Hallo King_Louie_21,
klar haben wir das Thema schon beleuchten.
Aber für mich stellt sich das etwas anders dar.
In 5.1.2.1a)(i) steht "
mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und ", was für mich zur Folge hat, das "Umverpackung" zu stehen hat. Damit jeder weiß, hier handelt es sich um eine Umverpackung, auf welche der Abschnitt 5.1.2 zutrifft.
Auf Heidos Palette mit Spraydosen-Kartons würde der Abschnitt 3.4.3 zutreffen und dann ist die Menge auf 20kg begrenzt.
Das "
und" trifft dann zusätzlich auf den Eintrag unter
(ii) und den nachfolgenden Satz zu. Hier geht es um "
UN-Nummern, Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe"
In dem nächsten Satz geht es wieder nur um den Begriff "Umverpackung", welcher"
gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein"
In Abschnitt 3.4.11 wird eine Verbindung zu Abschnitt 5.1.2 hergestellt, was nicht besagt das ich auf das Wort "Umverpackung" verzichten kann. Weiter geht es dann um die Kennzeichnung nach Kapitel 3.4, was ja in 5.1.2 nicht enthalten ist. Und wenn diese Kennzeichnung nach Kapitel 3.4 zu sehen ist, wie im Fall der Palette von Heido, dann brauche ich diese Kennzeichnung nicht wiederholen.
In "Die rollende Gefahr" vom Verkehrsverlag Fischer werden an Hand von Beispielen Verstöße aufgezeigt und mit welchen Bußgeldern man rechnen muss. Bei falscher Kennzeichnung nach 5.1.2 sind es nun mal 500.00 ¤.
Kannst Du Dir vorstellen, dass ein Urlauber auf seinen Koffer Ausrichtungspfeile klebt, damit die Rasierschaumdose nicht ausläuft, wenn der Koffer am Gepäckschalter abgegeben wird?
Brauche ich mir nicht, da hier 1.1.3.1a) zur Anwendung kommt.
Mit dem Thema "Ausrichtungspfeil" im diesem Fall, hatte ich Dir schon Recht gegeben. In meinen Beitrag hatte ich auf Abschnitt 3.4.1 e) verwiesen, ohne auf das Bild von Heido einzugehen, da dieser Teil auf dieses Beispiel nicht zutrifft.