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UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser

Geschrieben von: Kalle

UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 08.10.2015 09:45

Hallo zusammen,

bei folgenden UN-Nummern
UN1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
UN1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG

ist im ADR und IATA keine n.a.g.-Bezeichnung angegeben. Trotzdem geben wir seit anno dazumal auf den Etiketten und im SDB immer den Gefahrenauslöser mit an. Meines Wissens nach gab es noch keine Beanstandung, dass zu viel Information in der Transportbezeichnung angegeben war. Trotzdem: streng genommen ist die Angabe der Gefahrauslöser doch falsch weil nicht gefordert, oder???
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Geschrieben von: Stefan82

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 08.10.2015 09:51

Sehe ich genau so.
Unter 5.4.1.1.1 steht "... ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden."

Da SV 274 hier nicht greift, ist es in diesem Moment nicht vorgesehen und somit eigentlich zu beanstanden.
Geschrieben von: Kalle

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 09.10.2015 10:27

Hallo Stefan,

Vielen Dank für die Antwort und ein schönes Wochenende!

Gruß von Kalle
Geschrieben von: M.A.T.

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 13.10.2015 09:32

Hallo, Kalle,
formal stimmt das Ergebnis, daß wegen fehlender SV 274/318 die Gattungseintragung nicht ergänzt werden muß. Allerdings halte ich den Gefahrenauslöser bei diesen UNNR sicherheitstechnisch schon für sinnvoll. Immerhin sind es Sammeleintragungen, die in Teil 2 explizit als solche aufgeführt (Ridder/Holzhäuser, 2.2.3.3 S. 152) werden. Die ausdrückliche Verweisung auf die Auflistung in 2.1.1.2 (dort sind diese UNNR eindeutig der Kategorie "B" zugehörig) in der Legaldefinition für Sammeleintragung in 1.2.1 (S. 45) bestätigt mich in der Annahme. Mir ist klar, daß "n.a.g-Eintragung" und "Gattungseintragung" Untermengen von "Sammeleintragung" sind; ob das in diesem Fall aber so gewollt ist oder der Gesetzgeber schlicht das n.a.g. vergessen hat weiß ich nicht. Vielleiht weiß da jemand den Hintergrund - würde mich interessieren.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Kalle

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 29.10.2015 09:11

Hallo M.A.T.,

Vielen Dank für die Antwort. Demnach wäre deine Theorie also, dass bei allen Gattungseinträgen der Kategorie B das n.a.g. vergessen wurde? Allerdings heißt es ja extra in der Definition von B. "Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g.-Eintragungen fallen." Damit ist es für diese Kategorie B ja offenbar bewusst entschieden worden, dass n.a.g. entfällt. Oder meinst du damit, dass UN1169 und UN1197 fälschlicherweise in Kategorie B gelandet sind und eigentlich in Kategorie C gehören (mit n.a.g.)?
Jedenfalls habe ich herausgefunden, dass auf den Etiketten für Flugtransport die Gefahrauslöser bei den beiden UN-Nummern immer durchgestrichen werden, weil die Sendung sonst abgelehnt wird. Bei Seefracht und Straßentransport lässt man die Gefahrauslöser drauf - da sind die offenbar nicht so streng oder es gibt da andere Vorgaben???
Viele Grüße
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 29.10.2015 19:41

Antwort auf
[...] ob das in diesem Fall aber so gewollt ist oder der Gesetzgeber schlicht das n.a.g. vergessen hat weiß ich nicht. Vielleiht weiß da jemand den Hintergrund - würde mich interessieren.

Mein Eindruck ist, dass die Vertragsstaaten hier nichts vergessen oder übersehen haben, sondern ganz bewusst die SV274 nur für bestimmte Eintragungen vorsehen. Die Begründung dafür befindet sich in den Guiding Principles auf S. 13 unten ("Special provision 274").

  • The attention is drawn to the application of special provision (SP) 274: generic and "not otherwise specified" proper shipping names that are assigned to that special provision in column 6 of the Dangerous Goods List shall be supplemented with the technical or chemical group name unless a national law or international convention prohibits its disclosure if it is a controlled substance.

    The following rationale for assigning SP 274 has been applied:

    - SP 274 is assigned to entries for which a special provision in column 6 refers to the prohibition of carriage for one or more substances under this UN number e.g. UN 2627 with special provision (SP) 103.This helps carriers and enforcement officers in checking if goods are authorized for carriage;

    - SP 274 is assigned to generic and n.o.s. entries of Division 6.1 because the knowledge of the technical name will speed up the provision of appropriate first aid measures. Exception is made for the entries for medicines (UN 1851- 3248-3249) in order to address concerns over the disclosure of controlled medicinal substances whose identity in transport could lead to practical and logistical problems including theft and unauthorized use and distribution;

    - SP 274 is assigned to generic and n.o.s. entries of classes or divisions other than Division 6.1 only if the knowledge of the technical name would lead to different emergency measures;

    - SP 274 is not assigned to n.o.s. entries for gas samples (e.g. UN 3167) because this is not required by 2.0.4.1;

    - SP 274 is assigned to entries for metal catalysts (e.g. UN 1378) for which the technical name can help emergency services in identifying the appropriate fire extinguishing medium;

    - SP 274 is assigned to entries for elevated temperature substances (UN 3256-3257-3258) because the technical name can help emergency services in identifying the appropriate fire extinguishing medium (e.g. presence of alcohol in the substance carried) or in estimating the temperature (e.g. melting point of the substance carried).

Schöne Grüße.
Geschrieben von: DJSMP

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 03.11.2015 09:20

Antwort auf
Hallo, Kalle,
formal stimmt das Ergebnis, daß wegen fehlender SV 274/318 die Gattungseintragung nicht ergänzt werden muß. Allerdings halte ich den Gefahrenauslöser bei diesen UNNR sicherheitstechnisch schon für sinnvoll. Immerhin sind es Sammeleintragungen, die in Teil 2 explizit als solche aufgeführt (Ridder/Holzhäuser, 2.2.3.3 S. 152) werden. Die ausdrückliche Verweisung auf die Auflistung in 2.1.1.2 (dort sind diese UNNR eindeutig der Kategorie "B" zugehörig) in der Legaldefinition für Sammeleintragung in 1.2.1 (S. 45) bestätigt mich in der Annahme. Mir ist klar, daß "n.a.g-Eintragung" und "Gattungseintragung" Untermengen von "Sammeleintragung" sind; ob das in diesem Fall aber so gewollt ist oder der Gesetzgeber schlicht das n.a.g. vergessen hat weiß ich nicht. Vielleiht weiß da jemand den Hintergrund - würde mich interessieren.
Gruß
M.A.T.


Nicht jeder n.a.g. Bezeichnung ist eine SV 274 zugeordnet bzw. ein Stern im IATA-Handbuch. Und das hat auch seinen Sinn. Was will man denn bei UN 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. noch als technischen Namen angeben? Erdöl? Das ist doch selbsterklärend.
Geschrieben von: Kalle

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 05.11.2015 07:39

Ok, Vielen Dank für die Erklärung!
Geschrieben von: Kalle

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 05.11.2015 08:01

Eine abschließende Frage noch:

Bei UN1169 oder auch UN1197 mit Nebengefahr Klase 9 (Umweltgefährlich / Marine Pollutant) wird es kompliziert: Hier gebe ich im IMDG die Gefahrauslöser für die Gewässergefährdung (z.B. beta-Pinen, Dipenten) mit an - allerdings nur, wenn die Ware per Schiff verschickt, beim ADR gilt das nicht. Allerdings muss die Ware ja auch irgendwie zum Hafen gelangen, also per Straße = ADR. Nach ADR braucht man nun keine Gefahrauslöser anzugeben, mal abgesehen davon, dass die Gefahrauslöser für die Klasse 3 auch andere sind als für die Klasse 9. Ich kann ja schlecht 2 Etiketten auf die Ware kleben (eins nach ADR ohne Gefahrauslöser und eins nach IMDG mit Gefahrauslöser für Marine Pollutant).
Kann ich die Transportbezeichung gemäß IMDG auch nehmen, wenn die Ware per LKW zum Hafen gefahren wird??? Es zählt doch vermutlich der Haupt-Verkehrsträger = Schiff oder?
Geschrieben von: DJSMP

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 05.11.2015 08:21

Das sollte überhaupt kein Problem sein.

Zum Einen besteht die Forderung der Angabe des MP nach 5.4.1.4.3 Ziffer 5 IMDG Code nur für die Angabe im Begleitdokument (IMO Erklärung). In 5.2.1.1 IMDG Code findet sich diese Forderung für die Angabe auf dem Versandstück nicht. Ich sehe die Angabe des MP nicht als technischen Namen. Ich persönlich gebe aber in solchen Fällen den MP immer auch in Klammern auf dem Versandstück an, um die gleichen Inhalte wie in der IMO Erklärung zu haben. Man weiß ja nie, wie die Reederei so tickt.

Zum Zweiten wird nach 5.2.1.1 ADR auf dem Versandstück für diese beiden Stoffe überhaupt keine Versandbezeichnung sondern nur die UN-Nummer benötigt. Daher kann das auch nicht zu Problemen führen, wenn da noch was steht.

Zum Dritten solltest du «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1» im Beförderungspapier angegeben haben. Damit hast du in einer Transportkette bereits nach IMDG Code gekennzeichnet und darfst beim Vorlauf auch auf der Straße mit dieser Kennzeichnung fahren.
Geschrieben von: Kalle

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 06.11.2015 11:21

Hallo DJSMP,

herzlichen Dank für deine Antwort - du glaubst gar nicht, wie du mir damit hilfst :-)

Schönes Wochenende!
Geschrieben von: Claudi

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 23.03.2018 11:32

Steinigt mich nicht, dass ich diesen alten Thread wieder hochhole...

Wieso gibt es überhaupt diese zwei UN-Nummern, wo ist der Unterschied? Beides Klasse 3, gibt es in VG II und III, beides die gleichen Transportspielregeln, das eine ist aromatisch, das andere ein Geschmackstoff...

Ich stolpere nämlich gerade darüber, dass ich in meinem Arbeitsalltag mit beiden konfrontiert wurde.
Geschrieben von: Gerald

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 23.03.2018 12:13

Hallo Claudi,

Antwort auf
das eine ist aromatisch, das andere ein Geschmackstoff...


Und genau da ist der Unterschied.

Hier wird Aroma und Geschmack erklärt.

Hier die Begriffsbestimmun von Aromastoffe und Aromen

"Geschmacksstoffe sind Substanzen, die den Geschmackssinn anregen.Die Wahrnehmung von Geschmacksstoffen erfolgt über die Zunge, welche Rezeptoren für süß, sauer, salzig, bitter und umami besitzt. Die meisten sonstigen Geschmackseindrücke basieren auf Riechstoffen und werden über die Nase wahrgenommen. Geschmacksstoffe lassen sich unterteilen in Süßungsmittel, Säuerungsmittel, Salze, Bitterstoffe und Geschmacksverstärker." (gefunden in Wikipedia)
Geschrieben von: Claudi

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 26.03.2018 13:14

@Gerald: Danke für die Erklärung...

Ja, das ist natürlich ein großer Unterschied (was Gefahren bei der Beförderung angeht) und somit wichtig, beim Transport einen Unterschied zu machen [/ironieoff]

Ob wohl irgendwann mal irgendjemand eine Klassifizierung als UN1197 in Frage stellt, weil es eigentlich ne UN1169 wäre?
Geschrieben von: Gerald

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 26.03.2018 14:19

Hallo Claudi,
klar ist der Unterschied im Bezug der Gefahr nicht so groß, wenn überhaupt. Aber die Fachmänner bzw. Fachfrauen werden sich schon was dabei gedacht haben, denn immerhin gilt das ADR in 50 Staaten.

Mal ein anderes Beispiel.

In Abschnitt 7.5.4 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln geht es um Versandstücke mit Gefahrzettel der Klasse 6.1; 6.2 und 9 (hier nur bestimmte UN-Nummer).

Stell doch mal in der Ausbildung die Frage. Was sind Genussmittel? (Was ich in meiner Ausbildung immer mache.) Du wirst Dich wundern, was Du für Antworten erhältst. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Nation die Teilnehmer angehören.

Nur wenn dies nicht so exakt in diesem Abschnitt stehen würde, sondern vielleicht nur "Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Futtermitteln", was auf jeden Fall falsch wäre. Dann möchte ich mir nicht vorstellen, was passieren könnte.
Geschrieben von: gg-freak

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 26.03.2018 19:17

Ich will da mal noch einen drauf setzen:
Die Vorsichtmaßnahmen bei Nahrungs-, Futter- und Genussmittel bezieht sich nur auf die Gefahrzettel-Muster 6.1, 6.2, und 9. Gase mit giftigen Eigenschaften, z.B. Chlor, haben aber einen Gefahrzettel nach Muster 2.3. Demzufolge darf ich Babynahrung und giftige Gase in eine Umverpackung einsetzten oder direkt nebeneinander verladen. crazy
Geschrieben von: DJSMP

Re: UN1169 und UN 1197 ohne Gefahrauslöser - 03.04.2018 11:10

Originally Posted by Claudi
Steinigt mich nicht, dass ich diesen alten Thread wieder hochhole...


Wie genau soll denn die Steinigung vorgenommen werden? grin
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