Geschrieben von: wanke
UN 1866 Harzlösung - 14.05.2008 19:08
Wir haben einen Transport kontrolliert der insgesamt 80 Feinblechbehälter, je 25 kg, Harzlösung geladen hatte. Die Behälter waren mit der UN 1866 versehen. Im Beförderungspapier war der Stoff nicht nach ADR gelistet.
Nach Anforderung des Sicherheitsdatenblattes hat das hier transportierte Gut einen Flammpunkt von 29 oC.
Nach Abs. 2.2.3.1.5 wäre das Gut von den Vorschriften des ADR ausgenommen. Ins Grübeln brachte uns allerdings dass dennoch die UN-Nr. auf den Versandaufklebern angebracht war.
Wer kann weiterhelfen? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de.dd2334.kasserver.com/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Vielen Dank!
Nach Anforderung des Sicherheitsdatenblattes hat das hier transportierte Gut einen Flammpunkt von 29 oC.
Nach Abs. 2.2.3.1.5 wäre das Gut von den Vorschriften des ADR ausgenommen. Ins Grübeln brachte uns allerdings dass dennoch die UN-Nr. auf den Versandaufklebern angebracht war.
Wer kann weiterhelfen? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de.dd2334.kasserver.com/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Vielen Dank!