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LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen?

Geschrieben von: hugo12

LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 13.02.2013 16:21

Grüsse euch recht herzlich!

Angenommen ein gewerblicher LKW-Fahrer der z.B. Stückgut (keine Gefahrgut) als Ladung transportiert, führt ein Campingkocher und 2 Ersatzkartuschen zum Zubereiten seines Essens im Führerhaus mit. Die Dinge sind offensichtlich hinsichtlich Ladungssicherung ordentlich verstaut. Unterfällt er dem Gefahrgutrecht bzw. git es Freistellungen nach 1.1.3.1, 1.1.3.2 etc. Wenn nicht, greift eventuell 1.1.3.6 ? z.B. auch in der Form, dass er kein Beförderungspapier benötigt, da nach Ausnahme S 18 keine Übergabe an Dritte erfolgt?
Wer hat eine Idee?

Besten Dank im Voraus
Geschrieben von: UBurkhard

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 13.02.2013 18:09

Kleine Mengen gefährlicher Güter, die zum persönlichen Gebrauch des Fahrers bestimmt sind, werden nicht berücksichtigt. (vgl. 1-15 RSEB)
Freistellung nach 1.1.3.1 Buchst. a oder Buchst. c greift nicht, bleibt nur 1.1.3.6., allerdings in DE mit der genannten Erleichterung.
Ich weiss leider nicht, ob es vergleichbare Regelungen in den anderen ADR-Vertragsstaaten gibt.

Allerdings darf insbesondere bei Gaskochern etc. zum einen die Ladungssicherung und zum anderen die Lüftung(!) nicht vernachlässigt werden. Unzureichende Lüftung beim Kochen in der Fahrerkabine führt immer wieder zu schweren Verletzungen und Todesfällen.
Geschrieben von: Gerald

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 13.02.2013 18:45

Hallo Hugo12,
Antwort auf
Angenommen ein gewerblicher LKW-Fahrer der z.B. Stückgut (keine Gefahrgut) als Ladung transportiert, führt ein Campingkocher und 2 Ersatzkartuschen zum Zubereiten seines Essens im Führerhaus mit.


Der LKW Fahrer kann Unterabschnitt 1.1.3.1 a) nutzen, denn da steht " Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern."
In der RSEB Ziffer 1-1 steht, was man in Deutschland unter "normale Beförderungsbedingen" versteht, und zwar:
- Ladungssicherung
- wirksamer Schutz von Verschlussventilen (z.B. Schutzkappen) und
- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.

Und wie in Deinem Beitrag zu lesen ist, hält der Fahrer das ein.

Hallo UBurkhard,

Antwort auf
..Freistellung nach 1.1.3.1 Buchst. a oder Buchst. c greift nicht, ..


Warum? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Denn der LKW Fahrer ist eine Privatperson und nutzt die gefährlichen Güter für sich, einzelhandelsgerecht verpackt sind sie auch.
Die Begründung aus dem ADR findest Du weiter oben, und die RSEB Ziffer 1-1 wurde durch den Fahrer auch eingehalten.
Geschrieben von: hugo12

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 13.02.2013 20:42

Antwort auf
Kleine Mengen gefährlicher Güter, die zum persönlichen Gebrauch des Fahrers bestimmt sind, werden nicht berücksichtigt. (vgl. 1-15 RSEB)
Freistellung nach 1.1.3.1 Buchst. a oder Buchst. c greift nicht, bleibt nur 1.1.3.6., allerdings in DE mit der genannten Erleichterung.
Ich weiss leider nicht, ob es vergleichbare Regelungen in den anderen ADR-Vertragsstaaten gibt.

Allerdings darf insbesondere bei Gaskochern etc. zum einen die Ladungssicherung und zum anderen die Lüftung(!) nicht vernachlässigt werden. Unzureichende Lüftung beim Kochen in der Fahrerkabine führt immer wieder zu schweren Verletzungen und Todesfällen.


Besten Dank für die Antworten!
Man sieht wie unterschiedlich die Meinungen sind, einmal greift 1.1.3.1 nicht, einmal das Gegenteil und es wird mit der RSEB i.Z.m. 1.1.3.6 argumentiert. Nachvollziehen kann ich, dass der Fahrer in dieser Sache eventuell als Privatperson zu sehen ist, da sich der Gaskocher für den persönlichen Gebrauch im Fahrzeug befindet. Gleichzeitig hege ich Zweifel, ob es sich bei einem gewerblichen LKW-Fahrer um eine "Privatperson" nach 1.1.3.1a handeln kann? oder liege ich da falsch.
Nochmals Besten Dank für die Mühe.
Geschrieben von: Dieter2

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 14.02.2013 07:42

Hallo hugo12,

um 1.1.3.1a zu interpretieren, muss ich zunächst das beförderte Gut der Person zuordnen. Die mitgeführte Ladung, die gewerbsmäßig transportiert wird, kann natürlich nicht unter die Befreiung fallen. Dagegen wird der Gaskocher nicht im Auftrag des Unternehmers, sondern mit dessen Duldung für den persönlichen Gebrauch des Fahrers mitgeführt. Somit greift 1.1.3.1a eindeutig.

Andernfalls müsste man alle vom Fahrer privat mitgeführten Gegenstände wie Feuerzeug, brennbare Flüssigkeiten oder batteriebetriebene Gegenstände als Ladung unter den Gesichtspunkten des ADR betrachten.

Gruß
Dieter
Geschrieben von: hugo12

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 14.02.2013 08:04

Besten Dank für die schlüssige Antwort !! So verstehts auch ein Dummy!

Danke!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Geschrieben von: UBurkhard

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 14.02.2013 08:13

Antwort auf
Gleichzeitig hege ich Zweifel, ob es sich bei einem gewerblichen LKW-Fahrer um eine "Privatperson" nach 1.1.3.1a handeln kann? oder liege ich da falsch.

Genau das ist der Punkt.
Ich sehe beim gewerblichen Güterverkehr den Fahrer eben nicht als Privatperson, auch wenn bestimmte mitgeführte (GG-)Produkte dem privaten Gebrauch des Fahrers dienen.

Wenn wir annehmen, das der gewerblich tätige Fahrer bei einem gewerblichen Transport die Freistellung nach 1.1.3.1.a) nutzen kann, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet: z.B. Fahrer erklärt die Ladung oder Teile davon zu Privateigentum und umgeht damit u.a. Mengengrenzen.
Ich denke nicht, das dies im Sinne des Normengebers liegen würde.

1.1.3.1.a fällt somit raus. Da auch keine andere Freistellung genutzt werden kann, bleibt faktisch nur 1.1.3.6 i.V.m. 1-15 RSEB.
Geschrieben von: Dieter2

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 14.02.2013 08:52

Hallo Udo,

selbst wenn ein Unternehmer, der ein Beförderungsgewerbe betreibt, den LKW selbst steuert, ist nicht alles gewerblich, was er macht. So ist die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse wie Essen, Trinken und Schlafen eindeutig ein Akt, auf den 1.1.31a ADR zugeschnitten ist.

Mir fällt kein nachvollziehbares Beispiel für einen Missbrauch ein. Es geht ja nicht um die Definition als Privateigentum, sondern darum, dass die Güter nachvollziehbar für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Und das ist hier abzustellen auf den Transportzeitraum.

Eine Zuordnung im Falle eines gewerblichen Transports kann sich logischerweise nicht auf häuslichen Gebrauch oder Sport beziehen. Somit ist der Bedarf auf die Mengen einzugrenzen, die für den privaten Gebrauch von Beginn bis Ende des Transportvorgangs benötigt werden. Was darüber hinaus geht, ist wieder eine Beförderung, und die wäre im Falle einer gewerblichen Beförderung von der privaten nicht zu trennen - würde also dem ADR unterliegen.

Somit besteht auch keine Möglichkeit, statt des mitgeführten Feuerzeugs auch die 20 Kartons auf der Ladefläche als für den persönlichen Gebrauch bestimmt zu definieren, oder die 10 Kartons Lithiumbatterien als Ersatzbatterien für den Rasierer zu bezeichnen.

Für mich bleibt es eindeutig, dass im vorliegenden Fall 1.1.3.1a anwendbar ist.

Gruß
Dieter
Geschrieben von: hugo12

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 14.02.2013 14:02

Angenommen, der Fall würde tatsächlich unter 1.1.3.6 fallen bräuchte er ein Beförderungspapier oder ist die Ausnahme S 18 einschlägig.

Besten Dank im voraus.
Geschrieben von: Gerald

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 14.02.2013 14:25

Hallo Hugo,

Antwort auf
Angenommen, der Fall würde tatsächlich unter 1.1.3.6 fallen bräuchte


So wie ich Dir schon geschrieben habe, und es Dieter mit anderen Worten ausgedrückt hat, kannst Du beruhigt 1.1.3.1a) anwenden. Denn diese Freistellung ist nun mal für Privatpersonen.

Und bei einer Kontrolle, wissen dies auch die Personen, welche die Kontrolle durchführen. Sollte der Ein oder Andre der Meinung sein, den Unterabschnitt 1.1.3.1 a) für gewerbliche Zwecke zu nutzen, werden es die Kontrollpersonen schon merken.
Geschrieben von: UBurkhard

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 21.02.2013 08:41

Dieter, Gerald,
dem habe ich nicht viel entgegenzusetzen, auch wenn ich nicht wirklich überzeugt bin.

Wenn dem so wäre, warum ist dann Abschnitt 1.1.3.1 nicht in Abschnitt 1.1.3.6.5 erwähnt? Es gibt in 1.1.3. nur schwarz-weiss: Entweder Freistellung oder nicht.

Der von mir genannte Punkt der bewussten Falschdeklarierung ist real, kam genau so bei einer internen Kontrolle: "Ich habe kein Gefahrgut drauf, die 8 Kanister sind mir privat!" Die Aussage widerlegen? Nicht möglich.
Ginge auch mit den 20 Kartons Feuerzeugen: "Ist alles für meine sehr große Familie, Brüder, Onkels, Cousins, alles starke Raucher." <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Naja, ich beuge mich, wenn auch mit ungutem Gefühl, eurer Argumentation.
Geschrieben von: Gerald

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 21.02.2013 10:42

Hallo UBurkhard,

Antwort auf
Der von mir genannte Punkt der bewussten Falschdeklarierung ist real, kam genau so bei einer internen Kontrolle: "Ich habe kein Gefahrgut drauf, die 8 Kanister sind mir privat!" Die Aussage widerlegen? Nicht möglich.


Wenn ich so eine Aussage bekommen würde, dann bleibt nur die zuständige Behörde zu holen, damit sie diese Argumente wiederlegt. Denn im Unterabschnitt 1.1.3.1 a) steht nun mal " Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, ", und da kann ich dann nicht mit Onkel, Tante u.ä. kommen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Das trifft ja z.B. auch auf den, welche Gasflaschen zum Nachfüllen bringt, und dann gleich für den halben Campingplatz <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />, was ja auch nicht geht, denn in Unterabschnitt 1.1.3.1a) steht " und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind ", da würde mich dann auch die Ausrede bei einer Kontrolle interessieren!!
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 21.02.2013 14:13

Hallo,

als Betroffener in einem Ordungswidrigkeitenverfahren darf ich ja die Unwahrheit erzählen, dass sich die Balken biegen. Ob die Kontrollorgane das glauben, steht auf einem anderen Blatt. Versuchen kann man es ja mal <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Gruß

Udo
Geschrieben von: Gandalf

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 21.02.2013 15:00

Hallo zusammen,
Antwort auf
und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind
Diese Formulierung ist ja nun mal nicht mit bestimmten Mengenangaben verknüpft. Das heißt aber doch nicht, dass ich das endlos ausdehnen kann. Üblicherweise íst damit doch auch gemeint, dass Mengen freigestellt sind für einen "normalen" persönlichen Gebrauch. Ähnlich bei der Chemikalienlagerung die sich im Arbeitsgang befinden. Hier ist üblicherweise die Menge gemeint, die während eines Arbeitstages benötigt wird. Und in diese Richtung (jetzt nicht immer auf genau einen Tag gesehen) würde ich die Gefahrgutregelung sehen. Wenn ich bspw. als Taucher 30 Preßluftflaschen mitführe, weil ich gerade versuche ins Guiness Buch der Rekorde zu kommen im ununterbrochen Dauertauchen, dann bin ich nicht sicher, ob man mit der Argumenation durchkommt. Und der Camper mit 20 Gasflaschen, der eine Megadauergrillparty von 3 Wochen plant wohl auch nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Aber der LKW-Fahrer, der vielleicht irgendwo auf einem Parkplatz (weit ab von allem) seine vorgesehene Ruhezeit einhalten muss und seine Ladung überwachen muss, deswegen nicht weg darf, ja der darf sich meiner Meinung nach auch mal einen Kaffee auf einem Campingkocher kochen ohne diesen deklariert zu haben -und zwar ganz persönlich. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf
Geschrieben von: UBurkhard

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 22.02.2013 06:51

Antwort auf
Hallo zusammen,
Antwort auf
und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind
Diese Formulierung ist ja nun mal nicht mit bestimmten Mengenangaben verknüpft. Das heißt aber doch nicht, dass ich das endlos ausdehnen kann. Üblicherweise íst damit doch auch gemeint, dass Mengen freigestellt sind für einen "normalen" persönlichen Gebrauch.

Wie definierst du "normaler persönlicher Gebrauch"?

Das Problem habe ich schon beim normalen Einkauf mit der Verkaufsaussage "haushaltsübliche Mengen" - und wir sind nur 7 Leute. Mit z.B. 5 kg Mehl als übliche "haushaltsübliche Menge" komme ich nicht weit, das reicht noch nicht einmal für eine Woche.

Ein Kollege hat letztens seinen 50ten gefeiert. Über 200 Gäste. Geholt wurden beim netten Anbieter 15 x 11 kg Flüssiggas für Grill und Heizpilze. Er fährt einen Firmenwagen und hat noch einen Anhänger der Firma angehangen.
Ist das jetzt kein persönlicher Gebrauch für die Freizeit?

Es gibt nunmal in ADR 1.1.3.1 a) - ausgenommen für Klasse 3 mit 240 Liter + 60 Liter nach 1.1.3.3 - keine Mengenbegrenzung.
Und solange ich die in 1.1.3.1 a) genannten Bedingungen einhalte, sind die Mengen nebensächlich.

Wie will die kontrollierende Zunft effektiv einen Verstoß nachweisen?
Keine Papiere, keine Quittung - der Chef oder der nette Lieferant bestätigt meine Aussage ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />

(Zum Mehl: da sich der Geschäftsführer strikt weigert, größere Mengen zu akzeptieren, kaufen halt 7 Leute jeweils 5 kg ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> )
Geschrieben von: Dieter2

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 22.02.2013 08:13

Hallo Udo,

ausgegangen sind wir ja vom Campingkocher des LKW-Fahrers, d.h., es ging um einen "gemischten" gewerblichen und privaten Transport. Und ist es m.E. relativ gut nachvollziehbar, was während des Transportvorgangs als "für den persönlichen Gebrauch des Fahrers" gelten kann.

Wenn der Fahrer mit einem Firmenfahrzeug 15 x 11 kg Flüssiggas für seine Freizeitveranstaltung befördert, ist das sicherlich grenzwertig. Der Kontrolleur wird ihm die Befreiung möglicherweise nicht abnehmen, weil er kurzfristig den Wahrheitsgehalt der Aussage des Fahrers nicht prüfen kann. Der für den Bußgeldbescheid zuständigen Behörde - oder wenn es weiter geht, dem Richter - kann man natürlich umfassendes Beweismaterial vorlegen. Wie dies letztlich betrachtet würde, wage ich nicht zu prognostizieren. Wahrscheinlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Recht hast du grundsätzlich schon, dass es in (wenigen) Einzelfällen strittige Konstellationen gibt. Aber ich fände es fatal, wenn der Verordnungsgeber alles bis ins letzte Detail zu regeln versuchen würde.

Gruß
Dieter
Geschrieben von: Winklhofer

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 22.02.2013 14:20

Servus liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

ich darf mal die österreichische Version zu dieser endlosen Diskussion präsentieren und dabei die Frage aufwerfen, was gegen die Anwendung von 1.1.3.1 c) ADR in diesem Fall spricht?
Im österreichischen Erlass vom 13. Oktober 2011 wird explizit auf 1.1.3.1 c) ADR eingegangen und dabei festgestellt, dass ein Gefahrgutfrächter durchaus unter Anwendung von 1.1.3.1 c) ADR auch ein Reinigungsmittel für das Fahrzeug mitführen darf. Was ist dabei anders, wenn ein Fahrer, der quasi zwangsweise am Fahrzeug verbleiben muss, einen Campinggaskocher dabei hat, um Essen zuzubereiten?
Für mich braucht sich der in diesem Fall keinen Kopf hinsichtlich 1.1.3.6 ADR machen. Er ist im Rahmen von 1.1.3.1 und unter Berücksichtigung von Anlage 2 GGVSEB freigestellt.

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer
Geschrieben von: UBurkhard

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 23.02.2013 06:53

Aus meiner Sicht spricht gegen die Anwendung von 1.1.3.1 c) die Tatsache, das der vom Fahrer mitgenommene Gaskocher aus Privateigentum nicht betrieblichen Zwecken, sondern ausschließlich privaten Zwecken dient.
Der Fahrer könnte genausogut die Angebote von Autohöfen etc. nutzen - die Mitnahme des Gaskochers dient faktisch nur dazu, die privaten Ausgaben zu senken. (Ja, ich kenne die Situation auf der Straße aus erster Hand.)

Bei einem Reinigungsmittel für die Ladefläche des Fahrzeugs oder für das Fahrzeug selbst ist - aus meiner Sicht - der betriebliche Zweck und damit die Voraussetzung für eine Freistellung nach 1.1.3.1 c) wieder gegeben. Gleiches gilt aus meiner Sicht auch für die Mitnahme anderer notwendiger Betriebsstoffe (Öle, Schmiermittel, etc.)

Anders würde es aus meiner Sicht aussehen, wenn dieser Gaskocher und die notwendigen Gaskartuschen dem Fahrer vom Betrieb ausdrücklich zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Wird nur kaum ein Betrieb machen, die von den Gaskochern ausgehenden Gefahren führten insbesondere in den 90er Jahren und um die Jahrtausendwende immer wieder zu Todesfällen und Totalverlusten. Nahezu alle Betriebe in Deutschland untersagen deshalb ihren Fahrern ausdrücklich die Mitnahme von Gaskochern, teils sogar von elektrischen Geräten zum Kochen oder Heizen. (Gründe des Arbeitsschutzes / Gefährdungsbeurteilung)

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Aus meiner Sicht fehlt in Kapitel 1.1.3 ADR die eindeutige Klarstellung, das eine Freistellung nach einem Unterabschnitt bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen keinen Einfluss auf andere Freistellungen hat (analog 1.1.3.6.5 - wo aus meiner Sicht auch der Unterabschnitt 1.1.3.1 Erwähnung finden sollte.)
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 24.02.2013 19:48

Hallo zusammen,

angesichts der Menge wird wohl glaubhaft nachvollziehbar sein, dass ein Campingkocher und zwei zugehörige Gaskartuschen Privateigentum des Fahrers sind. Man könnte diese Diskussion auch ausdehnen auf den Lithium-Ionen-Ersatzakku für das Laptop oder Handy des Fahrers bzw. auf das Deo-Spray oder den Rasierschaum, die der Fahrer bei seinem Waschzeug mitführt. Wenn man in diesen Produkten eine Gefahr für den Verbraucher (Privatperson) erkennt, dann darf ein solches Produkt nicht auf den Markt gebracht werden. Es erscheint mir jedoch lebensfremd, wenn man für solche, im persönlichen Reisegepäck des Fahrers mitgeführte Artikel ein Beförderungspapier erwarten würde.

Wenn 1.1.3.1 a) ADR das nicht schon abdeckt, besteht allenfalls Bedarf, die Vorschriften an die Lebenswirklichkeit anzupassen. Will man diese Diskussion noch weiter vertiefen, dann könnte man auch überlegen, ob der Campingkocher bereits unter die Freistellung nach 1.1.3.1. b) ADR (nicht näher bezeichnete Geräte) fällt. Für die zwei noch nicht angebrochenen Gaskartuschen bliebe noch die Freistellung für begrenzte Mengen, so sie sich in einer zusammengesetzten Verpackung befinden.

Eine andere Frage ist dann, ob es sicherheitstechnisch zu vertreten ist, den Campingkocher in der Fahrerkabine einzusetzen, womöglich auch noch wacklig aufgestellt. Diese Frage lässt sich aber nicht gefahrgutrechtlich lösen. Das Gefahrgutrecht beschäftigt sich nur mit der Beförderung, jedoch nicht mit dem Einsatz bzw. der Anwendung des Gefahrguts. Allerdings hätte ich schon Verständnis für firmeninterne Weisungen in Art einer Haus- oder Fahrzeugordnung, wonach Campingkocher nicht verwendet werden dürfen.

Zum Thema "unsachgemäße Anwendung": In meiner Tageszeitung wurde vor wenigen Tagen von einem Unfall berichtet, der sich ereignet hat, weil ein Fahrer in der Fahrerkabine ein Raumduftspray versprüht hat. Hierbei hatte sich anscheinend ein Aerosol-Gas-Luft-Gemisch gebildet, das sich dann beim Einschalten des Motors bzw. der Lüftung entzündete. Das Fahrzeug brannte aus und der Fahrer wurde mit Brandverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: TDamm

Re: LKW-Fahrer hat Campingkocher dabei Freistellungen? - 26.02.2013 14:39

Hallo alle miteinander

unter der Vorraussetzung, dass der Campingkocher des Fahrzeugführers nun doch bei allen unter die Freistellung nach 1.1.3.1a ADR fällt, kann man diesen (z.B. im Führerhaus betriebsbereiten Kocher) beim Fahrer nach dem Gefahrgutrecht in Deutschland ahnden, wenn die normalen Beförderungsbedingungen - Ladungssicherung bzw. Schutz des Ventil (siehe RSEB) - nicht eingehalten sind. Damit dürfte der Sicherheit genüge getan sein.
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