Geschrieben von: wscheffler
Auffangbehälter Gas-Luftgemisch in Tankfahrzeugen - 28.02.2012 18:14
Hallo,
da ist mal wieder etwas NEUES, aus dem Bereich Wunder dieser Welt.
Bei der Abgabe von Ladegütern aus Tankfahrzeugen mittels der Abgabepumpe fallen bei der Entladungen aus den Mess und Überwachungsanlagen, wie des Gasblasenmessverhüters oder aus der Ansaughilfe der Abgabepumpe Restmengen in einer Größenordnung von ca. 0,50 Litern an.
Seitens des Tankherstellers wurden hierfür in den Armaturenschränken Restmengenflaschen verbaut.
Diese Restmengenflaschen sind bauartgeprüft und zugelassen sowie zumeist bereits
mit dem Gefahrgutzettel der Klasse 3 belabelt.
Zur Durchführung und Einhaltung der Handhabungsvorschriften (Ladungssicherung) stehen diese Restmengenflaschen in Halteringen oder sind mit Bändern gesichert.
Hierbei sind vor der Entladung die Abgabeschläuche erst in die Restmengenflaschen einzuführen sowie nach der Beendigung wieder zu entnehmen und im Anschluss daran, ist die Restmengenflaschen wieder zu verschließen.
Der Transport von Restmengen (Heizöl, Diesel, Benzin) ist nur in entsprechenden zugelassenen Versandstücken mit Kennzeichnung und Bezettelung erlaubt und zulässig.
Bei dem Transport bzw. der Mitführung von Restmengen, können keine Freistellungen gemäß 1.1.3 ADR in Anspruch genommen werden.
Lediglich auf die Mitführung eines Beförderungsdokumentes könnte gemäß der Ausnahme 18 GGAV verzichtet werden.
Unklarheiten bestehen für mich, ob der Auffangbehälter für das Gas-Luftgemisch ein Versandstück ist oder ob der Behälter zur technischen Ausstattung des Armaturenschranks gehört.
Ich meine diese gehöhren zur technischen Ausstattung und somit besteht kein Verstoß gegen Absatz 5.2.1 / 5.2.2 ADR wegen fehlender Kennzeichnung und Bezettelung <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Quelle BBMV

da ist mal wieder etwas NEUES, aus dem Bereich Wunder dieser Welt.
Bei der Abgabe von Ladegütern aus Tankfahrzeugen mittels der Abgabepumpe fallen bei der Entladungen aus den Mess und Überwachungsanlagen, wie des Gasblasenmessverhüters oder aus der Ansaughilfe der Abgabepumpe Restmengen in einer Größenordnung von ca. 0,50 Litern an.
Seitens des Tankherstellers wurden hierfür in den Armaturenschränken Restmengenflaschen verbaut.
Diese Restmengenflaschen sind bauartgeprüft und zugelassen sowie zumeist bereits
mit dem Gefahrgutzettel der Klasse 3 belabelt.
Zur Durchführung und Einhaltung der Handhabungsvorschriften (Ladungssicherung) stehen diese Restmengenflaschen in Halteringen oder sind mit Bändern gesichert.
Hierbei sind vor der Entladung die Abgabeschläuche erst in die Restmengenflaschen einzuführen sowie nach der Beendigung wieder zu entnehmen und im Anschluss daran, ist die Restmengenflaschen wieder zu verschließen.
Der Transport von Restmengen (Heizöl, Diesel, Benzin) ist nur in entsprechenden zugelassenen Versandstücken mit Kennzeichnung und Bezettelung erlaubt und zulässig.
Bei dem Transport bzw. der Mitführung von Restmengen, können keine Freistellungen gemäß 1.1.3 ADR in Anspruch genommen werden.
Lediglich auf die Mitführung eines Beförderungsdokumentes könnte gemäß der Ausnahme 18 GGAV verzichtet werden.
Unklarheiten bestehen für mich, ob der Auffangbehälter für das Gas-Luftgemisch ein Versandstück ist oder ob der Behälter zur technischen Ausstattung des Armaturenschranks gehört.
Ich meine diese gehöhren zur technischen Ausstattung und somit besteht kein Verstoß gegen Absatz 5.2.1 / 5.2.2 ADR wegen fehlender Kennzeichnung und Bezettelung <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Quelle BBMV
