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Leere gereinigte Gebinde / Kennzeichnung

Geschrieben von: Kay Schmauder

Leere gereinigte Gebinde / Kennzeichnung - 26.01.2015 18:04

Hallo zusammen,

folgendes Szenario:
Ein Fahrzeug, geladen mit (Mehrzweck) Rollkontainern (Umverpackungen) leer gereinigt mit Kennzeichnung (UN-Nummer und Kl. 9 Zettel und Umverpackung) wird angehalten und kontrolliert, welcher Versoß wurde begangen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Zweites Szenario:
Ein Fahrzeug geladen mit Faltkartonagen Neu, noch nie benutzt, mit dem Kennzeichnen Kl. 3 und UN-Nummer (alles auf dem Karton aufgedruckt) wird angehalten und kontrolliert, welcher Verstoß wurde begangen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Im IATA finde ich den (einen) Passus, im ADR, habe ich hier nichts gefunden...


HILFE!!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Leere gereinigte Gebinde / Kennzeichnung - 26.01.2015 21:50

Hallo Kay,

wer beanstandet eigentlich so was? Gibt's das wirklich?

Die BAM hat sich in der Rubrik "Fragen und Antworten" mit einer vergleichbaren Problemstellung beschäftigt: «Soll man den Gefahrzettel vor dem Befüllen anbringen?»

Und dann gibt's außerdem noch den Abs. 5.2.2.1.2 ADR/RID, der unauslöschbare Gefahrzeichen zulässt. Wenn unauslöschbar, dann doch wohl immer vorhanden, egal, ob neu oder gebraucht, voll oder leer, gereinigt oder nicht.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Interpretation im Gefahrgut-Vollzugserlass einer am östlichen Gestade des Bodensees gelegenen Alpenrepublik (BMVIT, Gz.: 159.103/1-II/ST8/07 vom 22. Februar 2007): [color:"green"]«Das ADR verbietet unzutreffende Kennzeichnungen / Bezettelungen nur für Versandstücke der Klasse 7 (5.2.2.1.11.1) und für Fahrzeuge (5.3.1.1.5 und 5.3.2.1.8). Sie sollten aber auch in allen übrigen Fällen unterbleiben. Sind jedoch beispielsweise neue leere Verpackungen bereits vorgekennzeichnet / vorbezettelt, so empfiehlt es sich, diese so zu falten, stapeln, verpacken, palettieren etc. dass eine Irreführung ausgeschlossen ist. Ähnliches gilt für gekennzeichnete / bezettelte leere Verpackungen, die gemäß 1.1.3.5 freigestellt sind.»[/color]

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Winklhofer

Re: Leere gereinigte Gebinde / Kennzeichnung - 29.01.2015 15:48

Servus Kay,

in beiden Fällen gibt es keinen Verstoß, da der Transport ja überhaupt nicht dem ADR unterliegt. Also kann man auch nicht gegen die Vorschriften des ADR verstoßen. Sicherlich kann es zu Nachfragen kommen, die könnte man aber im Vorfeld schon ausräumen, in dem in einem Begleitdokument (Lieferschein, etc.) einfach vermerkt, dass es sich um vorgekennzeichnete leere Neuverpackungen oder um leere, gereinigte Verpackungen handelt.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer
Geschrieben von: Kay Schmauder

Re: Leere gereinigte Gebinde / Kennzeichnung - 31.01.2015 14:55

Hallo Herr Winklhofer und auch ein Hallo dem Affen unter den Gefahrgutprofis <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />,

Ich habe bis dato nur eine Emailanfrage eines Mitbewerbers meines Kunden, bei dem wohl die Hüter des Gesetzes vor der Türe standen und genau den Fall mit 500 Euro anmahnten, welchen ich als erstes nannte. Ich hoffe noch, hier irgendwas schriftliches mit irgend welchen Verweisen auf Paragraphen zu bekommen um Licht ins Dunkle zu kriegen, also erst mal denke ich, dass ggf. auch andere Fehler begangen wurden. Da ich mit meinen Recherchen auf die gleiche Logik wie King Louie gekommen bin habe ich meinen Kunden erst einmal beruhigt... Sollte ich etwas bekomen melde ich mich natürlich... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Ach ja, der Fahrer hatte wohl ein Begleitschreiben dabei auf dem vermerkt wurde dass die Rollis leer und gereinigt waren...
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