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ADR Aufbaukurs Klasse 1

Geschrieben von: Hoko1

ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 17.06.2016 07:28

Hallo,
es soll in einem der Fragebögen ADR Basis Kurs die Frage geben: "Muss ein Gefahrgutfahrer in kennzeichnungspflichtiger Menge z.B. Klasse 3, der zusätzlich noch Klasse 1.4 S geladen hat, neben dem ADR Basis den Aufbaukurs Klasse 1 besitzen?" Diese Frage soll mit ja beantwortet werden.
Ich habe mir die Finger im ADR wund gesucht, ich finde aber keinen Hinweis darauf.
Vielleicht kennt einer aus der Gefahrgutrunde diese Fundquelle.
Ich wäre einfach nur sehr dankbar für den Hinweis.
Gruß HoKo
Geschrieben von: aw_

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 17.06.2016 07:41

Hallo Hoko,
alles was ich dazu finde (vlt. findet jemand in der Runde doch noch mehr) ist der Hinweis in den Richtlinien RSEB
RSEB 1-15.3 - Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände sind die Vorschriften des ADR anzuwenden sofern Stoffe der BK 1-3 zugeladen werden, und der für diese Güter berechnete Wert 1000 überschritten wird.

Somit gilt für alle Stoffe der BK 4 im gleichen Fahrzeug das ADR in vollem Umfang
gruss..aw
Geschrieben von: M.A.T.

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 17.06.2016 09:11

Hallo, Hoko,
regelt sich das nicht über 8.2.1.4 ADR, wo 1.4S ausdrücklich ausgenommen ist?
Moderator: vielleicht dieses Thema besser in "ADR/RID" verschieben?
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Hoko1

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 17.06.2016 11:29

Hallo M.A.T,

die Fundquelle 8.2.1.4 sagt doch "ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben."
Deswegen glaube ich hier, dass diese Quelle nicht zutrifft.
Gruß
HoKo
Geschrieben von: Hoko1

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 17.06.2016 11:30

Hallo AW,

das ist es. Danke für die Information.
mfg HoKo
Geschrieben von: Gerald

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 17.06.2016 11:55

Hallo HoKo,

Antwort auf
dass diese Quelle nicht zutrifft.


Da liegst Du Falsch, denn dies ist genau die Quelle!

Denn in Unterabschnitt 8.2.1.4 steht: "Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, .... müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben ..."

Der Hinweis von AW auf die RSEB trifft auf 1.4S nicht zu, aber interessant wird es bei der UN Nummer 2908 bis UN 2911, denn wenn Beförderungseinheit im kennzeichnungspflichtigen Bereich und UN 2908 bis UN 2911 in dieser Beförderungseinheit als Ladung somit braucht der Fahrzeugführer den Aufbaukurs Klasse 7.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 17.06.2016 11:55

Hallo an Sie beide,
ich vermute, daß bei Ihnen ein Mißverständnis vorliegt. Die 1.1.3.6.3 regelt nur, welche Vorschriften unter 1000 Punkten nicht anwendbar sind. Das hat aber nichts damit zu tun, welche Vorschriften im ADR überhaupt stehen. Und in 8.2.1.4 steht nun mal, daß für 1.4S keine Kl.1-Schulung erforderlich ist, unabhängig davon, ob die 1000 Punkte erreicht sind oder nicht.
Wie eine Prüfungsfrage zu beantworten ist, kann ohne Kenntnis der genauen Frage ohnehin nicht beantwortet werden, und diese Fragen sind ja nicht bekannt.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: aw_

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 12.07.2016 07:12

Hallo Gerald,
Antwort auf
Der Hinweis von AW auf die RSEB trifft auf 1.4S nicht zu, aber interessant wird es bei der UN Nummer 2908 bis UN 2911, denn wenn Beförderungseinheit im kennzeichnungspflichtigen Bereich und UN 2908 bis UN 2911 in dieser Beförderungseinheit als Ladung somit braucht der Fahrzeugführer den Aufbaukurs Klasse 7.

Die Sondervorschrift für die Beförderung S5 gilt für Freigestellte Versandstücke. Somit wäre bei Deinem Beispiel auch kein Aufbaukurs Klasse 7 nötig, oder?
gruss..aw
Geschrieben von: Gerald

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 12.07.2016 16:53

Hallo Alex,

Antwort auf
Somit wäre bei Deinem Beispiel auch kein Aufbaukurs Klasse 7 nötig, oder?


Klar, denn ich hatte in meinem Beitrag aber geschrieben,

Antwort auf
denn wenn Beförderungseinheit im kennzeichnungspflichtigen Bereich und UN 2908 bis UN 2911 in dieser Beförderungseinheit als Ladung somit braucht der Fahrzeugführer den Aufbaukurs Klasse 7.


Dazu ein Beispiel, auf dem Fahrzeug der Beförderungseinheit sind gefährlichen Güter über 1000 Punkte und somit bin ich Kennzeichnungspflichtig, auf dem Anhänger von diesem Fahrzeug sind Versandstücke der UN 2908 bis 2911 der Beförderungskategorie 4, und somit braucht der Fahrzeugführer dieser Beförderungseinheit zusätzlich den Aufbaukurs Klasse 7.

Nachzulesen in der RSEB Ziffer 1 - 15.3 wo steht: "Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagen unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und der für diese Güter nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID berechnete Wert 1000 überschritten wird."

Wenn aber die Beförderungseinheit nicht Kennzeichnungspflichtig ist bzw. sich nur Versandstücke der UN 2908 bis 2911 befinden, dann hast Du recht und es kommt nur die Sondervorschrift S5 aus Spalte 19 im Kapitel 3.2 zur Anwendung.
Geschrieben von: Winklhofer

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 13.07.2016 10:05

Servus Gerald,

egal, ob kennzeichnungspflichtig oder nicht, die Sondervorschrift S5 ADR ist immer zu berücksichtigen. Sie besagt, dass u. a. Abschnitt 8.2.1 ADR bei diesen UN-Nummern nicht gilt. Diese Spezialvorschrift geht vor der allgemeinen Vorschrift. Somit sehe ich keine Pflicht für den Fahrzeugführer einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit aufgrund einer Ladung anderer Gefahrgüter außerhalb der Klasse 7 über den Basiskurs hinaus einen Aufbaukurs Klasse 7 zu besuchen, wenn er zusätzlich freigestellte Versandstücke der Klasse 7 laden soll.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer
Geschrieben von: Gerald

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 13.07.2016 17:40

Hallo Herr Winklhofer,

Antwort auf
die Sondervorschrift S5 ADR ist immer zu berücksichtigen.


Dann frage ich mich, warum es in der RSEB Ziffer 1 - 15.3 den Hinweis im Zusammenhang mit dem Unterabschnitt 1.1.3.6 gibt?? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Ich kann den Sinn zur Zeit nicht erkennen.

In Unterabschnitt 8.2.1.4 wird auf die Befreiung im Bezug Aufbaukurs Klasse 1 bei den Klassifizierungscode 1.4S verwiesen, aber bei der Klasse 7 auf die UN-Nummer 2908 - 2911 nicht! Wäre ja für den Anwender einfacher, denn der Verweis im Bezug der Befreiung vom Aufbaukurs Klasse 7 steht jetzt im Kapitel 3.2 unter der jeweiligen UN-Nummer in Spalte 19 mit den Eintrag S5!
Geschrieben von: aw_

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 14.07.2016 05:35

Hallo Gerald,

Antwort auf

Dann frage ich mich, warum es in der RSEB Ziffer 1 - 15.3 den Hinweis im Zusammenhang mit dem Unterabschnitt 1.1.3.6 gibt?? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Ich kann den Sinn zur Zeit nicht erkennen.


Die Bef.kat 4 steht ja für mehrere UN-Nummern und für ungereinigte Verpackungen (Tabelle 1.1.3.6.3, letzte Spalte) somit macht das schon Sinn.

Aber Du hast Recht, man sollte den Zusatz 'ausgenommen Freigestellte Versandstücke' in die 8.2.1.4 mit eintragen, somit wäre es eindeutiger.
gruss..aw
Geschrieben von: Winklhofer

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 14.07.2016 07:50

Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

der Satz in 1-15.3 RSEB ist reichlich unglücklich, denn die Vorschriften von ADR/RID sind auch bei Gefahrgütern der Beförderungskategorie 4, unabhängig davon, ob die Beförderungseinheit aufgrund anderer beförderter Gefahrgüter kennzeichnungspflichtig ist oder nicht, immer anzuwenden. Unter den "1000 Punkten" gibt es ja lediglich ein paar Befreiungstatbestände.

1-15.3 RSEB könnte m. E. gestrichen werden. Ich werde das mal bei den Diskussionen zur RSEB 2017 anregen.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer
Geschrieben von: Gerald

Re: ADR Aufbaukurs Klasse 1 - 14.07.2016 09:43

Hallo Herr Winklhofer,
besten Dank für die Antwort.

Antwort auf
1-15.3 RSEB könnte m. E. gestrichen werden.


Wäre nicht schlecht, bringt nur alles durcheinander!
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