2007 09:59

Hallo Stefan,
ich möchte nur anmerken, dass Man(n)/Frau, mit Checklisten Vorsicht walten lassen sollte. Diese stellen in den meisten Fällen keine abschließende Vollständigkeit dar und meistens sind diese in der Darstellung mit Fehlern behaftet.(siehe eingestellte Prüfliste;z.B.TÜV-Frist) Es gibt nur eine Hauptuntersuchung (HU) und diese wird neben dem TÜV, von verschiedenen Prüforganisationen durchgeführt. Ich sehe es mit der Sichtprüfung so, dass ein gesunder Blick auf das Fahrzeug für die im Gefahrgutrecht benannten ausreichend ist und das Augenmerk vielmehr auf gefahrgutrelevante Aspekte abgestellt werden sollte.Ich denke, dass Checklisten nur eine kleine (aber auch nur kleine) Stütze geben können. Für die Verkehrs-und Betriebssicherheit ist neben dem Fahrzeughalter, der Fahrzeugführer entsprechend § 23 StVO verantwortlich. Hält er sich an die Vorgaben entsprechend der StVO (Abfahrtskontrolle/Unterwegskontrolle), so darf er von sich aus bei Feststellung von Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,nicht mehr weiterfahren. In erster Linie ist bei Feststellung von Mängeln der Fahrzeugführer und der Fahrzeughalter die verantwortliche Person, da sie die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausüben und den technischen Zustand des Fahrzeuges kennen und werden bei entsprechenden Feststellungen, dafür zur Verantwortung gezogen. Selbst uns Kontrollorgane fällt es nicht immer leicht, alles abschließend zu bewerten, so dass man sich Dritte bedient. Aber wie gesagt, bei einem gewissenhaften Fahrzeugführer, dürfte das mit Mängeln behaftete Fahrzeug, gar nicht bei der Beladestelle auftauchen. Die Spezialvorschrift ergibt sich bei Mängeln im Bezug auf die Verkehrs-und Betriebssicherheit, eindeutig aus der StVO-,ZO und der FZV und dabei sollte man (Kontrollorgane) es auch belassen. Als Anhang noch ein Foto ohne Kommentar. Nur so viel, es war ein kennzeichnungspflichtiger Transport (Ladung 10 IBC´s mit Stoff der Klasse 8).

MfG
Steffan

Attached picture 6057-unbenannt - 07.jpg
Geschrieben von: Mark

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 19.12.2007 19:09

Hallo Stefan,

die Sichtprüfung nach 7.5.1.2 kann nur eine "Sichtprüfung" sein, etwas, was jeder Autofahrer beim näheren Umwandern seines Fahrzeugs selbst feststellt. Die Sichtprüfung in Bezug auf gefahrguttechnische Angelegenheiten (es stammt ja aus dem ADR) sind hier sicherlich wichtiger.

Konkreter Fall:

Ein Fahrzeug mit frischer SP-Plakette und keinen auffallenden Merkmalen wird nach Sichtprüfung (mit Protokoll und Unterschrift) mit Gefahrgut beladen und verlässt das Tor. Bei einer Kontrolle werden erhebliche Mängel an der Federung und Karosserie (gebrochene Blattfedern und unzulässige Schweißnähte, sowie Risse an der Karosserie unter dem Fahrzeug) festgestellt und das Fahrzeug stillgelegt. Der Fahrer und Halter erhalten Bußgelder.

Jetzt 3 Monate später erhält der Befüller (es war ein Tankfahrzeug) ein Anhörungsbogen. Die Polizei ist der Meinung, dass bei ihrer "Sichtprüfung" auf dem Parkplatz die Mängel bemerkt wurden, daher hätte dies auch der Befüller bemerken müssen.

Ja herzlichen Glückwunsch! Jetzt stellen alle Verlader und Befüller KfZ-Fachkräfte ein um die Gefahrgutfahrzeuge zu überprüfen, da "Otto-Normal-Verbraucher" derartige Mängel nicht beurteilen kann. SP-Prüfung alle halbe Jahre wäre bei Gefahrgutfahrzeugen überflüssig. Naja, müssten die wenigstens, wenn die Polizei selbst vor einem OLG Recht bekommen würde.

Abwarten.

Grüße

Mark
Geschrieben von: MichaelS

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 20.12.2007 09:39

Hallo zusammen,



die Sichtprüfung ist schon eine Sache für sich, aber wie ist der Text unter 7.5.1.3 zu verstehen. Dort steht was von "untersuchen" innen und außen , Unversehrtheit usw., das kommt doch schon einer etwas intensiveren und tiefergehenden technischen Angelegenheit nahe als einer einfachen Sichtprüfung.



Gruß

Michael S.
Geschrieben von: Mark

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 20.12.2007 19:57

Hallo MichaelS,

nun was heißt von Innen und Außen? Klar, wenn ich was auf die Ladefläche stellen will, oder einen Container beladen will, muss ich mir den auch von Innen angucken. Beim Tankwagen wird das schon schwieriger!

Grüße

Mark
Geschrieben von: Gandalf

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 21.12.2007 06:34

Hallo Mark,
7.5.1.3 bezieht sich nicht auf Tanks was innen und außen angeht, sondern nur auf Fahrzeuge und Container, wenn ich das richtig gelesen habe.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: MichaelS

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 21.12.2007 08:53

Hallo,

die Frage ist hier doch was versteht man unter Sichtprüfung und was fällt alles unter den Begriff "untersuchen" ? Schau ich mir die Bereifung nur an oder messe ich die Profiltiefe usw.

Gruß
Michael S
Geschrieben von: Mark

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 21.12.2007 17:21

Hallo MichaelS,



genau das meine ich, WAS VERSTEHT MAN UNTER SICHTPRÜFUNG



Wenn ich mir die Reifen anschaue, und diese erscheinen mir bedenklich abgefahren, muss ich die Profiltiefe messen, bevor ich den LKW unbeladen zurücksende, sonst berechnet mir der Spediteur die vergebliche Anfahrt, sollte die Profiltiefe doch noch OK sein.



Wenn ein Mitarbeiter (beauftragte Person) die Entscheidung trifft das Fahrzeug nicht zu beladen, weil es den Rechtsanforderungen nicht genügt, dann muss das Hand und Fuß haben, sonst wird das großen Ärger geben. Gerade hier sehe ich das Problem. Die meisten "beauftragten Personen" als Verlader/ Befüller haben keine KfZ-Ausbildung und sind daher nicht in der Lage alle technischen Mängel als solche zu Beurteilen oder festzustellen. Es kann nicht sein, dass die Polizei von dem Verlader/ Befüller verlangt unter das Auto zu kriechen und nicht sachgerecht durchgeführte Schweißnähte auszumachen.



Um mich richtig zu verstehen, die Profiltiefe messen, das kann auch ein Laie - macht man beim eigenen PKW ja auch.



Grüße



Mark
Geschrieben von: TDamm

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 22.12.2007 08:57

Hallo alle miteinander,

die Diskussion ist schon spannend. Aber ich glaube nicht, dass es Sinnvoll ist, z.B. in der RSE das Wort „Sichtprüfung“ exakt zu erläutern. Das wird man wohl nie abschleißend regeln können. Mann muss hier vom normalen Menschenverstand und dem Zweck der Vorschrift ausgehen.
Der Zweck der Vorschrift liegt meines Erachtend darin, dass das Gefahrgut nur auf solche Fahrzeuge geladen werden darf, welche für eine sicheren Transport geeignet sind. Ergo das Fahrzeug muss technisch in Ordnung sein. Wie wir alle wissen, ist der Anwender in der Regel kein Sachverständiger. Also kann unter Sichtprüfung nur gemeint sein, was ein normal gebildeter Mensch erkennen kann. Bereits im allgemeinen Straßenverkehr hat der Halter des Fahrzeuges und das sind ja auch keine Sachverständigen eben solch eine Pflicht, in dem er nur Fahrzeuge für den Verkehr einsetzt, die technisch in Ordnung sind. Im UA 7.5.1.2 ADR ist diese Halterpflicht aus dem Straßenverkehr nach meiner Auffassung zusätzlich auf den Verlader übertragen und um die Kontrolle des Fahrzeugführers und der Ausrüstung nach dem ADR erweitert wurden. Allerdings einmal mit dem Stapler um das zu beladende Fahrzeug fahren, reicht da nicht aus. Einen gerissener Rahmen am LKW, so wie er auf der Straße von der Polizei mit bloßem Auge erkannt wird, kann meines Erachtens auch ein Laie erkennen.
Übrigens hat die Behörde dann im Owi – Verfahren das Verschulden des Betroffenen nachzuweisen. Bekannt ist auch, dass letztendlich im Zweifelsfall immer zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Geschrieben von: UHeins

Re: ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs - 02.01.2008 08:47

Antwort auf
... Man muss hier vom normalen Menschenverstand ... ausgehen.


Ich denke mal, dass hier der Kern des Problems liegt ... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
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