Startseite

Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid

Geschrieben von: J. Holzapfel

Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 09.11.2011 11:59

Hallo Kollegen, folgendes Problem:
mir liegt eine Stellungnahme eines GB vor der den Transport unter folgenden Bedingungen für ADR-konform hält:
Aluoxid verpackt in Big Bags unter der UN 3175 in einem bedeckten Walking-Floor-Sattelauflieger.
Zwar ist ein Big Bag für die UN 3175 nicht zulässig, aber, und jetzt kommt mein Problem, man könne diesen Transport als lose Schüttung nach VV3 durchführen und irgendwelche Big Bags nehmen. (Es sind 1 cbm Big Bags vorgesehen).
Ich halte diesen Transport so für nicht durchführbar. Wer liegt jetzt richtig?
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 09.11.2011 15:35

Hallo Jürgen,

ich würde den Transport so nicht durchführen, da nach 7.3.1.1 nur leere ungereinigte Verpackungen in loser Schüttung transportiert werden dürfen, die Verpackungen aber befüllt sind.

Grüße
GG1
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 09.11.2011 18:59

Hallo,

ich würde sagen, zulässig. Die Beförderung von UN3175 ist gem. VV3 in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung gestattet. Dürfte bei dem Walking-Floor-Sattelauflieger zutreffend sein. Die Verpackung in IBC ist nur eine zusätzliche Sicherheit, dass u.a. kein Gefahrgut von der Ladefläche "purzelt" und bei der Entladung besser zu händeln ist. Die Beförderungseinheit ist vorne und hinten mit o. Tafeln mit den Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr sowie der UN-Nummer zu versehen. Des Weiteren sind an beiden Längsseiten und hinten des Sattelaufliegers Großzettel nach Muster Nr. 4.1 anzubringen.

Gruss

Udo
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 09.11.2011 19:59

Antwort auf
Die Verpackung in IBC ist nur eine zusätzliche Sicherheit, dass u.a. kein Gefahrgut von der Ladefläche "purzelt" und bei der Entladung besser zu händeln ist.


Hallo Udo,

mir erschließt sich nicht, warum ich gefüllte Verpackungen in loser Schüttung befördern darf. Gegen das von der Ladefläche "purzeln" gibt es in 7.3 aus meiner Sicht ausreichende Regelungen.

Grüße
GG1
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 10.11.2011 07:34

Moin, moin GG1,

was spricht denn dagegen? Einen Sicherheitsverlust sehe ich nicht, eher umgekehrt. Bei einem Unfall würde wahrscheinlich nicht soviel Gefahrgut austreten wie z.B. bei einem Muldenfahrzeug. Solange die Voraussetzungen gem. Kapitel 7.3 ADR erfüllt werden, denke ich ist ein derartiger Transport durchaus zulässig.

Gruss

Udo
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 10.11.2011 07:46

Hallo Udo,

aus meiner Sicht spricht dagegen, daß der Begriff "lose Schüttung" die Verwendung von Verpackungen ausschließt; auch wenn der eine oder andere Artikel in einschlägigen Zeitschriften den Begriff im Zusammenhang mit mangelhafter Ladungssicherung verwendet. Das Stichwort mangelhafte Ladungssicherung kann man hier, denke ich, auch anwenden: Was passiert bei einer Vollbremsung mit den Big Bags?

Grüße
GG1
Geschrieben von: J. Holzapfel

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 10.11.2011 07:51

Hallo Udo,
das bedeutet aber im Umkehrschluss ich kann mir die Anschaffung von Verpackungen mit UN-Zulassung sparen und fahre alles als lose Schüttung?
Nach den Begriffsdefinitionen ist eine Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden..
Und Material in Big Bags ist verpackt, also Versandstück.
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 10.11.2011 08:29

Hallo J. Holzapfel,

sehe ich genauso. Geprüfte IBC wären dann nicht erforderlich und die Kennzeichnung und Bezettelung ist auch entbehrlich. Ist ja schon an der Beförderungseinheit angebracht. Wenn ich mich recht erinnere, wurde ein ähnliches Problem schon einmal im ERFA behandelt. Kleine Mulden mit Plane oder starrem Deckel(größe ca. 1m³) wurden mit Zinkstaub (UN3077) befüllt und danach auf einem Planenzug verladen. Behälter wurden auch nicht bezettelt o. gekennzeichnet. Das ganze lief auch unter "loser Schüttung" und wurde auch so gesehen.


Gruss

Udo
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 10.11.2011 17:21

Antwort auf
Behälter wurden auch nicht bezettelt o. gekennzeichnet. Das ganze lief auch unter "loser Schüttung" und wurde auch so gesehen.


Hallo Udo,

gibt es da was schriftliches zu?

Grüße
GG1
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 10.11.2011 18:29

Hallo GG1,

leider habe ich nichts schriftliches. Gibt wahrscheinlich ein Protokoll der entsprechenden Sitzung. Vielleicht weiß Herr Damm mehr?

Gruss

Udo
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 10.11.2011 20:54

Hallo Udo,

dann warten wir mal ab. Ich habe es schon mehrfach erlebt, daß die Nachfrage nach einer schriftlichen Quelle großes Stirnrunzeln ausgelöst hat.

Grüße
GG1

PS: Bitte nicht böse nehmen: Im Kindergarten habe ich unter anderem auch gehört, daß es den Weihnachtsmann gibt.
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 14.11.2011 12:46

Hallo GG1,

der Weihnachtsmann hat mir vorab etwas zugeflüstert. Ergebnis aus dem 26.ERFA vom Juni 2010 in Rostock.

Gruss

Udo
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 14.11.2011 20:21

Hallo Udo,

dann warten wir mal auf das Protokoll der Sitzung.

Grüße
GG1
Geschrieben von: Matthias

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 18.11.2011 08:42

Zitat aus dem Protokoll (es war der 24.ERFA) :

"
- nach Auffassung des BMVBS liegt hier eine Beförderung in loser Schüttung vor,
- wenn alle Vorschriften bezüglich der Vorschriften zur Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden, liegt hier kein gefahrgutrechtlicher Verstoß vor
"
Zitat Ende

Viele Grüße,

Matthias
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 18.11.2011 13:18

Hallo Matthias,

das hilft mir nicht wirklich weiter, da aus dem Auszug nicht hervorgeht, welche Art der Beförderung durchgeführt wurde.

Immerhin wird hier aber gesagt, daß alle Vorschriften zur Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden müssen, wogegen nach Aussage von Udo die Mulden nicht bezettelt waren:

Zitat:
Wenn ich mich recht erinnere, wurde ein ähnliches Problem schon einmal im ERFA behandelt. Kleine Mulden mit Plane oder starrem Deckel(größe ca. 1m³) wurden mit Zinkstaub (UN3077) befüllt und danach auf einem Planenzug verladen. Behälter wurden auch nicht bezettelt o. gekennzeichnet. Das ganze lief auch unter "loser Schüttung" und wurde auch so gesehen.
Zitat Ende

Das aber stellt einen Verstoß gegen 5.3.1.2/5.3.1.7.3 bzw. 5.3.2.1.4 dar. Auch nach der Begriffsbestimmung in 1.2 ist Beförderung in loser Schüttung die von unverpackten Stoffen, nicht von in IBC verpackten Stoffen.

Grüße
GG1

PS: Wann hatte der 24. ERFA getagt?
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 18.11.2011 13:49

Hallo GG1,

du solltest langsam anfangen an den Weihnachtsmann zu glauben. Sorry, 24.ERFA ist natürlich richtig. Getagt haben die Experten am 01/02. Juni 2010.

Nochmal von vorn. Kleine Mulden ohne Bauartkonformität ca. 1m³ groß, befüllt mit Gefahrgut der UN-Nr. 3077, umweltgefährdender......(Zinkstäube), 9, III. Mulden wurden auf einem Planenauflieger verladen. Keine Kennzeichnung der Mulden mit UN-Nr. und Gefahrzettel. Sattelzug entsprechend der Beförderung in loser Schüttung gekennzeichnet und plakatiert.

Beförderung in loser Schüttung (VV1)liegt vor.

Gruss

Udo
Geschrieben von: GG1

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 18.11.2011 18:55

Hallo Udo, hallo Matthias,

da das Protokoll der entsprechenden Sitzung offensichtlich geheim ist und daher nicht wie von mir angefragt veröffentlicht werden kann (der Auszug, der das Thema behandelt, hätte gereicht) und auch nicht mal per PN zugeschickt werden konnte: Ich werde diesen Thread nicht weiter kommentieren.

Ich bin allerdings gespannt, was passiert, wenn jemand an einen Kontrollbeamten gerät, der das so sieht wie ich. Ob der Ausdruck dieses Threads vor Gericht als Beweis anerkannt wird: mal sehen. Vielleicht finden wir das ja mal im Bußgeldbereich des Forums wieder.

Grüße und schönes Wochenende
GG1

Der, der immer noch nicht an den Weihnachtsmann glaubt...
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 19.11.2011 09:14

Hallo Ungläubiger,

hast du Telefon oder Computer, dann ruf beim BMVBS an und lass dich mit Herrn Rein verbinden oder du schriebst ihm eine e-Mail (schöne Grüße). Da wird dir geholfen.

Nur das Protokoll der Sitzung nützt dir eh nichts. Man bräuchte noch die Eingabe aus dem entsprechenden Bundesland. Matthias hat die entsprechende Passage wortwörtlich wiedergegeben. Mehr steht im Protokoll nicht.

Gruss

Udo

P.S.

Was wird passieren wenn ein Kontrolleur (der muss neu im Geschäft sein) das genauso sieht wie du? Gar nichts!!!!! Entscheidung vom BMVBS und die entsprechenden Stellen auch Bußgeldstellen sind informiert. So ein Fall wird normalerweise das Gericht nicht erreichen.
Geschrieben von: Gandalf

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 21.11.2011 07:09

Hallo zusammen,
Antwort auf
Zitat aus dem Protokoll (es war der 24.ERFA) :"
- nach Auffassung des BMVBS liegt hier eine Beförderung in loser Schüttung vor,
- wenn alle Vorschriften bezüglich der Vorschriften zur Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden, liegt hier kein gefahrgutrechtlicher Verstoß vor
" Zitat Ende


Nun ja, wenn alle Vorschriften ... eingehalten werden. Ein IBC ist aber nun zuerst einmal eine Verpackung und eine Mulde eben nicht. Da liegt doch wohl der Unterschied. Andernfalls bräuchte ich mir überall da, wo lose Schüttung erlaubt ist, keine weiteren Gedanken machen und Kosten sparen, denn zugelassene, geprüfte Verpackung mit Verpackungsanweisung etc. bräuchte ich dann nicht mehr. Das klingt mir zu einfach.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Matthias

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 21.11.2011 07:38

Hallo Gandalf!

Vielleicht denke ich ja auch zu sehr um die Ecke, aber wenn lose Schüttung erlaubt ist und ich alle Voraussetzungen erfülle und alle Vorschriften einhalte und zusätzlich noch (welche Art auch immer) Verpackungen benutze, dann tue ich doch mehr als verlangt ist, oder ?!?
Und (analog orangef. Tafeln unter 1000 Punkten - vgl. 5-10.2 RSEB) zuviel zu tun wird allgemein nicht als verwerflich angesehen...

Viele Grüße,

Matthias
Geschrieben von: Gandalf

Re: Mit Ethanol behaftetes Aluminiumoxid - 22.11.2011 07:03

Hallo Matthias,
du hast schon irgendwie recht, muss ich zugeben. Mehr an Sicherheit ist nicht verboten (ich darf ja auch höherwertige Verpackungen nutzen). Insoweit sollte diese Beförderung nicht gegen die Regeln verstossen. Ich fürchte aber, dass es bei Kontrollen trotzdem zu Problemen kommt, denn bei Mulden, Containern ist lose Schüttung ja doch deutlicher erkennbar, als bei Verwendung irgendwelcher Verpackungen. Muss man dann eben durchfechten. Hilfreich könnte vielleicht ein Eintrag im Beförderungspapier sein, dass es sich um lose Schüttung handelt.
Gruß Gandalf
© 2025 Gefahrgut-Foren.de