Persönlich für etwas haften, was durch die Arbeit verursacht wird.
Wenn Du als Meister tätig bist, dann bist Du in der Verantwortung und kannst bereits jetzt schon zum Betroffen wegen einer Ordnungswidrigkeit werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Lies doch mal den dritten Absatz der BGI 508:
«In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Darüber hinaus gilt dies auch für andere betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z.B. Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht. Eine gesonderte Pflichtenübertragung kann sich in diesen Fällen nur auf solche Unternehmerpflichten beziehen, die über den diesen Personen ohnehin obliegenden Pflichtenkreis hinausgehen.»Es besteht auch die Möglichkeit, die Meister in den Bereichen zu wechseln.
Letztendlich ist es Deine Entscheidung, ob Du zusätzliche Pflichten übernehmen willst, soweit sie nicht schon aus Deiner Stellenbeschreibung hervorgehen. Ich habe jetzt keinen Einblick in Dein Unternehmen. Grundsätzlich erscheint es mir fair von Deinem Arbeitgeber, wenn er Dir eine andere, gleichwertige Stelle anbietet, solltest Du Dich gegen die Übernahme von Gefahrgutpflichten entscheiden.
In vielen Unternehmen gibt es für die beauftragten Personen auch eine Zulage; die Übernahme zusätzlicher Pflichten bietet immer auch die Möglichkeit zu Gehaltsverhandlungen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Solltest Du Grund zu der Befürchtung haben, ständig mit Ordnungswidrigkeiten wegen gefahrgutrechtlicher Pflichten konfrontiert zu werden, dann stellt sich allerdings die Frage, ob die Organisation in Eurem Unternehmen richtig funktioniert. Wenn über den Warenausgang hinaus noch andere Abteilungen in Eurem Unternehmen mit Gefahrgut beschäftigt sind, dann müssen diese Abteilungen natürlich auch beauftragte Personen haben.
Was macht denn der Warenausgang genau? Sollst Du "nur" Verladerpflichten übernehmen, oder sollst Du z.B. auch für Absenderpflichten verantwortlich gemacht werden? Verladerpflichten beinhalten unter anderem die Ladungssicherung, die aber sowieso schon gem. § 22 StVO vom Leiter der Ladearbeiten zu beachten sind. Im Falle einer Beauftragung empfiehlt es sich, genau festzulegen, für welche Pflichten die Beauftragung gilt.
Schöne Grüße.