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Fahrzeugführer Entlader?
Geschrieben von: Udo Freitag
Fahrzeugführer Entlader? - 05.04.2012 11:27
Hallo Experten,
liege momentan mit der Belegschaft im Klinsch und brauche eure Unterstützung. Empfangen im Jahr ca. 1500t Gefahrgut im Tankcontainer zum eigenen Verbrauch. An der Entladung des Produktes sind Mitarbeiter unserer Firma nicht beteiligt. Die Entleerung nimmt ausschließlich der Fahrzeugführer war. Ich vertrete die Auffassung, dass unser Unternehmen einen Gb braucht, weil wir uns der Pflichten, die zu einer Freistellung von der GbV führen würde, nicht entledigen können. Zwar sind die meisten in 1.4.3 ADR aufgeführten Pflichten auch vom Fahrzeugführer zu bewältigen aber die Pflicht bleibt beim Unternehmen. Seht ihr das ebenso?
Gruß
Udo
Geschrieben von: GG1
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 05.04.2012 12:07
Hallo Udo,
wenn der Fahrzeugführer entleert, ist er, bzw. das Unternehmen bei dem er beschäftigt ist, der Entlader. Wenn ihr mit dem Entladevorgang nichts zu tun habt, seid ihr außen vor, da ihr nur der Empfänger seid und damit von der Pflicht, einen Gb zu bestellen, befreit seid.
Grüße
GG1
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 05.04.2012 13:27
Hallo GG1,
ich hatte jetzt gedacht, dass der Fahrzeugführer zwar die tatsächliche Entleerung / Entladung vornimmt aber für die Einhaltung der Pflichten der Entlader also letzten Endes der Empfänger zu sorgen hat. Ansonsten müssten dem Fahrzeugführer doch die Entladerpflichten wirksam und nachweislich übertragen werden.
Gruß
Udo
Geschrieben von: Gerald
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 05.04.2012 14:01
Hallo Udo,
... dass der Fahrzeugführer zwar die tatsächliche Entleerung / Entladung vornimmt aber für die Einhaltung der Pflichten der Entlader also letzten Endes der Empfänger zu sorgen hat.
Ich will mal bei der Beantwortung so ran gehen. Im ADR Abschnitt 1.2.1 stehen die Begriffsbestimmungen für Empfänger und Entlader. Und bei
Entlader steht unter c)
gefährliche Güter aus einem Tank ... entleert." und das Macht in Deinem Fall der Fahrzeugführer, und da ihr nicht selbst, seit ihr auch
kein Entlader, und damit keine Bestellung eines Gb nach §2 Nummer 3.
In Vorbereitung auf die anstehenden Änderungen 2013 Überlegungen in die Ländern, ob die Bestellung eines Gb beim Entlader in jedem Fall erforderlich ist. Schauen wir mal, was da raus kommt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Ansonsten müssten dem Fahrzeugführer doch die Entladerpflichten wirksam und nachweislich übertragen werden.
Wenn der Fahrzeugführer die Pflichten des Entladers übernimmt, muss er nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein, da der Besitz des ADR Scheines dieses nicht mit einschließt. Und da der Ein oder Andere dies nicht so definiert, wird im ADR 2013 nochmals klargestellt, wenn Aufgaben nach Kapitel 1.4 wahrgenommen werden, die den originären Aufgaben nicht entsprechen, eine Unterweisung stattzufinden hat z.B. Fahrzeugführer übernimmt Aufgaben als Entlader.
Geschrieben von: Gandalf
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 05.04.2012 14:21
Hallo Udo,
zur Unterweisung, wie von Gerald angesprochen, siehe auch Anlage 2 Nr. 3.2 der GGVSEB.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 05.04.2012 19:22
Findet bei Euch eine Wareneingangskontrolle statt bzw. vergewissert Ihr Euch vor dem Entladen, dass das richtige Produkt angeliefert worden ist? Falls ja, würde ich sagen, Ihr erfüllt eine der im ADR genannten Entladerpflichten [Abs. 1.4.3.7.1 a)]. Gemäß Bem. 1 in Abschnitt 1.4.2 können die verschieden Pflichten eines Beteiligten auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden. Demzufolge könnt Ihr als Empfänger auch Entlader sein, wenn Ihr vor dem Entladen eine Wareneingangskontrolle vornehmt; die restlichen Entladerpflichten [Abs. 1.4.3.7.1 b)-f)] können unbeschadet davon ggf. auf den Frachtführer bzw. den Fahrzeugführer delegiert werden.
Selbst wer nur eine der verschiedenen Entladerpflichten erfüllt, muss sein Personal unterweisen (Kapitel 1.3) und ich würde sagen, ein Gefahrgutbeauftragter ist auch erforderlich (Abschnitt 1.8.3). Das kann ja auch ein externer Gefahrgutbeauftragter sein.
Grüße an die Runde.
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 06.04.2012 06:06
Danke für die Antworten, ihr habt mir sehr geholfen. Muss also meine Auffassung in vielen Punkten neu überdenken. Wünsche allen schöne Osterfeiertage.
Gruß
Udo
Geschrieben von: GG1
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 06.04.2012 06:18
Nun, nach der Begriffsbestimmung in 1.2.1 für die Funktion als Entlader entscheidend, daß er das Gefahrgut entleert. Das tut er in diesem Fall auch, muß sich daher auch vergewissern, daß er das richtige Gut entleert. Daß der Empfänger auch eine Plicht zur Wareneingangskontrolle hat ist unbestritten, leitet sich meiner Ansicht nach aber aus dem Handelsgesetzbuch ab, daher bin ich weiterhin der Meinung, daß Udo's Unternehmen keinen Gb braucht.
Grüße
GG1
Edit: Hat sich zwar mit Udo's Antwort überschnitten, lasse den Beitrag aber trotzdem stehen.
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 06.04.2012 19:56
Hallo GG1,
ich glaube, auch hier kommt es wieder einmal darauf an:
1. Jede Nacht werden an Tankstellen vom Fahrer die Entladevorgänge allein und selbständig durchgeführt. Der Fahrer kennt seinen Tankwagen und hat Erfahrung mit dem Entladen von Mineralölen (geringe Produktpalette mit bekannten Eigenschaften). Die Fehlermöglichkeiten sind deshalb relativ gering und da kann ich mir vorstellen, dass der Beförderer mit seinem Fahrer (Erfüllungsgehilfe) sämtliche Entladerpflichten übernimmt.
2. Udo's Situation kennen wir nicht genau: Udo's Betrieb erhält 1.500 t/a Gefahrgut im Tankcontainer angeliefert, also im Durchschnitt 1-2 Anlieferungen/Woche á 25 t. Tankcontainer kann heißen, das Gefahrgut wird im intermodalen Transport (Schiene-Straße) angeliefert und stammt möglicherweise von einem ausländischen Hersteller. Das Beförderungspapier ist dann in einer Fremdsprache abgefasst und zusätzlich in Französich, Englisch oder Deutsch.
Folgendes Szenario: Im Beförderungspaper befindet sich ein Fehler, UN-Nummer und französische Benennung/Beschreibung des Guts passen nicht zusammen. Bislang ist niemand dieser Fehler aufgefallen, auch der Beförderer (der Arbeitgeber des Fahrers) vertraut auf die Angaben, die er vom Absender erhalten hat. (Ich habe schon öfters Beförderungspapiere gesehen, wo niemand in der ganzen vorhergehenden Transportkette einen solchen Fehler im Beförderungspapier korrigiert hat.)
Der Fahrer übernimmt also das Gefahrgut am Bahnterminal, kontrolliert die Ausschilderung des Containers und Fahrzeugs und fährt die Ware zu Udo's Betrieb. Das ADR-Beförderungpapier interessiert die Wareneingangskontrolle nicht unbedingt, "handelsrechtlich" passen die Papiere und der Fahrer erhält die Freigabe zum Entladen. Udo's Betrieb hat die ADR-Entladerpflichten auf den Frachtführer bzw. seinen Fahrer als Erfüllungsgehilfen delegiert. Spätestens jetzt sollte der Fahrer also französisch sprechen und es sollte ihm im Rahmen der "ADR-Eingangskontrolle" nach Abs. 1.4.3.7.1 a) auffallen, dass etwas mit den Angaben im Beförderungspapier nicht stimmt (UN-Nr. und offizielle Benennung passen nicht zusammen), damit es beim Entladen keine Reaktion in Udo's Tank gibt, weil das zu entladende Gefahrgut nicht verträglich ist mit dem Restinhalt in Udo's Tank.
Kann man von einem Fahrer, der mehrfach täglich unterschiedliche Container vom Bahnterminal abholt und verschiedenen Empfängern zustellt, erwarten, dass er französich spricht und einen solchen, möglicherweise relevanten Fehler im ADR-Beförderungspapier erkennt? Ist diese Delegation von Entladerpflichten rechtssicher?
Für den Nachlauf von der Schiene zum Empfänger können die Fahrer täglich wechseln und auch der Tankcontainer muss nicht immer derselbe Typ sein. Der Fahrer muss seine persönliche Schutzausrüstung kennen und orientiert sich an den schriftlichen Weisungen. Kann man darüber hinaus mehr erwarten? Wieviel Erfahrung hat ein solcher Fahrer mit Udo's Gefahrgut? Eigentlich kann man in solchen Fällen ja schon froh sein, wenn der Fahrer in der Lage ist, die Entladeeinrichtungen/Ventile eines ihm möglicherweise nicht genau bekannten Tankcontainers zu bedienen.
Schöne Grüße an die Runde.
Geschrieben von: GG1
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 07.04.2012 06:01
Hallo King Louie 21,
nun, die Dinge, die Du ansprichst, kenne ich; sie sind aber nicht auf Gefahrgut begrenzt. Und ja, ich weis, daß oft Pflichten/Verantwortlichkeiten auf den Fahrer verlagert werden; einfach, weil es bequem ist. Ob das ganze Bestand hat, wird man oft leider erst dann erfahren, wenn etwas passiert ist. Dann sind alle schlauer und kommen aus der Deckung.
Trotzdem bleibe ich dabei, daß Udo's Unternehmen keinen Gb braucht. Über z. B. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, oder jemand, der ein schönes Handbuch über Qualitätssicherung schreibt, brauchen wir hier nicht zu reden.
Grüße
GG1
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 08.04.2012 19:32
Hallo GG 1,
das Forum hat den Vorteil, dass man seine Meinung von Kollegen reflektiert bekommt. Danke für die Erläuterung. Nachdem der Fahrer die Entleerung vornimmt, fällt Udo's Unternehmen nicht unter die Entlader-Definition in Abschnitt 1.2.1 und ein Gb ist nicht gefordert. Soweit zur Ausgangsfrage.
Unabhängig davon sollte sich ein Unternehmen immer bewusst sein, dass der Fahrer das schwächste Glied in der gesamten Kette ist, insbesondere dann, wenn der Fahrer zusätzliche Aufgaben erfüllt. Die Pflicht zur allgemeinen Sicherheitsvorsorge für jeden Beteiligten nach Abschnitt 1.4.1 gilt aus meiner Sicht auch, wenn Aufgaben delegiert werden. Im Ereignisfall werden die Juristen darauf zurückgreifen. Wenn der Fahrer einen Tankcontainer entleeren soll, erscheint es mir deshalb sinnvoll, als Empfänger beispielsweise auf folgende Punkte zu achten:
- Bestätigung, dass die eingesetzten Fahrer in den Entladerpflichten unterwiesen wurden
- Bestätigung, dass die eingesetzten Fahrer in die Funktion der Entladeeinrichtungen und Ventile des Tanks eingewiesen wurden
- Plausibilitätskontrolle der Gefahrgut-Beförderungspapiere im Rahmen der Wareneingangskontrolle und Vergleich mit der Ausschilderung des Tanks sowie mit der im Beförderungspapier i.d.R. angegebenen Tankcontainernummer
- äußerlich guter Zustand des Tanks
- ausreichende Drucktauglichkeit des Tanks bei Druckentleerung
Sofern diese Punkte bereits im Rahmen des Arbeitsschutzes oder z.B. über QM geregelt sind, umso besser. Damit wäre ja schon einiges gewonnen.
Grüße an die Runde.
Geschrieben von: GG1
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 09.04.2012 18:05
Hallo King Louie 21,
nun, wie ich bereits geschrieben habe werden oft Pflichten auf den Fahrer verlagert. Einfach, weil es gequem ist. Daß im Fall der Fälle die Juristen das Sagen haben, habe ich auch geschrieben.
Über die Pflichten zur Wareneingangskontrolle kann man trefflich streiten, auch die technische Kontrolle des TC's (Drucktauglichkeit, was immer sich dahinter verbirgt). Der Heizölhändler meines geringsten Mißtrauens würde mir den Puls fühlen, wenn ich die nach ADR vorgeschriebene Schutzausrüstung kontrollieren wollte.
Wir haben in der Praxis da an der Stelle eher das Problem, daß wir eine Anlieferung bekommen, bei der der TC nicht den Vorschriften entspricht. Nun, die Werkfeuerwehr "freut" sich; ist dann aber so. Wegschicken lasse ich so einen TC in keinem Fall: Wenn wir den auf dem Hof haben, machen wir den leer. Passiert selten und ist dann auch manchmal etwas aufwendig.
Grüße GG1
Geschrieben von: DJSMP
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 10.04.2012 14:46
Bei der gesamten Diskussion sollte man das Gerichtsurteil aus Thüringen zum VERlader bei der Ladungssicherung im Stückgutverkehr im Hinterkopf haben. Bis dahin war man auch immer davon ausgegangen, dass derjenige Verlader ist, der tatsächlich belädt (also meistens der Fahrzeugführer und damit der Beförderer).
Das Gericht hat seierzeit festgestellt, dass der Verlader seine Pflichten nicht auf den Fahrzeugführer deligieren darf. Dann kam auch die Definition "wer Versandstücke vorbereitet" mit in die GGVSEB.
Also wäre ich hier arg vorsichtig, auch wenn es mir schwer fällt, z.B. eine Tankstelle als Entlader zu sehen. Die Konsequenz des damaligen Urteils müsste aber tatsächlich so aussehen und man müsste beim Entlader eigentlich genauso verfahren. Mal sehen wann das erste Gerichtsverfahren dazu kommt...
Wenn dann sicher ist, wer Entlader ist, wäre der Rest ein Kinderspiel. Ein Gb wird für den Entlader auf jeden Fall benötigt, weil der Entlader im Gegensatz zum Empfänger NICHT in §2 Nr. 3 GbV genannt ist (ob vergessen oder so gewollt). Einzige Ausnahme wären Freistellungen wie 1.1.3.6, LQ usw., die für den Tank aber nicht greifen. Und natürlich brauchts dann auch eine Schulung nach 1.3 ADR.
Geschrieben von: Vera Hiltmann
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 11.04.2012 16:28
Hallo zusammen,
vielleicht hilft ein Blick in die Begründung der Einführung des Entladers. Meines Wissens nach wurde in einem nordeuropäischen Land durch einen Fahrer ein Säuretank mit einem Laugentank verwechselt, da er die Beladung alleine (wie immer) durchführte. Es kam zu einem erheblichen Gefahrgutunfall(so ist es mir berichtet worden). Der Sinn des Entladers in Zusammenhang mit 7.5.1.3 ADR wird doch völlig ausgehöhlt, wenn der Fahrer sich hier selbst kontrolliert (dass das nicht funktioniert, hat übrigens ein OVG entschieden). Ich bin der Auffassung, dass sehr wohl ein GB gefordert ist, da eindeutige Aufgaben in der GGVSEB dem Entlader zugeordnet sind. Kontrollfunktionen, die sich nicht durch sich selbst erledigen. § 3 GbV verlangt nur, dass nach GGVSEB dem Beteiligten Pflichten auferlegt sind, um eine Bestellung auszulösen.
Problematisch sehe ich die Position Fahrer, beim Privatmann, der Heizöl erhält. Hier ist der Fahrer (stellvertretend für sein Unternehmen) der Entlader. Aber hier sind Ihm auch Pflichten der Kontrolle nach anderen Rechtsvorschriften zugeordnet.
Bin gespannt, ob jemand meiner Begründung folgen will.
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 12.04.2012 04:51
Hallo Vera,
ich persönlich tendiere auch eher zum "Vieraugenprinzip" analog zum Verlader. Dem Fahrzeugführer die Entladerpflichten zuzuschreiben halte ich für sehr bedenklich, auch wenn er die genannten Pflichten durchaus selbst erledigen könnte und faktisch auch macht. Dies erscheint mir aber zu einfach und vom Gesetzgeber so nicht gewollt!? Es müssen doch gewisse Kontrollmechanismen des Fahrzeugführes installiert werden, die nur dem Entlader (Empfänger) obliegen können.
Gruß
Udo
Geschrieben von: GG1
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 12.04.2012 12:10
Hallo zusammen,
nun, es ist nunmal so, daß es mittlerweile einen Entlader gibt. Wenn ein Unternehmen nichts mit der Entladung zu tun hat, sondern nur Empfänger ist, ist es außen vor, was den Gb betrifft. Mag zwar im Einzelfall nicht schön sein, ist aber so; dafür gibt es die Begriffsbestimmungen Entlader und Empfänger. Irgendwann wird (eventuell) die UN/ der Gesetzgeber da nachbessern, aber bis dahin gilt geltendes Recht, was aus meiner Sicht für Udo's Unternehemen keinen Gb fordert. Daß es sinnvoll sein kann, einen Gb zu bestellen, steht außer Frage, nur: ab welcher Menge bzw. Gefahreigenschaften, die von dem Gut ausgeht? 1500 Tonnen pro Jahr hört sich erst mal viel an: Wir kommen damit keine 3 Stunden...
Grüße
GG1
Geschrieben von: Gerald
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 13.04.2012 10:38
Hallo Zusammen,
ich kann GG1 mit der Aussage
nun, es ist nunmal so, daß es mittlerweile einen Entlader gibt.
nur Recht geben.
Im ADR/GGVSEB wird es zu dem Begriff
Entlader eine Änderung in der Begriffsbestimmung geben, da seit der Einführung im Jahr 2011 doch einige Probleme mit den Pflichten aufgetreten sind. Es wird wohl so ähnlich wie beim Befüller sein.
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 19.04.2012 12:20
Hallo,
habe ich King Louie richtig verstanden, dass der Fahrzeugführer als Arbeitnehmer gem. Begriffsbestimmung nach 1.2 und BGB kein Unternehmen bzw. Unternehmer sein kann und somit auch kein Enlader, sodass dem Beförderer die Pflichen des Enladers obliegen?
Gruß
Udo
Geschrieben von: Gerald
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 20.04.2012 12:46
Hallo Udo,
siehe mal unter 1.2 " Unternehmen " nach, da steht "Jede natürliche Person,..." und damit wird der Fahrer zum Entlader.
Im ADR 2013 wird im Kapitel 1.3 eine Klarstellung stehen und zwar ", dass wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die nicht den jeweiligen originären Aufgaben
z.B. als Fahrzeugführer entsprechen, eine Unterweisung natürlich stattfinden muss. z.B. Fahrzeugführer als Entlader"
Die Begriffsbestimmungen der einzelnen Personen ist entweder in Kapitel 1.2, 1.4 oder in der GGVSEB §2 beschrieben.
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Fahrzeugführer Entlader? - 20.04.2012 21:43
Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
wir führen die Diskussion, ob der Fahrzeugführer Unternehmer ist und damit zum Entlader werden kann, auch an anderer Stelle im Forum:
http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...0&fpart=allUnbestritten ist, dass auch natürliche Personen laut Begriffsbestimmung im ADR ein Unternehmen darstellen können. Auf der Grundlage eines Artikels von RA Triebel von 2009 zum Befüller bin ich jedoch zu der Ansicht gekommen, dass der Fahrer nicht automatisch Unternehmereigenschaft hat:
http://gebe.storck-verlag.de/gefahrgut-recht/gba0709_recht.pdfGibt es Erkenntnisse, wonach der Artikel von RA Triebel inzwischen überholt ist?
Befüllvorgang und Entladevorgang sind miteinander vergleichbar, wenn man unbeachtet lässt, dass es sich um den umgekehrten Vorgang handelt. Deshalb wäre aus meiner Sicht in Bezug auf die Unternehmereigenschaft des Fahrers folgende Unterscheidung zu treffen:
a) Der Fahrer ist als Arbeitnehmer bei einem Beförderer beschäftigt. Als Arbeitnehmer gilt er im Sinne des Artikels von RA Triebel jedoch nicht als Unternehmer und die Unternehmereigenschaft liegt beim Beförderer (Fuhrunternehmer). Der Unternehmer muss sein Personal angemessen und pflichtgemäß unterweisen, wenn das Personal zusätzlich auch Entladeraufgaben durchführen soll. Die ADR-Schulung für Fahrzeugführer genügt nicht, um Entladeraufgaben wahrzunehmen. Im Rahmen der Entladertätigkeit gilt der Fahrer als Personal des Beförderers (Fuhrunternehmers). Die Entlader-Verantwortung liegt beim Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person, wenn beauftragte Personen (schriftlich) benannt worden sind. Kennzeichen für eine beauftragte Person sind unter anderem entsprechende Weisungsbefugnis und ausreichender Handlungsspielraum. Ob der Fahrer die Kennzeichen einer beauftragten Person erfüllt/erfüllen kann, ist dann eine andere Frage.
b) Der Fahrer ist selbstfahrender Beförderer. In diesem Fall liegt die Unternehmereigenschaft beim Fahrer, weil er selbst der Unternehmer in Person ist. Nur dann kann der Fahrzeugführer auch Entlader sein.
Für den Empfänger bedeutet dies meiner Meinung nach: Der Empfänger kann den Entladevorgang an einen Entlader übertragen (Absatz 1.4.2.3.3 ADR). Wenn der Empfänger nicht selbst entladen will/kann, müsste er also mit dem Beförderer vereinbaren, dass dieser auch als Entlader fungiert. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das in der Praxis immer so läuft und ob der Fahrer in vielen Fällen nicht nur kurz vom Empfänger angewiesen wird, das Gefahrgut an der Rampe bzw. in einen Tank zu entladen, und zwar auch ohne vorhergehende Vereinbarung mit dem Beförderer und Unterweisung des Fahrers.
Schöne Grüße an die Runde.
(P.S. Die Diskussion hier im Forum und der Artikel von RA Triebel tragen zum Erkenntnisgewinn bei. Meine vorhergehenden Beiträge zu diesem Thema müssen nicht zu 100% mit der zuletzt vertretenen Ansicht übereinstimmen. Sollte ich mich verrannt haben, wäre ich für korrigierende Hinweise dankbar.)