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Sicherheitsdatenblätter, wer muß erstellen

Geschrieben von: Anonym

Sicherheitsdatenblätter, wer muß erstellen - 15.06.2004 12:01

Hallo,
ein Kunde möchte Sicherheitsdatenblätter (SDB). Wir kaufen (z.B. Lithiumbatterien UN3090 Kl.9) und setzen diese in unsere Geräte ein. Auf Anforderung erhält der Kunde von uns das SDB, welches wir von unserem Lieferanten erhalten haben. Nun besteht der Kunde darauf, das SDB von uns und nicht das vom Lieferanten zu erhalten, weil sonst seiner Meinung nach keine Zuordnung zu unserer Lieferschein-Pos. möglich wäre.
Muss unser Kunde mit dem SDB unseres Lieferanten zufrieden sein? Oder sind wir verpflichtet, ein SDB für unser Gerät zu erzeugen, in dem z.B. die Lithiumbatterie ist?
Ich habe dazu etwas im Internet unter folgenden Adresse gefunden:
http://www.baua.de/prax/ags/sicherheitsdatenblatt.pdf
Klar ist das für mich trotzdem nicht.

Ute
Geschrieben von: Willi_Pape

Re: Sicherheitsdatenblätter, wer muß erstellen - 15.06.2004 12:24

Hallo Ute,
die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist im § 14 der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 220 geregelt.
In erster Linie ist der Hersteller verpflichtet SDB zu erstellen. Wenn ihr das Material allerdings aus dem Ausland einführt, seit ihr in der Verantwortung.
Ich verstehe aber nicht, wieso das SDB des Herstellers nicht akzeptiert wird. Wer sonst als der Hersteller kann denn die Angaben zur Zusammensetzung machen.
Wenn der Kunde unbedingt darauf besteht, nehmt doch das SDB des Herstellers und schreibt eure Adresse als Lieferant zusätzlich in die Kopfzeile des SDB. Dort kann sogar zur besseren Identifizierung die Bestellnummer des Kunden eingetragen werden.
Geschrieben von: Anonym

Re: Sicherheitsdatenblätter, wer muß erstellen - 21.06.2004 12:36

Hallo,

schließe mich der Antwort von Herrn Pape an. Unser Dienstleister für EG-SDB (www.chemical-check.de) hatte noch folgenden Hinweis. Ist das EG-SDB des Lieferanten in deutscher Sprache ?? Er muss es auf jeden Fall ein deutsches EG-SDB liefern auch wenn er im Ausland sitzt.

Viele Grüsse

Anso
Geschrieben von: Anonym

Re: Sicherheitsdatenblätter - 06.07.2004 09:57

Hallo,
habe da auch gleich mal eine Frage. Wir sind auch gerade dabei SDB´s für unsere kunden zu erstellen oder umzuschreiben. Ist der MAK-wert in einem SDB unbedingt zu nennen? Da der Lieferant aus Asien ist, sind die SDB´s auch nicht immer nach den aktuellen Richtlinien der EG geschrieben. Von daher fehlen solche Angaben sehr oft. Das Produkt ist kein Gefahrgut.

Kathrin
Geschrieben von: Udo Leithold

Re: Sicherheitsdatenblätter - 06.07.2004 11:18

Hallo Frau Westphal,

die für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes (SDB) zutreffende Richtlinie ist die 91/155/EWG. In der Nr. 8 des SDB sind auch Angaben zu MAK-Werten zu machen, wenn es solche gibt.
Verantwortlich für die Erstellung und den Inhalt ist in diesem Fall derjenige, der die gefährlichen Stoffe in den Geltungsbereich der Richtlinie, sprich in die EG einführt, nicht der Hersteller der Stoffe in Asien. Wenn der es richtig macht ist es gut.
Fundstelle RL 91/155/EWG: http:\europa.eu.inteur-lexde,
weiter über Schnellsuche als: 91/155/EWG oder 1991L0155,
gefunden wird unter anderem eine Aufzählung EUR-Lex, geltendes Recht, gefährliche Stoffe, darunter ist auch die gesuchte Richtlinie als PDF-Datei.

Gruß
Udo Leithold
Geschrieben von: Anonym

Re: Sicherheitsdatenblätter - 06.07.2004 13:51

Vielen Dank. Da dieses Produkt aber kein Gefahrgut ist, und wir von dem Hersteller keine Angaben über den MAK wert bekommen, haben denn "Nichtgefahrgüter" überhaupt einen MAK-Wert? Ich kann dazu nirgendwo Angaben finden. Das Produkt, um welches es sich handelt ist: Natriumdiaminsulfonat, EINECS 252-173-9, CAS 34730-59-1

Kathrin
Geschrieben von: Udo Leithold

Re: Sicherheitsdatenblätter - 07.07.2004 07:14

Hallo Frau Westphal,

Ihre Anfrage bewegt sich im Gebiet des Chemikalienrechtes und erst an zweiter Stelle im Gefahrgutrecht.
Zuerst muss geprüft werden ob es sich um einen Stoff mit gefährlichen Eigenschaften handelt. Die Ermittlungspflicht liegt beim Hersteller bzw. Einführer in den Geltungsbereich des Rechtes. Nur wenn es sich um einen gefährlichen Stoff handelt muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Ansonsten reicht eine Produktinformation mit dem Verweis kein gefährlicher Stoff.
Erst danach ist zu prüfen ob es ein Gefahrgut ist. Es gibt hier unterschiedliche Einstufungskriterien. Ein gefährlicher Stoff ist nicht immer ein Gefahrgut und auch umgekehrt.

Gruß
Udo Leithold
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