Geschrieben von: ARK
Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen? - 08.03.2012 02:06
Hallo,
das Kapitel 1.3 beschreibt bekanntlich die Unterweisungen, welche alle "Beteiligten" am Transport gefährlicher Güter erhalten müssen. Einzige Ausnahme sind hier die Fahrer mit "ADR-Schein".
Gemäß § 27 Abs. 5 GGVSEB "haben die "Beteiligten" dafür zu sorgen, dass die Unterweisung erfolgt. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre lang aufzubewahren."
Aus letztem Satz und der deutlicheren Formulierung in der ADR wird klar, dass hier mit dem "Beteiligten" der jeweilige Arbeitgeber gemeint ist.
Über eines aber schweigt sich die ADR, die GGVSEB, die RSEB und auch die GbV aus: Darüber WER eigentlich die Unterweisung vornehmen darf und welche Kenntnisse derjenige haben muss.
Unzweifelhaft erscheint, dass ein Gb dafür die notwendigen Kenntnisse hat und demgemäß diese Unterweisungen durchführen darf. Aber wie sieht es unterhalb davon aus?
Kann etwa eine "unterwiesene Person" eine andere Person in der Thematik unterweisen?
Reicht es z.B. auch aus, wenn ein Unternehmer sich selbst "a bisserl" in die ADR einliest - und dann seine Fahrer "unterweist"?
Erschwerend kommt hinzu, dass der AG zwar verpflichtet ist, die "Aufzeichnungen über die Unterweisung" aufzubewahren, aber nicht näher definiert ist woraus diese Aufzeichnungen bestehen. Prinzipiell reicht eine vom Teilnehmer unterzeichnete "Teilnehmerliste" mit dem Schulungsthema "Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR" aus. (Im schlimmsten Fall wurde nur mal eben die Teilnehmerliste unterschrieben, ohne dass eine echte Unterweisung stattfand). Zwar definiert 1.3 ADR sehr genau, was Inhalt der Unterweisung sein muss. Aber nirgends steht geschrieben, dass die Inhalte der Unterweisung ebenfalls dokumentiert und aufbewahrt werden müssen.
Das eine schlechte oder gar nur auf dem Papier stattgefundene Unterweisung zu Problemen in der Abwicklung und in der Folge zu Geldstrafen führen kann; dass eine lückenhafte Unterweisungsaufzeichnung Beweisprobleme hinsichtlich der vermittelten Inhalte mit sich bringt, ist klar - behebt aber nicht das Problem.
Was meint also Ihr?
Wer darf alles die Unterweisung nach Kapitel 1.3 vornehmen?
Was ist unter "Aufzeichnungen über die Unterweisung" zu verstehen?
das Kapitel 1.3 beschreibt bekanntlich die Unterweisungen, welche alle "Beteiligten" am Transport gefährlicher Güter erhalten müssen. Einzige Ausnahme sind hier die Fahrer mit "ADR-Schein".
Gemäß § 27 Abs. 5 GGVSEB "haben die "Beteiligten" dafür zu sorgen, dass die Unterweisung erfolgt. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre lang aufzubewahren."
Aus letztem Satz und der deutlicheren Formulierung in der ADR wird klar, dass hier mit dem "Beteiligten" der jeweilige Arbeitgeber gemeint ist.
Über eines aber schweigt sich die ADR, die GGVSEB, die RSEB und auch die GbV aus: Darüber WER eigentlich die Unterweisung vornehmen darf und welche Kenntnisse derjenige haben muss.
Unzweifelhaft erscheint, dass ein Gb dafür die notwendigen Kenntnisse hat und demgemäß diese Unterweisungen durchführen darf. Aber wie sieht es unterhalb davon aus?
Kann etwa eine "unterwiesene Person" eine andere Person in der Thematik unterweisen?
Reicht es z.B. auch aus, wenn ein Unternehmer sich selbst "a bisserl" in die ADR einliest - und dann seine Fahrer "unterweist"?
Erschwerend kommt hinzu, dass der AG zwar verpflichtet ist, die "Aufzeichnungen über die Unterweisung" aufzubewahren, aber nicht näher definiert ist woraus diese Aufzeichnungen bestehen. Prinzipiell reicht eine vom Teilnehmer unterzeichnete "Teilnehmerliste" mit dem Schulungsthema "Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR" aus. (Im schlimmsten Fall wurde nur mal eben die Teilnehmerliste unterschrieben, ohne dass eine echte Unterweisung stattfand). Zwar definiert 1.3 ADR sehr genau, was Inhalt der Unterweisung sein muss. Aber nirgends steht geschrieben, dass die Inhalte der Unterweisung ebenfalls dokumentiert und aufbewahrt werden müssen.
Das eine schlechte oder gar nur auf dem Papier stattgefundene Unterweisung zu Problemen in der Abwicklung und in der Folge zu Geldstrafen führen kann; dass eine lückenhafte Unterweisungsaufzeichnung Beweisprobleme hinsichtlich der vermittelten Inhalte mit sich bringt, ist klar - behebt aber nicht das Problem.
Was meint also Ihr?
Wer darf alles die Unterweisung nach Kapitel 1.3 vornehmen?
Was ist unter "Aufzeichnungen über die Unterweisung" zu verstehen?