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ADR Beförderungspapier - gesetz. Pflichtangaben?

Geschrieben von: mhuelsma

ADR Beförderungspapier - gesetz. Pflichtangaben? - 13.10.2009 07:24

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage das Beförderungspapier betreffend. Kann mir jemand sagen welche gesetzl. Vorschriften es hinsichtlich des Beförderes gibt? Welche Pflichtangaben müssen angegeben werden. Dies interessiert mich insbesondere wenn ein Spediteur das Gut fährt. Muss ich dann auch den Fahrernamen, das KFZ-Kennzeichen des Fahrzeugs und die Anschrift des Spediteurs angeben? Im Zweifel kenne ich diese Informationen ja nicht. Ich frage vor dem Hintergrund, da eine Kontrolle das Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem Beförderungspapier angegeben wissen wollte. Vielen Dank für die Antworten.
beste Grüße
M.H.
Geschrieben von: matigol

Re: ADR Beförderungspapier - gesetz. Pflichtangaben? - 13.10.2009 09:24

Angaben die das Beförderungspapier enthalten muss:

a) UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden
b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung,
sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische
Benennung
c) die Nummer der Gefahrzettelmuster (bei mehreren Nummern Zusatzgefahr in Klammern)
d) ggf. die zugeordnete Verpackungsgruppe (Buchstaben „VG“ als Zusatz erlaubt)
e) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (UN-Verpackungscodes nur als
Ergänzung der Beschreibung)
f) Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer,
unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe
(als Volumen bzw. Brutto- oder Nettomasse), ggf. bei Anwendung des
Unterabschnitts 1.1.3.6 Angabe der Gesamtmenge gefährlicher Güter für jede
Beförderungskategorie
g) Name und Anschrift des Absenders
h) Name und Anschrift des Empfängers
i) ggf. Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung
k) soweit zugeordnet, der Tunnelbeschränkungscode

a,b,c,d,k) Reihenfolge ist einzuhalten

c)Bei Explosionsgefährlichen und Radioaktiven Stoffen wird die Klasse angegeben.


Gruß
Mati
Geschrieben von: ARK

Re: ADR Beförderungspapier - gesetz. Pflichtangabe - 13.10.2009 15:12

Zur Klarstellung des Beitrags des Kollegen:
Da in den Vorschriften hinsichtlich dem Beförderungspapier weder ein KFZ-Kennzeichen des Fahrzeugs, noch die Adresse des Beförderers genannt wird, sind diese Angaben auch nicht zwingend anzubringen.
Im Sammelgutverkehr wäre das in der Praxis auch gar nicht möglich, da hier bis zu vier verschiedene Fahrzeuge die Beförderung in der Lieferkette übernehmen.

mfg
ARK
Geschrieben von: mhuelsma

Re: ADR Beförderungspapier - gesetz. Pflichtangabe - 14.10.2009 06:26

Vielen Dank für Eure Antworten.
Der Andruck ist genau mein Problem. Ein von uns beauftragter Spediteur ist angehalten worden. Die Kontrolle verlangte den Andruck des KFZ-Kennzeichens auf dem Beförderungspapier. Ich kann mir dies nicht vorstellen.
Vielen Dank.
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