Geschrieben von: Jens1975
Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 18.08.2011 12:26
Hallo ich benötige Hilfe,
ich bin momentan am recherchieren, ab wann ich einen Sicherungsplan gem. 1.10 in Verbindung mit der Tabelle 1.10.5 benötige!?!? Wenn ich gefährliche Güter in grösseren Mengen für die eingene Produktion bevorrate, ist es dann auch notwendig??? Bei einer betriebseigenene Tankstelle würde ich das ja noch einsehen?!?!
Geschrieben von: GG1
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 18.08.2011 13:47
Hallo,
gib in der Suchmaschine Deines Vertrauens VCI Sicherungsplan Leitfaden ein. Hier wird genau erläutert, wann ein Sicherungsplan erforderlich ist.
Grüße
GG1
Geschrieben von: Gandalf
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 07:00
Hallo Jens1975,
Wenn ich gefährliche Güter in grösseren Mengen für die eingene Produktion bevorrate, ist es dann auch notwendig???
Dann sind die Güter doch abgeladen bzw. werden nur auf dem eigenen Betriebsgelände befördert. Somit findet ja keine Gefahrgutbeförderung nach GGBefG mehr statt, also gilt auch das ADR nicht und auch kein Sicherungsplan. Wenn aber größere Mengen gefährlicher Güter und/oder Gefahrstoffe bevorratet werden, dann wäre zu prüfen inwieweit die Mengenschwellen der Störfallverordnung überschritten sind. Da gibt es dann ganz eigene Sicherungsvorgaben.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Sirius
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 07:23
Hallo,
zum Punkt Betriebstankstelle: wir haben eine und ich habe mich mit den Aufsichtsbehörden darauf geeinigt, daß kein Sicherungssplan erstellt wird. Wir gewährleisten einen bestimmten Ablauf: Schriftliche Ankündigung (email durch den Lieferantern an unseren Werkschutz und Tankstelle) des Tankfahrzeugs mit Name des Fahrer, Kfz-Kennzeichen und Ankunftszeit. Das ist bestimmt schon mehr, als öffentliche Tankstellen machen.
Gruß
Sirius
Geschrieben von: Hagen
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 07:32
Hallo Sirius,
wie hat die Behörde denn begründet, dass sie mit dem Verzicht einverstanden ist? Wenn die Bedingungen von 1.10.3 ADR erfüllt sind, MUSS ein Sicherungsplan erstellt werden. Auch eine Behörde kann meiner Meinung nach nicht das Nichteinhalten von Vorschriften erlauben. Wenn die öffentlichen Tankstellen keinen Sicherungsplan haben, verhalten sie sich ordnungswidrig (es sei denn, es gibt hierfür Ausnahmeregelungen, was ich nicht weiß).
Gruß
Hagen
Geschrieben von: GG1
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 07:50
Dann sind die Güter doch abgeladen bzw. werden nur auf dem eigenen Betriebsgelände befördert. Somit findet ja keine Gefahrgutbeförderung nach GGBefG mehr statt, also gilt auch das ADR nicht und auch kein Sicherungsplan.
Hallo Gandalf,
das sehe ich nicht so, schließlich ist der Empfänger auch an der Beförderung beteiligt. In der Bemerkung zu 1.10.3.2.2 wird er auch ausdrücklich genannt. Auch in 1.10.3.2.1 wird auf die Beteiligten nach 1.4.2 und 1.4.3 hingewiesen und dort taucht er auch auf.
Grüße
GG1
Geschrieben von: GG1
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 07:52
Hallo Sirius,
habt ihr in eurer Betriebstankstelle Benzin oder Diesel?. Bei letzterem seit ihr sowieso raus, weil Verpackungsgruppe III.
Grüße
GG1
Geschrieben von: Sirius
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 10:46
Hallo,
wir beziehen sowohl Diesel als auch Ottokraftstoff und fallen unter Kap.1.10.
Wir sind auch ein Störfallbetrieb (Grundpflichen, wegen Lagermengen größer 100 to fester umweltgefährdender Stoffe - ich bin auch noch Störfallbeauftragter).
Die Behörden haben unser 'vereinfachtes' Verfahren schriftlich anerkannt, weil es sich um einen überschaubaren Vorgang mit nur einem Stoff handelt. Die Abläufe sind klar definiert, interne Beteiligte (Einkauf, Werkschutz, Tankstellenpersonal) werden entsprechend geschult und das Verfahren kann auch gut eingehalten werden. Die Entladung findet auf unserem abgeschlossenen Firmengelände statt. Ein Sicherungsplan würde kein 'mehr' an Sicherheit bringen. Das Gefahrgut 'Benzin' ist 'nicht aussergewöhnlich' gefährlich, schließlich werden Tankstellen ja auch nicht bei der Entladung gesperrt. Unser Ordnungsamt hat als zuständige Überwachungsbehörde im Rahmen ihres Spielraums also dem Verfahren zugestimmt.
Gruß und schönes Wochenende
Sirius
Geschrieben von: Christin1975
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 12:29
Hallo,
verstehe ich das richtig, wenn eine Fa. Rohstoffe (z.B. entzündliche flüssige Stoffe) auf das Betriebsgelände geliefert bekommt und die entzündlichen Flüssigkeiten werden im Tank etc. gelagert und für die Produktion bevorratet, muss kein Sicherungsplan erstellt werden?
Vielen Dank für eure Hilfe
Geschrieben von: Sirius
Re: Ab wann ist ein Sicherungsplan gem. 1.10 notwendig - 19.08.2011 13:03
Wie gesagt: es hängt von der Überwachungsbehörde ab. Unsere sagt: wir brauchen keinen Sicherungsplan. Das ADR sagt : man braucht einen. Es hängt also im Endeffekt vom 'guten' Kontakt zu den Behörden ab. In anderen Fällen, wie Grundpflichten Störfall, ist man nicht kulant - ist aber auch anderes Recht und zuständige Behörde. Im Zweifelsfall also die Behörden zu einem Gespräch einladen, seine geplanten Aktionen schildern und darstellen, daß dem Recht so genüge getan wird.
Gruß
Sirius