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Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt

Geschrieben von: Dieter2010

Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 23.03.2011 08:21

Hallo Gefahrgutkollegen,

wir müssen demnächst ca. 4 Propanflaschen vom Baumarkt abholen, um diese zu unserer Betriebsstätte zu bringen. Mengenmäßig liegen wir weit unter 333 kg, trotzdem benötigen wir ein Beförderungspapier, da die GGAV 18 leider nicht nutzbar ist.
Da wir vom Baumarkt nur eine Rechnung ohne Gefahrgutangaben erhalten, müssen wir dem Fahrer selbst ein Beförderungspapier mitgeben.
Nun zur Frage: Im Beförderungspapier ist Name + Anschrift des Absenders und Empfängers gefordert; Empfänger sind wir definitiv, muss bei Absender ebenfalls die gleiche Adresse wie Empfänger angegeben werden, oder die Adresse des Baumarkts, wobei der Baumarkt gar kein Absender ist?

Viele Grüße
Dieter
Geschrieben von: Gerald

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 23.03.2011 11:54

Hallo Dieter2010,
Deinem Schreiben entnehme ich, das die Propanflaschen gefüllt sind, und somit bleibt Dir nur die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000Punkte) zu fahren.
Aber der Baumarkt ist nun mal Absender und nach GGVSEB §18 Ziffer 8 für das Beförderungspapier verantwortlich, er ist aber auch noch Verlader und da sind seine Pflichten in der GGVSEB §21 geregelt.
Wenn wir jetzt noch das neue ADR betrachten, dann hat der Baumarkt selbst für seine Mitarbeiter die Pflicht der "Unterweisung" nach Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 und natürlich der GGVSEB im §27 Nr.5 Absatz 1 und 2 sowie §37 Nummer 19d und e.
Und in diesen Gesetzen steht nichts, das der Baumarkt davon befreit ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Geschrieben von: Dieter2010

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 23.03.2011 12:03

Hallo Gerald,

Deinen Ausführungen kann ich voll zustimmen; nur wie sieht es in der Praxis aus? Unser Mitarbeiter fährt mit einem Sprinter in den Baumarkt, kauft 4 Propanflaschen á 11 kg, geht zur Kasse und bekommt einen Kassenbon. Wer sollte ihm das erforderliche Beförderungspapier erstellen?
Geschrieben von: Gerald

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 23.03.2011 12:49

Hallo Dieter,
klar gebe auch ich Dir recht, das es in der Praxis manchmal etwas anders aussieht, aber wenn Eurer Mitarbeiter in die Kontrolle kommt oder es kommt zum Unfall, dann wir der Baumarkt auch einen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle bekommen.
Auch wird es bestimmt noch eine Weile dauern, bis sich die Änderung im ADR/GGVSEB im Bezug auf die Unterweisungspflicht rumgesprochen hat.
Aber das auf die Gasflasche eine Kappe gehört, hat sich ja mittlerweile auch rumgesprochen, und wenn man heute zur Füllstation fährt, erhält man keine Füllung, wenn keine Kappe dabei ist. Da die Bußgelder nach RSEB doch so manchen zum Nachdenken gezwungen haben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Geschrieben von: G. Homann

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 23.03.2011 15:15

Hallo,

zumindest bei einem Baumarkt habe ich im Bereich der Gasflaschenausgabe schon ein Schild mit Auszügen aus den AGB`s gesehen, wonach der Verkauf an gewerbliche Kunden ausgeschlossen ist. Ich nehme an, das könnte mit der Gefahrgutproblematik zusammenhängen. Somit ist für den Baumarkt "automatisch" jeder Käufer Privatperson und Nutzer der entsprechenden Freistellung. Auf diesem Schild wurde sogar noch auf Ladungssicherung und Belüftung usw. hingewiesen.

Gruß aus München
Günther Homann
Geschrieben von: Dieter2010

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 24.03.2011 06:17

Hallo,

das würde ja bedeuten, dass wir unser Beförderungspapier für unsere 4 Propanflaschen selbst ausstellen müssten? Das heisst, wir müssten den Baumarkt als Absender eintragen und uns als Empfänger? sehe ich das so richtig?
Geschrieben von: Claudi

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 24.03.2011 11:53

Der Baumarkt ist nicht Absender. Der Baumarkt versendet die Gasflaschen nicht, er verkauft sie euch (Eigentumsübergang, Besitzübergang). Was man dann damit macht, ist dem Baumarkt egal. Man könnte die Flaschen vor Ort "benutzen", sie per Hand irgendwo hintragen, wegfahren etc.
Der Baumarkt schließt auch keinen Beförderungsvertrag mit jemandem (außer der BM würde die Flaschen ausliefern/ ausliefern lassen).

Absender ist in der Praxis häufig nicht die Stelle, wo die Ware steht oder von wo aus es los geht. Verlader ist der BM auch nicht, er hat nach dem Aushändigen der Flaschen keinen Besitz mehr daran (Verfügungsgewalt). Ggf. ist er noch Eigentümer bis zur Bezahlung, Besitzer aber nicht mehr.

Also muss man sich selbst ein Bef.papier schreiben (warum genau könnt ihr GGAV Ausnahme 18 nicht nutzen?), Absender wärt ihr, Empfänger auch. Ladestelle (muss man nicht angeben) wäre der Baumarkt (aber nicht Verlader).
Geschrieben von: Wolfgang

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 24.03.2011 12:47

Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

ich sehe die Sache genau wie Claudi.

Freundliche Grüße

Wolfgang
Geschrieben von: Tommy Danger

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 24.03.2011 17:20

Ich hingegen, widerspreche hinsichtlich des Verladers.

Verlader ist .... aus dessen unmittelbarem Besitz ....


Besitzer ist der BM
Geschrieben von: TDamm

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 24.03.2011 18:17

Hallo,

Rein rechtlich ist der Baumarkt Verlader, da er unmittelbarer Besitzer ist aber man sollte das Thema nicht übertreiben. Woher will der Baumarktmitarbeiter oder Kassierer wissen, dass der Kunde die Flaschen mit einem Kraftfahrzeug befördert (Frage des Verschuldens)?

Ich denke, bei den Verladerpflichten im Sinne der GGVSEB haben wir bei anderen Verladern richtige Probleme. Zum Absenderbegriff stimme ich auch Claudi zu.

Übrigens habe ich in einem Vortrag eines großen Gaseherstellers gehört, dass die Gasflasche vom Baumarkt zwischen Beifahersitz und Rückbank eingeklemmt befördert werden sollte. Als Mitfahrer sollte maximal die Schwi-mu dabei sein.
Geschrieben von: UBurkhard

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 25.03.2011 06:32

Antwort auf
Übrigens habe ich in einem Vortrag eines großen Gaseherstellers gehört, dass die Gasflasche vom Baumarkt zwischen Beifahersitz und Rückbank eingeklemmt befördert werden sollte.
Nicht nur in Vorträgen, siehe z.B. hier.
Aber besser so als freifliegend oder gar, wie gestern gesehen, die 11-kg-Flasche auf dem Motorroller zwischen die Beine geklemmt. (Hatte leider keine Kamera dabei.)

Antwort auf
Als Mitfahrer sollte maximal die Schwi-mu dabei sein.
... Neeee, dann wird man u.U. Kennzeichnungspflichtig ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Geschrieben von: Dieter2010

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 25.03.2011 07:27

Hallo Claudi,

die GGAV Ausnahme 18 können wir deshalb nicht nutzen, da es dort heißt: ...die für die Beförderung NICHT AN DRITTE übergeben werden...
Ich interpretiere dies so, dass es sich dabei um Beförderungen im Werksverkehr handeln muss, um die Ausn. 18 nutzen zu dürfen; also kein weiterer Beteiligter (hier: Baumarkt) im Spiel sein darf.
Geschrieben von: TDamm

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 25.03.2011 10:54

Hallo Dieter,

das sehe ich nicht so.
Die Gefahrgutvorschriften gehören zu den Transportvorschriften. Der Baumarkt verkaut das Gas (mit Flasche) im Baumarkt. Somit Eigentumsübergang an den Käufer. Wenn der Käufer selber die Beförderung durchführt, liegt a Werksverkehr vor und das Gut wird zur Beförderung auch nicht an Dritte übergeben. Im Falle, dass das Gas für den häuslichen Gebrauch eingesetzt wird und der Käufer es als Privatperson befördert, haben wir eine Beförderung nach 1.1.3.1a ADR. Damit ist lediglich das Nichterfüllen der normalen Beförderungsbedingungen (Lasi, Schutzkappe) ahndbar. Wo die Punkte (Flayer von Koll. Burkhard) herkommen sollen ?????
Geschrieben von: Hinkelstein1964

Re: Abholung von Propanflaschen vom Baumarkt - 29.03.2011 05:36

Antwort auf
Wo die Punkte (Flayer von Koll. Burkhard) herkommen sollen ?????

Aus dem Bußgeldkatalog Tatbestand-Nr. 102ff ? Quelle: Verkehrsportal

102. Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher gestaut oder gegen herabfallen gesichert
102.1 bei Lkw oder Bussen -> 50,- ¤ und 1 Punkt
102.2 bei anderen als in Nr. 102.1 genannten Fahrzeugen -> 35,- ¤
102.2.1 mit Gefährdung -> 50,- ¤ und 3 Punkte
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