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EXW bei Gefahrgütern

Geschrieben von: mike

EXW bei Gefahrgütern - 29.11.2018 11:36

Hallo zusammen,

meine Frage ist, dürfen Gefahrgüter überhaupt nach EXW verkauft werden?
Man hat ja da die Verladung und die Ladungssicherung nicht mehr unter eigener Kontolle!

Über eine Kurze Antwort, wenn möglich mit gesetzlichen Grundlagen würden mitr sehr weiterhelfen.

Vielen Dank vorab.

Michael
Geschrieben von: M.A.T.

Re: EXW bei Gefahrgütern - 29.11.2018 12:21

Hallo,
Sie meinen wahrscheinlich Ab Rampe? Ja, natürlich, das GG-Recht sieht hier m.W. keine Einschränkungen vor. Es müssen lediglich dann die Rollen von Absender/Belader/Beförderer abgestimmt werden.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: higgy

Re: EXW bei Gefahrgütern - 29.11.2018 16:11

Hallo mike,
die Verpflichtungen des Verladers (Ladungssicherung u.s.w.) werden durch EXW aber nicht eingeschränkt. § 2 GGVSEB: "c)....Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt...." Wenn etwas abgeholt wird, ist auch immer eine Übergabe vorausgegangen, und sei es nur telefonisch oder auf den Papier. Man sollte hier Handelsrecht nicht mit Gefahrgutrecht verwechseln. Die Pflicht des Verladers z.B. zur Ladungssicherung bleibt also bestehen.
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: EXW bei Gefahrgütern - 29.11.2018 17:01

Hallo higgy,

habe ich Deine Ausführungen dahingehend richtig verstand, dass die in §2 erwähnte Übergabe zur Beförderung auch telefonisch oder auf dem Papier ausreichend wäre um die Pflicht des Verladers inne zu haben?

Gruß

Udo
Geschrieben von: higgy

Re: EXW bei Gefahrgütern - 29.11.2018 18:02

Hallo Udo.
Ich lege das so aus weil das Wort "übergibt" in diesem Satz nicht eingeschränkt wurde. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann man ja auch etwas übergeben, indem man es fernmündlich übergibt ohne dabei zu sein. Was meinst du?
Geschrieben von: mike

Re: EXW bei Gefahrgütern - 29.11.2018 23:42

...habe ich das jetzt so richtig verstanden, in dem Moment wenn ich ein Gefahrgut auf der "Rampe" zur Abholung bereitstelle und vorher dem Spediteur einen telefonischen Auftrag zur Abholung gebe bin ich als Auftraggeber aus der Verantwortung (durch eine telefonische Übergabe des Gefahrguts) draußen?

Viele Grüße
Mike
Geschrieben von: aw_

Re: EXW bei Gefahrgütern - 30.11.2018 07:18

Ursprünglich geschrieben von: mike
...habe ich das jetzt so richtig verstanden, in dem Moment wenn ich ein Gefahrgut auf der "Rampe" zur Abholung bereitstelle und vorher dem Spediteur einen telefonischen Auftrag zur Abholung gebe bin ich als Auftraggeber aus der Verantwortung (durch eine telefonische Übergabe des Gefahrguts) draußen?


Moin,
Die Verladerpflicht verbleibt beim Absender als unmittelbarer Besitzer des Gutes und die Pflicht zur Einhaltung der LaSi liegt beim 'verantwortlichen Verlader' des Unternehmens. Der tatsächliche Verlader (Lagerarbeiter, Fahrer) wäre aus rechtlicher Sicht lediglich 'Erfüllungsgehilfe'. Bedeutet diese Pflicht kann nicht weitergegeben werden.
gruss..aw
Geschrieben von: Gerald

Re: EXW bei Gefahrgütern - 30.11.2018 14:52

Hallo Mike,

Antwort auf
bin ich als Auftraggeber aus der Verantwortung (durch eine telefonische Übergabe des Gefahrguts) draußen?


Da gibt es manchmal im Bezug der Verantwortlichkeiten ein paar Schlaue, welche der Meinung sind, wenn ich z.B. die gefährlichen Güter in eine Warenschleuse stellen bzw. wie bei Dir eine telefonische Übergabe, dann bin ich aus den Pflichten des Verladers raus. blush

In der GGVSEB §2 letzter Satz wird gerade für solche Personen eine Festlegung getroffen, welche man schon einhalten sollte. Und wenn Du selbst in den §21 Satz (1) und (2) bzw. in §§ 27,28 siehst, wirst Du feststellen, dass es spezielle Festlegungen für den Verlader gibt, die der Fahrzeugführer nicht übernehmen kann, weil ihm die Voraussetzungen (z.B. ein ADR dabei) fehlen.


Wie willst Du dann den Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 nach ADR erfüllen???
Geschrieben von: higgy

Re: EXW bei Gefahrgütern - 30.11.2018 15:38

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Da gibt es manchmal im Bezug der Verantwortlichkeiten ein paar Schlaue, welche der Meinung sind, wenn ich z.B. die gefährlichen Güter in eine Warenschleuse stellen bzw. wie bei Dir eine telefonische Übergabe, dann bin ich aus den Pflichten des Verladers raus. blush

Hallo Gerald. Du sprichst mir da aus der Seele. Ich beobachte leider immer wieder, dass es Verlader gibt, die glauben, dass wenn Sie das Gefahrgut ohne Anwesenheit des Beförderers irgendwo in den Schnee stellen und dann pfeifend weg gehen, sich aus der Verantwortung stehlen zu können.
Geschrieben von: mike

Re: EXW bei Gefahrgütern - 03.12.2018 18:27

Hallo zusammen,

vielen Dank für die ganzen Infos! Hat mir wirklich weitergeholfen!

Grüße
Mike
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