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Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken
Geschrieben von: MaGoo
Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 06.12.2013 05:54
Werte Gefahrgutgemeinde. Ich möchte mal folgenden Sachverhalt mit euch erörtern. Ich habe 2 1000-Liter-IBC gefüllt mit Farbe UN-Nummer 1263. Gemäß Absatz 5.2.2.1.7 ADR habe ich auf den gegenüberliegenden Seiten die Gefahrzettel Nr. 3 angebracht. Die Gefahrzettel sind somit jetzt entsprechend Unterabschnitt 5.2.1.2 Nr. b) gut sichtbar und lesbar. Nun verlade ich die IBC auf mein gedecktes Fahrzeug (Kofferaufbau). Um formschlüssig zu verladen, stehen die IBC so auf der Ladefläche, dass die Gefahrzettel jeweils links und rechts gegen die Fahrzeugwand und mittig gegen den anderen IBC zeigen. Somit ist keiner der 4 Gefahrzettel mehr sichtbar und lesbar. Aus dem Kapitel 7.5 ergibt sich keine Vorschrift, die besagt, dass Versandstücke so verladen werden müssen, dass die Gefahrzettel gut sichtbar und lesbar sein müssen. Genau dieser Tatbestand wurde bei einer Kontrolle beanstandet. "Die Gefahrzettel waren nicht sichtbar und lesbar". In der RSEB gibt es zu diesem Thema keine Ausführungen. Deswegen hoffe ich auf euch.
Geschrieben von: Gandalf
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 06.12.2013 07:03
Hallo MacGoo,
also eine derartige Forderung finde ich auch nicht. Natürlich könnte man die IBC um 90° drehen, dann könnte man die Gefahrzettel wenigstens beim Be- und Entladen sehen und erkennen, dass es sich hier um Gefahrgut handelt. Wenn dann allerdings noch Ladung davor gestellt wird, kann man bei Kontrollen allerdings trotzdem nix erkennen (und Plane abmachen geht ja beim Kofferaufbau nicht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />). Eine ähnlich gelagerte Diskussion gab es ja schon mal hier:
Kennzeichnung Vielleicht kann uns krottendorfer ja mal den aktuellen Stand mitteilen (falls es schon neue Erkenntnisse gibt, ist ja noch nicht solange her).
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Stefan82
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 06.12.2013 07:44
Da würde ich auch gern wissen, auf welchen Teil des ADR und vor allem der RSEB sich die Kontrollbehörden stützen.
Die Versandstücke sind ordentlich markiert und für die Verteilung und Ausrichtung der Ladung gibt es im ADR keine Vorschriften.
Sonst müssten sie uns vorschreiben, dass wir unser GG z.B. nur am Ende der Ladefläche verstauen, um jederzeit die Gefahrzettel sehen zu können.
M.M.n. völlig unhaltbarer Tatvorwurf.
Geschrieben von: Gandalf
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 06.12.2013 11:47
Hallo zusammen,
so jetzt werden wir mal wieder extrem spitzfindig. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Die Forderung "gut sichtbar und lesbar" bezieht sich gem. 5.1.2.1 auf die Kennzeichnung von Versandstücken. Für die Bezettelung (5.2.2 ADR) finde ich diese Forderung nicht. In 5.2.1.1.6 heißt es unter b sogar, dass die Gefahrzettel nicht durch andere Gefahrzettel oder eine Kennzeichnung abgedeckt oder verdeckt werden dürfen. Daraus kann man schließen, dass die Gefahrzettel also in diesem Kontext gar nicht zur Kennzeichnung gehören und demzufolge die Forderung "gut sichtbar und lesbar" hier nicht gilt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> Oder hab ich was übersehen? Das Kapitel 5.2 behandelt schließlich Kennzeichnung und Bezettelung, also zwei unterschiedliche Sachverhalte.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Stefan82
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 06.12.2013 12:11
Im Endeffekt kann aber alles Mögliche im ADR stehen, solang es keinen Bußgeld- oder OWi-Tatbestand gibt ist es irrelevant.
Schönes Beispiel: lesen der schriftlichen Weisungen vor Fahrtantritt. In der Schweiz kann es mit Bußgeld belegt werden und hier nicht.
Geschrieben von: Gandalf
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 09.12.2013 06:52
Hallo SRiesche,
Im Endeffekt kann aber alles Mögliche im ADR stehen, solang es keinen Bußgeld- oder OWi-Tatbestand gibt ist es irrelevant.
Das ist richtig, aber MaGoo hat ja davon gesprochen, dass es eine Beanstandung gab. Das dürfte dann wohl meist in eine Anhörung und einem Owi-Verfahren münden. Und dann ist es erst mal nicht mehr irrelevant. Was dann dabei raus kommt, wird sich zeigen. Meiner Meinung nach in diesem Fall eben nichts. Aber es verursacht eine Menge Ärger und evtl. Kosten und braucht Zeit. Und ob es einen Bußgeld- oder Owi-Tatbestand gibt, definieren verschiedene Personen oder Institutionen eben unterschiedlich.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: MaGoo
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 11.12.2013 04:07
Ich danke euch erstmal für die Antworten. Ich habe nochmal mit dem Kontrollbeamten gesprochen. Der ist eigentlich sehr umgänglich. Aber er sagte "Welchen Zweck soll dennn die Bezettelung und Kennzeichnung haben, wenn diese nur der Verpacker, Verlader und Empfänger sehen kann. Im Schadensfall während der Beförderung sieht kein Feuerwehrmann, wo sich welches Gefahrgut auf der Ladefläche befindet. Was läuft denn da gerade aus. Dann könnte man ja auf die Bezettlung und Kennzeichnung während der Beförderung gänzlich verzichten." Das finde ich auch irgendwie einleuchtend. Aber wenns nicht im Gesetz steht. Er sagte aber auch "Es ist alles erlaubt was nicht verboten ist". Er wird sich diesbezüglich schlau machen und sich nochmal melden.
Geschrieben von: krottendorfer
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 11.12.2013 07:36
Hallo Gandalf,
das anhängige Verfahren ist noch im Laufen, Einspruch wurde durchgeführt aber seitens der Behörde noch keine Reaktion.
Aber eine weitere ähnliche Anzeige erreichte uns: Nicht alle Kennzeichnungen und Ausichtungspfeile sichtbar, "Umverpackung" fehlt trotz transparenter Folie. Unser Einspruch (Kennzeichnung reicht 1 x pro Palette und Pfeile auf 2 ggüber liegenden Seiten, Umverpackung muss bei transp.Folierung nicht drauf) wurde abgewiesen. Begründung: Wenn Kennzeichnungen auf Versandstücke angebracht sind, sollten diese auch sichtbar sein. Zitat: Darüber hinaus ist es ... erst recht erforderlich, dass eine eindeutige Sichtbarkeit der Kennzeichnungen etc erhalten bleibt, insbesondere für die Identifizierung bei Kontrollen ... Zweiter Einspruch, da für mich eine unzureichende Begründung. Mal sehen, was da rauskommt.
MfG
Krottendorfer
Geschrieben von: Gandalf
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 12.12.2013 07:47
Hallo zusammen,
@MaGoo:
Im Schadensfall während der Beförderung sieht kein Feuerwehrmann, wo sich welches Gefahrgut auf der Ladefläche befindet.
Wenn ein gedecktes Fahrzeug mit Versandstücken brennt (außen dann ja nur die oT) dann kann auch keiner was erkennen und ich bezweifele dass jemand dann da rein möchte um nachzuschauen welche Kennzeichungen da so angebracht sind. Dafür gibts doch das Beförderungspapaier. Natürlich verstehe ich das Problem und das Sicherheitsdenken das hinter dieser Auffassung steht, aber der Vorschriftengeber hat es offensichtlich so nicht gewollt, denn dann hätte man es klarer formulieren können.
@krottendorfer:
Also bei euch ist es ja richtig spannend. Zur Kennzeichnung Umverpackung gibts ja hier schon was:
Kennzeichnung Umverpackung Wie "zweiter Einspruch? Ich kenne nur Widerspruch und dann bei Ablehnung eben Klageeinreichung.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: krottendorfer
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 23.12.2013 08:15
Hallo Gandalf,
mit 2. Einspruch meinte ich Berufung. Mal sehen, was da rauskommt. Bei der vorherigen ähnlichen Anzeige wurde das Verfahren eingestellt.
Grüße aus Korneuburg
Franz Krottendorfer
Geschrieben von: Kalle Svensson
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 23.12.2013 19:07
Hallo MaGoo,
ich möchte mal einen neuen Aspekt in die Diskussion bringen. In den vom BMVBS herausgegebenen CTU-Packrichtlinien (gilt für alle Verkehrsträger) heisst es in 4.3.7:
"... wobei die Markierungen und die Gefahrenkennzeichen sichtbar sein müssen."
Diese Richtlinien werden zwar in der GGVSEB, anders als in der GGVSee, nicht genannt, sind aber dennoch als bestehende Richtlinie nicht ganz außer Acht zu lassen.
Auch der IMDG-Code, um den es hier zwar nicht geht, empfiehlt unter 7.3.3.10 "wobei die Beschriftungen und Kennzeichen sichtbar sein sollen, so dass sie im Notfall oder für Kontrollen zugänglich sind."
Letztendlich sollen beide Forderungen bzw. Empfehlungen der Sicherheit und Erkennbarkeit während des Beförderungsvorganges dienen.
Es muss aber auch nicht alles bebußt werden können, was im Regelwerk ADR als Beförderungsvorschrift benannt ist.
Geschrieben von: krottendorfer
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 21.01.2014 14:49
Hallo zusammen!
Neue Erkenntnis bzgl. Sichtbarkeit der ADR-Kennzeichnungen:
... Die Behörde ist der Ansicht, dass beim Blick in den Laderaum sofort ... ersichtlich sein soll, welches Gut befördert wird.
D.h. ein Nichterkennen von Gefahrzettel beim Blick in den Laderaum ist eine Verwaltungsübertretung (5.2.1.2)!
Speziell bei Sammelgut-Ladungen ist dies aber äußerst schwierig bis unmöglich, alle Gefahrzettel sichtbar zu verladen.
Zahlschein ausfüllen und nicht ärgern!
LG
Franz Krottendorfer
Geschrieben von: Gandalf
Re: Sichtbarkeit von Gefahrzettel an Versandstücken - 22.01.2014 07:50
Hallo krottendorfer,
Zahlschein ausfüllen und nicht ärgern!
Das ist der einfache Weg, die Sache letztlich vom Tisch zu bekommen, kann ich verstehen. Aber man sollte den Kontrollbehörden nicht alles durchgehen lassen. Wie soll diese Forderung erfüllt werden, wenn bspw. 9 Verpackungen mit unterschiedlichen Gefahrgütern im "Quadrat" (3*3) angeordnet sind. Da kann man das drehen und wenden wie man will, die Kennzeichnung der Verpackung in der Mitte wird nie sofort sichtbar sein.
Gruß Gandalf.