Geschrieben von: HolgerT
Kennzeichnung leerer, gereinigter Kesselwagen - 19.06.2012 11:46
Hallo in die Runde der GefGut-Experten,
heute mal ein Problem von mir.
Es handelt sich um einen (mit Stickstoff gespülten) gereinigten Kesselwagen, der zur Reparatur muss, eigentliches Ladegut UN1005 AMMONIAK, WASSERFREI.
Da der Kesselwagen nun gereinigt ist, muss die GefGut-Kennzeichnung entfernt werden oder abge-/verdeckt sein (RID 5.3.1.1.5/5.3.2.1.8).
Nun die Frage ob das Abdecken mit Neutralisierungsband (üblicherweise im Straßenverkehr eingesetzt) wie im Bild dargestellt aus GefGut-rechtlicher Sicht ausreichend ist.
Die in 5.3.2.1.8 geforderte Feuerfestigkeit kann doch sicher/hoffentlich im RID vernachlässigt werden.
Ich habe das mit einem GefGut-Beauftragten diskutiert, wobei er der Meinung ist, das Ganze ist so nicht zulässig.
Ich argumentiere im Umkehrschluss: ist eine GefGut-rechtliche Kennzeichnung teilweise verdeckt oder beschädigt, so wird das verfolgt, aber wenn ich aber deutlich "durchstreiche" soll das bei gereinigten Kesselwagen plötzlich doch als richtige GefGut-Kennzeichnung gelten, hier habe ich ein Verständigungsproblem.
OK, RSEB 5-5 spricht bei beschädigten Kennzeichnungen von Erkennbarkeit des Symbols bzw. der Ziffer. Das ist sichr in meinem Fall nicht hundertprozentig.
Mir geht es hier um die prinzipielle Herangehensweise.
Hintergrund ist ganz einfach das gute Kleben der Placards und Rangierzettel, wobei diese in unserem Fall oftmals genietet und nicht geklebt sind.
Bin auf Eure Meinung gespannt,
Gruß,
Holger.

heute mal ein Problem von mir.
Es handelt sich um einen (mit Stickstoff gespülten) gereinigten Kesselwagen, der zur Reparatur muss, eigentliches Ladegut UN1005 AMMONIAK, WASSERFREI.
Da der Kesselwagen nun gereinigt ist, muss die GefGut-Kennzeichnung entfernt werden oder abge-/verdeckt sein (RID 5.3.1.1.5/5.3.2.1.8).
Nun die Frage ob das Abdecken mit Neutralisierungsband (üblicherweise im Straßenverkehr eingesetzt) wie im Bild dargestellt aus GefGut-rechtlicher Sicht ausreichend ist.
Die in 5.3.2.1.8 geforderte Feuerfestigkeit kann doch sicher/hoffentlich im RID vernachlässigt werden.
Ich habe das mit einem GefGut-Beauftragten diskutiert, wobei er der Meinung ist, das Ganze ist so nicht zulässig.
Ich argumentiere im Umkehrschluss: ist eine GefGut-rechtliche Kennzeichnung teilweise verdeckt oder beschädigt, so wird das verfolgt, aber wenn ich aber deutlich "durchstreiche" soll das bei gereinigten Kesselwagen plötzlich doch als richtige GefGut-Kennzeichnung gelten, hier habe ich ein Verständigungsproblem.
OK, RSEB 5-5 spricht bei beschädigten Kennzeichnungen von Erkennbarkeit des Symbols bzw. der Ziffer. Das ist sichr in meinem Fall nicht hundertprozentig.
Mir geht es hier um die prinzipielle Herangehensweise.
Hintergrund ist ganz einfach das gute Kleben der Placards und Rangierzettel, wobei diese in unserem Fall oftmals genietet und nicht geklebt sind.
Bin auf Eure Meinung gespannt,
Gruß,
Holger.