Geschrieben von: rondennis
kombinierte Ladung bei Tankzug - 01.09.2015 10:54
Hallo liebes Forum
Folgender Fall trug sich die Tage bei uns zu:
Es sollten zwei flüssige Materialien in einen Tankzug mit mehreren Kammern verladen werden, wovon ein Material ein Gefahrgut (Kl.8) ist, beim zweiten Material handelt es sich nicht um Gefahrgut. Es standen 3 Kammern zur Verfügung, zwei kleinere für das Gefahrgut, die größere für das Nicht-Gefahrgut.
Aufgrund des vorgeschriebenen Füllgrads (max. 20%/min. 80% > 7500 ltr.) und der angeforderten Menge kam es zu einer unglücklichen Konstellation, zu der die Frage auftauchte: Darf das Nicht-Gefahrgut in eine Kammer > 7500 ltr. verladen werden ohne das der Füllgrad eingehalten werden muss?
Hierfür ließ sich gemeinsam mit unserem Gefahrgutbeauftragten keine Vorschrift auf die Schnelle aus der ADR herauslesen.
Meiner Meinung nach muss bei einem Gefahrguttransport immer der Füllgrad eingehalten werden, auch wenn es sich bei dem zusätzlich zu befüllenden Material um ein Nicht-Gefahrgut handelt.
Durch die Vorschrift zur Einhaltung des Füllgrads will man doch ein unerwünschtes Schaukeln des Fahrzeugs vermeiden.
Die kombinierte Verladung habe ich trotz Einwands des Spediteurs aufgrund des "gesunden Menschenverstands" abgelehnt.
Wie seht ihr das?
Gibt es für einen solchen Fall eine Rechtsvorschrift oder ähnliches auf das man sich künftig berufen kann?
Gruß r.
Folgender Fall trug sich die Tage bei uns zu:
Es sollten zwei flüssige Materialien in einen Tankzug mit mehreren Kammern verladen werden, wovon ein Material ein Gefahrgut (Kl.8) ist, beim zweiten Material handelt es sich nicht um Gefahrgut. Es standen 3 Kammern zur Verfügung, zwei kleinere für das Gefahrgut, die größere für das Nicht-Gefahrgut.
Aufgrund des vorgeschriebenen Füllgrads (max. 20%/min. 80% > 7500 ltr.) und der angeforderten Menge kam es zu einer unglücklichen Konstellation, zu der die Frage auftauchte: Darf das Nicht-Gefahrgut in eine Kammer > 7500 ltr. verladen werden ohne das der Füllgrad eingehalten werden muss?
Hierfür ließ sich gemeinsam mit unserem Gefahrgutbeauftragten keine Vorschrift auf die Schnelle aus der ADR herauslesen.
Meiner Meinung nach muss bei einem Gefahrguttransport immer der Füllgrad eingehalten werden, auch wenn es sich bei dem zusätzlich zu befüllenden Material um ein Nicht-Gefahrgut handelt.
Durch die Vorschrift zur Einhaltung des Füllgrads will man doch ein unerwünschtes Schaukeln des Fahrzeugs vermeiden.
Die kombinierte Verladung habe ich trotz Einwands des Spediteurs aufgrund des "gesunden Menschenverstands" abgelehnt.
Wie seht ihr das?
Gibt es für einen solchen Fall eine Rechtsvorschrift oder ähnliches auf das man sich künftig berufen kann?
Gruß r.