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UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport

Geschrieben von: SirKenny

UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 09.07.2014 13:09

Hallo!

Ich sehe mich zum ersten mal als verantwortliche Person mit einer Gefahrgut-Frage konfrontiert und hoffe ich finde hier Hilfe.
Ich konnte mir natürlich schon einige Dinge via google erschliessen, jedoch sollte man in diesem Bereich wohl nicht verallgemeinern.

Meine Frage betrifft die Lagerung und den Transport eines Produktes.

Das Produkt ist ein Nagellack-Set in 5 Varianten. Jede Variante besteht aus mehreren Einzelflaschen.

Klassifizierung: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2

Hier kurz die Menge(n):

Variante A: 34ml in 4 Einzelflaschen (Ø = 8,5 ml)
Variante B: 49 ml in 6 Einzelflaschen (Ø = 8,17 ml)
Variante C: 34 ml in 4 Einzelflaschen (Ø = 8,5 ml)
Variante D: 49 ml in 6 Einzelflaschen (Ø = 8,17 ml)
Variante E: 41,5 ml in 5 Einzelflaschen (Ø = 8,3 ml)

Die Sets befinden sich in einem stabilen Pappkarton, die einzelnen Flaschen liegen in einer Einlage ebenfalls aus Karton, sind also stoßfest verpackt, gegen Bewegungen geschützt und liegen nicht direkt aneinander.

Mich interessiert:

Bis zu welcher Gesamtmenge gilt eine Kleinmengenregelung für Transporte?
Ich habe etwas von einer 1.000 Punkte Regel gelesen, allerdings bezog sich diese auf das Bauhandwerk und Chemikalien in Liter-Gebinden. Auch ist die Frage ob ich diese aufgrund der Verpackung anwenden kann.
Es gibt ja auch die Begriffe Innenverpackung und Außenverpackung.
Ist ein Set eine Innenverpackung oder ist damit die Einzelflasche gemeint?

Brauche ich zwingend ein Gefahrgutlager oder wäre dies erst ab einer bestimmten Menge der Fall?
Ich plane 200 je Set als Lagermenge. Kummuliert sind dies 41,5 Liter Flüssigkeit in 5.000 Einzelflaschen.

Wieviele Sets könnte ich per Paketdienst auf einmal versenden (ohne Gefahrgutkennzeichnung)?
Bzw ist eine notwendig? Mal ganz blöd formuliert, Parfüm welches ja ebenfalls als brennbar eingestuft wird, kriege ich per Paketdienst ohne Gefahrgutaufkleber auf dem Paket.

Ich hoffe meine Frage ist verständlich formuliert und bedanke mich für jede Beteiligung im voraus :-)

Mfg
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 09.07.2014 15:52

Bestimmte Gefahrgutregeln sind auch für Kleinmengen zu beachten. Welcher Verkehrsträger ist denn vorgesehen? Wenn der Transport nur im Binnenland (Straße/Schiene/Binnenschiffahrt) oder auf hoher See stattfindet, dann würde ich als sogenannte "begrenzte Menge" verpacken. Dazu hat die IHK Schwaben hilfreiche Merkblätter veröffentlicht:

[*]Gefahrgut in "begrenzten Mengen" (Binnenland)
[*]Gefahrgut in begrenzten Mengen im Seeverkehr

Für die Beförderung von UN 1263 VG II als "begrenzte Menge" beträgt die Höchstmenge je Innenverpackung/Einzelflasche 5 L. Für das fertige Versandstück, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen/Flaschen in einer starren Außenverpackung (Kiste aus Pappe), beträgt die höchstzulässige Gesamtbruttomasse 30 kg. Die Kennzeichnung des Versandstücks erfolgt mit einem auf die Spitze gestelltem Quadrat, dessen Spitzen oben und unten schwarz ausgefüllt sind. Mit dem KEP-Dienstleister ist abzustimmen, ob dieser Gefahrgut in begrenzten Mengen übernimmt. Manche KEP-Dienstleister haben Gefahrgut, egal wie verpackt und wie auch immer freigestellt, in ihren AGB's grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.

Andere Freistellungen, die hier auch angewendet werden könnten, erscheinen mir komplizierter und deshalb bin ich darauf nicht eingegangen. Für Luftfracht gelten schärfere Regeln; da könnte man ggf. auf "Excepted Quantities" - in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter - ausweichen. Luftfracht ist jedoch nicht mein Metier und ich kenne mich da nicht genau aus.

Für die die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt die TRGS 510. Weiterführende Informationen bietet außerdem die Broschüre "Gefahrstoffe im Handel" der BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution).

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 09.07.2014 17:08

Hallo SirKenny,

Antwort auf
Mal ganz blöd formuliert, Parfüm welches ja ebenfalls als brennbar eingestuft wird, kriege ich per Paketdienst ohne Gefahrgutaufkleber auf dem Paket.


Da irrst Du. Ich habe vor kurzen ein Paket von Douglas bekommen, darin befanden sich Parfüm u.ä. und diese wurden nach Kapitel 3.4 befördert. Der Karton war mit Kennzeichen nach Absatz 3.4.1 versehen, und natürlich in der Farbe hellgrün.

Damit hat er aber trotzdem dem Absatz 3.4.1 zweiter Satz " Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein geeigneter kontrastierender Hintergrund sein." entsprochen, auch wenn die Innenfläche "hellgrün" war.
Sah nur auf den ersten Blick etwas gewöhnungsbedürftig aus.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 04:49

Antwort auf
Der Karton war mit Kennzeichen nach Absatz 3.4.1 versehen, [...]
Hallo Gerald,
Du meinst vermutlich die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.7 ADR, oder?
Schöne Grüße.
Geschrieben von: aw_

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 06:00

Moin zusammen,
Freigestellte Mengen ist ausgeschlossen wegen 'Gegenstände', oder?
Von den Mengengrenzen würde es passen.

In der Luftfracht gibt es für solche Sachen die ID8000 - Konsumgüter.
ID ersetzt hier die Angabe UN.
Im ADR habe ich bisher nichts dergleichen finden können. Oder wisst Ihr da mehr?
grüsse..aw
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 07:47

Antwort auf
Freigestellte Mengen ist ausgeschlossen wegen 'Gegenstände', oder?

Hallo aw_,

warum sollte ein Lack, der als UN 1263 FARBE klassifiziert ist, als Gegenstand angesehen werden, wenn er sich in einer Innenverpackung aus Glas befindet? Zumindest im Binnenland dürfen freigestellte Mengen gem. Abschnitt 3.5.2 a) ADR in Innenverpackungen aus Glas befördert werden. Wie es in der Luft aussieht, weiß ich nicht; da kenne ich mich, wie gesagt, nicht aus.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: aw_

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 08:06

Moin King Louie,
naja, ein Fläschen Nagellack (inkl. Deckel und Pinsel) könnte man schon als Gegenstand ansehen..
Ist wohl Ansichtssache. Wenn Du sagst das ist nicht so, dann könnte SirKenny das ganze dann unter 3.5 verschicken anstatt 3.4. Darauf wollte ich eigentlich hinaus.
gruss..aw
Geschrieben von: SirKenny

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 09:57

Moin / Mahlzeit!

Vielen Dank King Louie, Gerald und aw für diese schnellen und hilfreichen Antworten!

Aufgrund meines Unwissens, muss ich mir die Links auf die verwiesen wurde jetzt erst einmal zu Gemüte führen, bevor ich sinnvolle Rückfragen formulieren kann.
Ich tue dies unverzüglich!

Bei der Definition Gegenstand "Fläschchen Nagellack" oder Obergruppe Farbe tendiere ich zur Farbe. Wenn man allerdings bedenkt das diese nur in vordefinierten Sets zu erstehen ist, vielleicht wieder eher ein Gegenstand?
Aufgrund des mir vorliegenden MSDS vom Hersteller auf dem das ganze als UN1263 Farbe gekennzeichnet ist, würde ich mich zunächst daran orientieren.

So und nun die Lektüre ;-)

Mfg

P.S. Hinsichtlich des Transports sind nur die Wege Hafen-> Lager (über Spedition) und Lager-> Kunde (Paketdienst) relevant.
Geschrieben von: Gerald

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 11:06

Hallo King_Louie_21,

Klar , da hat sich bei mir der Schreibfehlerteufel eingeschlichen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Besten Dank für den Hinweis.
Geschrieben von: SirKenny

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 14:30

Hallo!

Die Lektüre und ein darauf hin geführtes Telefonat mit DHL haben einige Fragen beantwortet.

Zum tragen kommt ADR 3.5 und in Bezug auf die Außenverpackung ist wohl noch ADR 6.1.4.12 zu beachten.
Gekennzeichnet werden müssen die Pakete mit dem 10x10 Quadrat a.d. Spitze, oben/unen schwarz. Dies zum Transportweg Lager -> Kunde.


Eine Frage stellt sich mir noch, welche Mengenbegrenzungen gelten für die Lagerung? Oder gibt es dort keine und es muss in jedem Fall ein Gefahrgutlager eingerichtet werden, sprich feuerfester Raum?
Gibt es dort vielleicht auch eine Vorschrift die ggf. benannt / verlinkt werden könnte?

Mfg
Geschrieben von: Gerald

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 10.07.2014 15:13

Hallo SirKenny,

Antwort auf
Zum tragen kommt ADR 3.5 ...


Du meist vielleicht eher Kapitel 3.4 siehe Infoblatt von DHL unter http://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/paket/agb-2013/infoblatt-gefahrgut-072013.pdf .

Für die Beförderung nach Kapitel 3.4 (nach ADR 2013) hänge ich Dir eine Datei an, was dabei zu beachten ist.

Attached File
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 11.07.2014 05:11

Antwort auf
Eine Frage stellt sich mir noch, welche Mengenbegrenzungen gelten für die Lagerung? Oder gibt es dort keine und es muss in jedem Fall ein Gefahrgutlager eingerichtet werden, sprich feuerfester Raum?
Gibt es dort vielleicht auch eine Vorschrift die ggf. benannt / verlinkt werden könnte?

Hallo Sir Kenny,

hast Du die Broschüre "Gefahrstoffe im Handel" der BGHW, die ich in meinem Posting vorgestern erwähnt habe, gelesen? Hier ein Auszug:
  • Anhand der Erfassungsliste und den Gefahrstoffinformationen, u.a. aus dem Sicherheitsdatenblatt, hat der Unternehmer, bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um Gesundheits- und Unfallgefährdungen mit Gefahrstoffen zu vermeiden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

    Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
  • Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse u.a. bei der Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden, oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten.
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich dann die zu treffenden Maßnahmen. § 6 Abs. 8 GefStoffV fordert, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren hat. Ohne dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vorgreifen zu wollen, könnte ich mir vorstellen, dass in Deinem Fall z.B. ein Sicherheitsschrank eine geeignete Lösung für die Lagerung darstellt. Die TRGS 510 hatte ich auch schon genannt; Schwellenwerte finden sich in Tabelle 1 und für Sicherheitsschränke wäre dann insbesondere die Anlage 3 relevant.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Hagen

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 18.07.2014 12:11

Hallo!
Nagellack ist ein Kosmetikum und kann auch als UN 1266 eingestuft werden, haben wir jedenfalls gemacht. Ob das im vorliegenden Fall Vorteile hat, weiß ich nicht.
Tatsächlich kann man das Fläschchen als Gegenstand ansehen. Der Deckel dient ja nicht nur dem Verschluss der Flasche, sondern auch dem Aufbringen des Nagellacks.

Gruß
Hagen
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport - 20.07.2014 12:38

Antwort auf
Tatsächlich kann man das Fläschchen als Gegenstand ansehen. [...]

Hallo Hagen,
hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

befördert werden soll Nagellack in Fläschchen mit speziellem Pinsel im Deckel des Fläschchens, der zum Auftragen des Nagellacks verwendet wird. Für die Klassifizierung kommt entweder UN 1263 (FARBE) oder UN 1266 (PARFÜMERIEERZEUGNISSE) in Frage. Diese beiden UN-Nummern sind der Klasse 3, Klassifizierungscode F1 (entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60° C) zugeordnet.

Die Klasse 3 kennt auch den Klassifizierungscode F3 (Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten). Hier finde ich jedoch keine Nagellack-Fläschchen, sondern nur UN 3269 (POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME) und UN 3473 (BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN).

Die Situation erscheint mir deshalb eindeutig: Nagellack in Fläschchen, klassifiziert als UN 1263 oder UN 1266, ist aufgrund des Klassifizierungscodes ein Stoff und kein Gegenstand im Sinne des ADR/RID/ADN und darf deshalb unter anderem auch nach den Regeln des Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN als EQ (excepted quantity) befördert werden. Ich hoffe, das gilt auch für die anderen Verkehrsträger. Umgangssprachlich kann man ein Nagellack-Fläschchen natürlich trotzdem als Gegenstand ansehen.

Schöne Grüße.

________________
P.S. Uff, zehn Tage hat's gedauert, bis ich auf den Trichter gekommen bin. Na ja, Nagellack ist halt nicht so ganz mein Ding. Sonst übernimmt das immer meine Frau, wobei ich es dann schon schmuck finde. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
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