Startseite

Transport von CO2 Flaschen

Geschrieben von: Dobby47

Transport von CO2 Flaschen - 13.08.2018 16:46

Hallo,

ich habe Fragen zum gewerblichen Transport von CO2 Flaschen und komme mit den Erklärungen aus den üblichen Fundstellen nicht richtig weiter bzw. bin mir nicht sicher ob ich die Aussagen dort richtig interpretiere. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, das wäre super.

In arbeite seit kurzem in einer Firma die regelmäßig 2 bis 5 - je 10 oder 20 Liter - CO2 Flaschen für Schankanlagen transportiert. Transportieren bedeutet in diesem Zusammenhang dass die Flaschen zusammen mit den Schankanlagen zu Kunden gefahren, und dort einige Tage später wieder abgeholt werden. Hier stellt sich für mich schon die erste Frage: Können wir uns auf die Handwerkerregelung berufen oder müssen hier die Vorschriften für die 1000 Punkte Regelung beachtet werden? Ich sehe bei der Handwerkeregelung nämlich zwei Probleme, es wird mehr als der Bedarf für einen Tag geliefert und wir nutzen das CO2 ja nicht selbst (auch wenn der Kunde es für unsere Schankanlagen benötigt).

Zum Transport stehen Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen und geschlossene Anhänger zur Verfügung. Meines Wissens nach sind die Laderäume der Transporter nicht belüftet (die Anhänger ebensowenig), das Fahrerhaus ist natürlich vom Laderaum getrennt. Ich würde jetzt meinen dass die CO2 Flaschen nur im Anhänger transportiert werden dürfen. Eine Belüftung mit offenen Fenstern wäre nur kurzfristig bei einem Mietfahrzeug erlaubt, richtig oder falsch?

Des weiteren müssen Nahrungsmittel getrennt gelagert werden. Wir transportieren Getränke in Containern , Flaschen und Bags gemeinsam mit den CO2 Flaschen. Wie müssen die Güter getrennt sein, ich kann mir da leider nichts darunter vorstellen.

Und nicht zuletzt, was ist an Beförderungspapieren mitzuführen?

Entschuldigt bitte die vielen Fragen. Bisher wurde das Thema wohl vernachlässigt und mir ist wichtig dass in Zukunft alles richtig läuft. Mich interessiert daher die gesetzlichen Anforderungen damit wirklich alles eingehalten wird aber auch eure persönlichen Erfahrungen. Mir ist vor allem wichtig dass unsere Mitarbeiter sicher arbeiten können und genau wissen was zu tun ist. Ich bin also auch offen für Tipps die über die gesetzlich geforderten Maßnahmen hinausgehen.

Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von CO2 Flaschen - 13.08.2018 18:47

Hallo Dobby47,

Du hast zwar viele Fragen, aber leider fehlen noch ein paar Informationen!

Z.B. welcher UN-Nummer sind die Flaschen zugeordnet, ich gehe mal von UN 1013 aus.

Und nun geht es mit den Problemen schon los. Unter welchen Druck befindet sich das Gas in der Flasche? So könnte der Unterabschnitt 1.1.3.2 c) vielleicht greifen.

Der Unterabschnitt 1.1.3.6 greift nur unter der der Menge von 1000l, dann wäre der Absatz 1.1.3.6.2 einzuhalten.

Aber vielleicht greift auch eine Sondervorschrift, wie die SV 584 bzw. 653, aber leider fehlen dazu noch ein paar Informationen.

Kleiner Nachtrag noch. Unter Gefahrgutmerkblätter IHK Schwaben findest Du einen Link (4 Stelle) zur Beförderung von Gasflaschen
Geschrieben von: Dobby47

Re: Transport von CO2 Flaschen - 14.08.2018 07:03

Hallo Gerald,

erstmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung :-)

UN 1013 ist richtig, Druck sind 57,3 Bar bei 20 Grad - hier ein Link zur Produktinfo vom Hersteller dazu https://www.carbo.de/files/media/dokumente/product_informations/1.2%20C02_E_290_01_16.pdf

Die Gefahrgutmerkblätter kenne ich schon von verschiedenen Institutionen. Leider werde ich daraus nicht wirklich schlau weil es einige Ausnahmen gibt und mir da schlicht das Fachwissen fehlt (hatte vorher mit Gefahrgut nie zu tun).
Geschrieben von: DJSMP

Re: Transport von CO2 Flaschen - 14.08.2018 07:46

Hallo Dobby47,

habt ihr im Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bzw. Experten? Wenn nicht, dann solltet ihr euch unbedingt extern beraten lassen.

Liegt ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) für das Gas vor? Der Link enthielt nur eine Produktinformation. Für das Gas muss es ein SDB geben.

Auf diesen Grundlagen müssen die Beförderungsbedingungen (mit eventuellen Freistellungen) festgelegt werden. Ich sehe auch eine angepasste Schulung nach 1.3 ADR für erforderlich.


Zwei Dinge würde ich aber ausschließen:

1.1.3.2 c) kann nach meiner Auffassung nicht greifen, weil wir nicht über Maschinen- und Apparateteile sprechen. Es war ja klar ausgeführt, dass die Flaschen FÜR Schankanlagen befördert werden (Austausch).

Die Handwerkerregel in 1.1.3.1.c) ist keinesfalls anwendbar. Ihr führt eine Versorgung des Kunden durch und das ist ausgeschlossen.

Geschrieben von: tiefflieger

Re: Transport von CO2 Flaschen - 14.08.2018 09:03

Üblich dürfte hier ein Transport nach 1.1.3.6, also 1000 Punkte sein.

Ideal wäre ein Transport in einem offenen Fahrzeug.

Zusammenlagerung mit Lebensmitteln muss hier nicht beachtet werden, denn Dein Kohlendioxid dürfte Lebensmittelqualität besitzen und wird ja dann auch als solches eingesetzt. Die Regelungen zur Lagerung von Gasen und deren Umgang bei Getränkeschankanlagen sind dann noch zu beachten. Das gilt dann allerdings vor Ort, nicht beim Transport.
Geschrieben von: Dobby47

Re: Transport von CO2 Flaschen - 14.08.2018 09:06

Hallo DJSMP,

leider haben wir weder intern noch extern einen Gefahrgutbeauftragen. Intern haben wir nicht die passenden Leute dafür und wenn müssten die erst ausgebildet werden. Kennst du eine gute Anlaufstelle für externe Anbieter?

Wegen dem Sicherheitsdatenblatt muss ich selbst nachfragen, ich denke aber schon dass es eines gibt.

Zu 1.1.3.2 c) - Ja, die Flaschen sind zumindest nicht fest in der Schankanlage verbaut.
Zu 1.1.3.1.c) - Das habe ich mir eben auch gedacht... leider :-)




Geschrieben von: Kay Schmauder

Re: Transport von CO2 Flaschen - 14.08.2018 14:20

Hallo Dobby,

Bayern ist groß...
Geschrieben von: Dobby47

Re: Transport von CO2 Flaschen - 14.08.2018 14:59

Hallo Kay,

die Firma sitzt in der Nähe von Berchtesgarden... und ich hier gerade in Meckenbeuren :-)
Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von CO2 Flaschen - 14.08.2018 18:50

Hallo DJSMP,

Antwort auf
1.1.3.2 c) kann nach meiner Auffassung nicht greifen, weil wir nicht über Maschinen- und Apparateteile sprechen.


Wie kommst Du auf diese Idee. In Absatz 1.1.3.2 c) steht: "Gasen der Gruppen A und O .... Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;"

Wobei durch die nachgereichte Druckangabe von ..Druck sind 57,3 Bar bei 20 Grad .. hat sich das erledigt.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Transport von CO2 Flaschen - 15.08.2018 10:26

Hallo Gerald,

da hab ich zu fix gelesen und das "z.B." als Hauptaussage identifiziert. Asche auf mein Haupt!

Für Gasflaschen gilt der 1.1.3.2 c) dennoch nicht, weil der Druck quasi die Freistellung des ADR für Gase aus der Klassifizierung ist. Kann mir auch nicht vorstellen, dass es Gasbehälter mit solch einem niedrigen Druck geben soll. Ich verorte hier eher die Schutzgase, mit denen Sendungen eventuell beaufschlagt sind.
Geschrieben von: Dobby47

Re: Transport von CO2 Flaschen - 15.08.2018 15:46

Die Rückmeldungen hören sich für mich so an als wenn die 1000 Punkte Regelung der richtige Weg wäre.

Dann wäre für mich vor allem wichtig wie die Flaschen am besten Transportiert werden sollten. Einen offenenTransporter oder Anhänger haben wir nicht. Der Kleintransporter ist hinten nicht belüftet (Fahrerkabine vom Laderaum getrennt) und ein Leasing-Fahrzeug , es müsste also erst geklärt werden ob Umbauten vorgenommen werden dürfen.

Was wäre zumindest noch erlaubt, und was würdet ihr mir raten wenn der Transport ganz sicher sein sollte?

Und was ich auch nicht verstehe ist folgender Satz:

Verbot der Öffnung von Versandstücken

Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten.


Wie ist das auszulegen? Der Mitarbeiter der die CO2 Flaschen liefert muss die dem Kunden ja auch anschließen, oder darf er das nicht?
Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von CO2 Flaschen - 15.08.2018 18:51

Hallo Dobby47,

Antwort auf
als wenn die 1000 Punkte Regelung der richtige Weg wäre.


Du solltest Dich um eine Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3, welche bei dieser Freistellung gefordert ist bzw. eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 kümmern. Denn nur so kommst Du weiter!

Antwort auf
Verbot der Öffnung von Versandstücken


Versandstücke müssen verschlossen sein und dem Fahrzeugführer ist es nicht gestattet diese zu öffnen. Steht im Abschnitt 8.3.3.

Ansonsten füge ich Dir noch mal eine Datei zum Unterabschnitt 1.1.3.6 bei.

Attached File
Geschrieben von: DJSMP

Re: Transport von CO2 Flaschen - 16.08.2018 05:59

Hallo Dobby47,

wie schon beschrieben, solltest du dir unbedingt externe Unterstützung ins Haus holen. Es gibt in deiner Region sicher einige Gefahrgutexperten und -büros.

Nach meiner Auffassung wird das ein Regelversand (normaler Gefahrgutversand), bei dem ggf. einige Erleichterungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet werden dürfen. Dort sind höchstzulässige Mengen je Beförderungseinheit festgelegt, die bei Anwendung dieser Erleichterungen nicht überschritten sein dürfen. Diese Freistellungen sind gemeinhin als "1000-Punkte-Regel" bekannt. Dennoch fallen hier, betrachtet man das gesamte Regelwerk des ADR, nur einige Vorschriften weg. Der Großteil bleibt bestehen. Dennoch dürfte das für euch ein überschaubarer Rahmen sein, wenn man es vernünftig angeht, vorbereitet und in Arbeitsanweisungen und Checklisten hinterlegt.

Die von Gerald bereits beschriebene vorgeschriebene Schulung aller beteiligten Mitarbeiter (nicht nur die Fahrzeugführer!) nach Kap. 1.3 ADR / 8.2.3 ADR bleibt ebenfalls bestehen.

Holt euch externe Hilfe, geht das gemeinsam durch, schult alle beteiligten Mitarbeiter (durch externen Dozenten) und dann wisst ihr auch, was wie anzuwenden ist.
Geschrieben von: UHeins

Re: Transport von CO2 Flaschen - 16.08.2018 07:24


Antwort auf

Versandstücke müssen verschlossen sein und dem Fahrzeugführer ist es nicht gestattet diese zu öffnen. Steht im Abschnitt 8.3.3.

Na ja, wenn ein Tankfahrzeug-Fahrer sogar die Entladung beim Kunden vornehmen darf, dann wird der CO2-Lieferant ja wohl auch die Flaschen in der Schankanlage anschließen und in Betrieb nehmen dürfen. Gleiches gilt für Handwerker, die ihre mitgeführten Schweißgase verwenden.
Es geht ja um das Öffnungsverbot während des Beförderungsvorgangs.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Transport von CO2 Flaschen - 17.08.2018 10:49

Das sehe ich genauso. Der Entladevorgang ist ja dann abgeschlossen. Ich kann nicht erkennen, dass danach nicht eine zusätzliche Serviceleistung erbracht werden kann. Das ist bei Kundendiensten und Gaslieferanten gängige Praxis.
Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von CO2 Flaschen - 18.08.2018 17:35

Hallo Herr Heins,

Antwort auf
wenn ein Tankfahrzeug-Fahrer sogar die Entladung beim Kunden vornehmen darf,


Wie Sie auf Tankfahrzeuge im Zusammenhang mit Versandstücke müssen verschlossen sein kommen, ist mir etwas unklar. Denn es geht ja um Versandstücke, in der GGVSEB §2 Ziffer 5 steht:
"... gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden."

Kann aber sein, dass ich Sie etwas falsch verstanden habe.

Mir ging es um das Öffnungsverbot nach ADR unter Abschnitt 8.3.3. im Zusammenhang mit der Beförderung.

Dann kommt noch ein weiterer Unterschied vom ADR im Bezug der Begriffsbestimmung Beförderung und dem GGBefG § 2 (2) in Deutschland.

Im ADR im Kapitel 1.2 steht: "Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transport­bedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefähr­lichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. …" und in dem

GGBefG § 2 (2)
"Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmit­teln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. ..."

Und wenn der Fahrzeugführer das Be- und Entladen übernimmt, dann muss er zusätzlich nach Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 zu seinen Pflichten als Verlader bzw. Entlader unterwiesen sein.

Geschrieben von: tiefflieger

Re: Transport von CO2 Flaschen - 21.08.2018 06:00

Originally Posted by Dobby47
...Zum Transport stehen Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen und geschlossene Anhänger zur Verfügung. Meines Wissens nach sind die Laderäume der Transporter nicht belüftet (die Anhänger ebensowenig), das Fahrerhaus ist natürlich vom Laderaum getrennt. Ich würde jetzt meinen dass die CO2 Flaschen nur im Anhänger transportiert werden dürfen. ...


Wenn das Fahrerhaus gasdicht vom Ladebereich getrennt ist, darf man durchaus auch im Zugfahrzeug die Gasflaschen transportieren. Wenn man dies öfter macht würde ich empfehlen die Fahrzeuge mit entsprechenden Gasflaschenboxen auszurüsten, welche zwangsbelüftet sind. Relevant bei Kohlendioxid ist auch, dass man die Flaschen stehend transportieren sollte, denn das Gas liegt in den Flaschen in verflüssigter Form vor.
Wenn man immer als Gespann fährt, könnte man die Gasflaschen evt. auch in einem belüfteten Deichselkasten des Anhängers transportieren.
© 2025 Gefahrgut-Foren.de