Geschrieben von: Gerald
Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 - 03.04.2015 12:44
Hallo,
Im Februar 2015 wurde die TRwS Teil 1 veröffentlicht, welche im Anhang C Ziffer C.1 "die Mindestmaßnahmen, die gemäß §24 AwSt für das Befüllen von Tanks von Heizölverbraucheranlagen erforderlich sind,...)"
Unter diesem Link erfahrt Ihr mehr: https://www.netinform.de/GW/Aktuelles_Detail.aspx?ID=3363
Wann die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft tritt, steht zurzeit noch aus.
Der Bundesrat hat zwar am 23.05.14 einen Beschluss zur Drucksache 77/14 gefasst, aber es gab eine Reihe von Änderungsvorschlägen., welche nach der Einarbeitung Anfang 2015 erst noch mit Brüssel notifiziert werden müssen.
Bei der Ausbildung der Tankwagenfahrer nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ist besonders der Anhang C "Befüllung von Tanks von Heizölverbraucheranlagen" mit einzubeziehen.
Nun zu meinem Problem.
In der TRGS 509 Ziffer 8.4.4 - Überfüllsicherungen - ; steht im 1 Absatz:
"Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l, die aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der den Abfüllvorgang unterbricht. Bei dem Befüllen dieser Tanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein."
In der TRwS 791 Teil 1 Anhang C
steht in Abschnitt C2 Buchstabe e)
"bei Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter: Kontrolle, ob der Grenzwertgeber eingebaut ist,"
und in Abschnitt C3 Buchstabe b)
"Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter dürfen nur bei angeschlossenen freischaltenden Grenzwertgeber befüllt werden!"
In der TRGS 509 ist die Rede von "1000 Liter"; und in der TRwS 791 ist die Rede von "1.250 Liter"!
Welche Menge ist nun einzuhalten???? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Im Februar 2015 wurde die TRwS Teil 1 veröffentlicht, welche im Anhang C Ziffer C.1 "die Mindestmaßnahmen, die gemäß §24 AwSt für das Befüllen von Tanks von Heizölverbraucheranlagen erforderlich sind,...)"
Unter diesem Link erfahrt Ihr mehr: https:/
Wann die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft tritt, steht zurzeit noch aus.
Der Bundesrat hat zwar am 23.05.14 einen Beschluss zur Drucksache 77/14 gefasst, aber es gab eine Reihe von Änderungsvorschlägen., welche nach der Einarbeitung Anfang 2015 erst noch mit Brüssel notifiziert werden müssen.
Bei der Ausbildung der Tankwagenfahrer nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ist besonders der Anhang C "Befüllung von Tanks von Heizölverbraucheranlagen" mit einzubeziehen.
Nun zu meinem Problem.
In der TRGS 509 Ziffer 8.4.4 - Überfüllsicherungen - ; steht im 1 Absatz:
"Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l, die aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der den Abfüllvorgang unterbricht. Bei dem Befüllen dieser Tanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein."
In der TRwS 791 Teil 1 Anhang C
steht in Abschnitt C2 Buchstabe e)
"bei Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter: Kontrolle, ob der Grenzwertgeber eingebaut ist,"
und in Abschnitt C3 Buchstabe b)
"Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter dürfen nur bei angeschlossenen freischaltenden Grenzwertgeber befüllt werden!"
In der TRGS 509 ist die Rede von "1000 Liter"; und in der TRwS 791 ist die Rede von "1.250 Liter"!
Welche Menge ist nun einzuhalten???? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />