Geschrieben von: WBOA2
Klasse 8, neue Einstufungsbewertung ADR 2019 - 29.03.2019 07:29
Moin Zusammen,
nach dem ADR 2019 werden Mischungen Klasse 8 nach einem neuen System eingestuft. Vorher war es im ADR so, wenn eine Mischung nach der CLP -VO als Hautätzend Klasse 1 aufgrund des pH-Wertes eingestuft war, war sie nach ADR auch als Klasse 8 eingestuft (ADR 2017 Kapitel 2.2.8.1.9).
Jetzt muss man, wenn keine Messergebnisse hinsichtlich des ätzenden potentials auf Haut und Metalle vorliegen, die Einstufungsformel nach 2.2.8.1.6.3.5 ADR 2019. anwenden. Die Anwendung ist kein Problem, sie folgt im Wesentlich der Einstufungsformel nach der CLP-VO. Wir haben jedoch Mischungen, die nur aufgrund des pH Wertes größer 11.5 als hautätzend Klasse 1 (H 314) der CLP VO eingestuft sind. Nach ADR sind die Inhaltsstoffe dieser Mischungen aber nicht mit einer UN-Nummer versehen, also nicht ADR gelistet !! Damit würde dann aus der Gefahrgutmischung Klasse 8 kein Gefahrgut mehr werden ! Sehe ich das so richtig ?? Nach bridging principles sind diese Mischungen schwächer alkalisch pH 11.8.
Ein weiterer Fall:
In einer Mischung Klasse 8 ist Natriumaluminat in einer Konzentration größer 5 % enthalten, was letztlich zu einem pH Wert von 13 führt. Natriumaluminat ist aber vom ADR ausgenommen UN 2812 ! Die Lösung aber nicht, sie ergibt die UN 1819. Würde ich aber die Formel gemäß oben genannten Kapitels des ADR anwenden, wäre diese Mischung kein Gefahrgut mehr !! Ich berufe mich dann auf die UN 1819 Natriumaluminatösung und lasse es weiter als Gefahrgut. Richtig ??
Eure Ansichten, Kommentare bitte !
Viele Grüße WBOA2
nach dem ADR 2019 werden Mischungen Klasse 8 nach einem neuen System eingestuft. Vorher war es im ADR so, wenn eine Mischung nach der CLP -VO als Hautätzend Klasse 1 aufgrund des pH-Wertes eingestuft war, war sie nach ADR auch als Klasse 8 eingestuft (ADR 2017 Kapitel 2.2.8.1.9).
Jetzt muss man, wenn keine Messergebnisse hinsichtlich des ätzenden potentials auf Haut und Metalle vorliegen, die Einstufungsformel nach 2.2.8.1.6.3.5 ADR 2019. anwenden. Die Anwendung ist kein Problem, sie folgt im Wesentlich der Einstufungsformel nach der CLP-VO. Wir haben jedoch Mischungen, die nur aufgrund des pH Wertes größer 11.5 als hautätzend Klasse 1 (H 314) der CLP VO eingestuft sind. Nach ADR sind die Inhaltsstoffe dieser Mischungen aber nicht mit einer UN-Nummer versehen, also nicht ADR gelistet !! Damit würde dann aus der Gefahrgutmischung Klasse 8 kein Gefahrgut mehr werden ! Sehe ich das so richtig ?? Nach bridging principles sind diese Mischungen schwächer alkalisch pH 11.8.
Ein weiterer Fall:
In einer Mischung Klasse 8 ist Natriumaluminat in einer Konzentration größer 5 % enthalten, was letztlich zu einem pH Wert von 13 führt. Natriumaluminat ist aber vom ADR ausgenommen UN 2812 ! Die Lösung aber nicht, sie ergibt die UN 1819. Würde ich aber die Formel gemäß oben genannten Kapitels des ADR anwenden, wäre diese Mischung kein Gefahrgut mehr !! Ich berufe mich dann auf die UN 1819 Natriumaluminatösung und lasse es weiter als Gefahrgut. Richtig ??
Eure Ansichten, Kommentare bitte !
Viele Grüße WBOA2