Geschrieben von: Gerald
Prüfen von ADR-Bescheinigungen - 21.08.2018 21:21
Hallo DJSMP,
Den Vorfall "Schrobenhausen" habe ich auch in meinen AK Tank übernommen, aber schon vor dem Urteil. Ist auch gut angenommen wurden.
Aber in diesem Zusammenhang verstehe ich manchmal die Welt nicht!
Und zwar geht es um Prüfen von ADR-Schulungsbescheinigungen, über welchen die IHK Schwaben in dem Newsletter 09/2018 unter Punkt 5 vom 16.08.2018 berichtet hat.
Unter Prüfen von ADR-Schulungsbescheinigungen wurde am 21.08.2018 das Thema unter gefahrgut.de nochmals aufgeworfen.
Ich verstehe nur nicht, wie kann ein Fahrzeugführer, welcher mit einem Tankfahrzeug zwei Jahre unterwegs war, nur mit der Schulungsbescheinigung für einen Basiskurs unterwegs sein?
Da haben aber eine Reihe von Verantwortlichen nach ADR/GGVSEB geschlafen.
Denn im ADR unter Unterabschnitt 7.5.1.2 steht: "Sofern im ADR/RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn
– eine Kontrolle der Dokumente oder ....den Rechtsvorschriften nicht genügt."
Nun stelle man sich mal vor, wenn es in dieser Zeit zu einem Unfall o.ä. gekommen wäre. Was würden dann die Verantwortlichen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften bzw. die Versicherung sagen!!!
Antwort auf
Deshalb haben wir uns nun doch entschieden das Urteil in den Schulungen zu bringen,
Den Vorfall "Schrobenhausen" habe ich auch in meinen AK Tank übernommen, aber schon vor dem Urteil. Ist auch gut angenommen wurden.
Aber in diesem Zusammenhang verstehe ich manchmal die Welt nicht!
Und zwar geht es um Prüfen von ADR-Schulungsbescheinigungen, über welchen die IHK Schwaben in dem Newsletter 09/2018 unter Punkt 5 vom 16.08.2018 berichtet hat.
Unter Prüfen von ADR-Schulungsbescheinigungen wurde am 21.08.2018 das Thema unter gefahrgut.de nochmals aufgeworfen.
Ich verstehe nur nicht, wie kann ein Fahrzeugführer, welcher mit einem Tankfahrzeug zwei Jahre unterwegs war, nur mit der Schulungsbescheinigung für einen Basiskurs unterwegs sein?
Da haben aber eine Reihe von Verantwortlichen nach ADR/GGVSEB geschlafen.
Denn im ADR unter Unterabschnitt 7.5.1.2 steht: "Sofern im ADR/RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn
– eine Kontrolle der Dokumente oder ....den Rechtsvorschriften nicht genügt."
Nun stelle man sich mal vor, wenn es in dieser Zeit zu einem Unfall o.ä. gekommen wäre. Was würden dann die Verantwortlichen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften bzw. die Versicherung sagen!!!
