Hallo M.A.T.
daß echte Bescheinigungen ausgestellt werden, ohne daß eine wirkliche Vermittlung von Inhalten und eine (unabhängige) Leistungskontrolle stattgefunden hätte.
Ich war eigentlich der Meinung dass nach der GGVSEB § 14 Abschnitt 3 Absatz 1,2 und 3 die
Industrie- und Handelskammern dafür zuständig sind. Da ich u.a. Ausbilder nach Gefahrgutrecht bin, war ich der Meinung, dass sowas nicht möglich ist. Schon den Fall bei der IHK Erfurt konnte ich nicht so richtig nachvollziehen.
Warum gebe ich mir als Ausbilder und die Anderen so viel mühe, wenn es andere Möglichkeiten gibt, an originale ADR-Bescheinigungen ran zu kommen??

Seit dem 01.04.2019 gibt es für Deutschland sogar neue ADR-Schulungsbescheinigungen, damit eine Fälschung schwieriger ist, schein wohl eher ein Aprilscherz gewesen zu sein!! Das ist schon deprimierend!!
Daß die UNECE-Auflistung der Schulungsbescheinigungen noch nicht einmal vollständig ist,
Da gebe ich Dir recht, ich hatte mich schon mal vor längerer Zeit im Bezug der ADR-Schulungsbescheinigung an das Sekretariat der UNECE gewandt, aber als Antwort erhielt ich sinngemäß
"Mehr wie die Länder darauf hinzuweisen können wir nicht machen. Verantwortlich für die Lieferung der Daten sind die ADR-Staaten selbst."Im Bezug der
Kontrollen gebe ich Dir vollkommen Recht. Und wenn man sich die Kontrollstatistik der BAG ansieht, so ist die Anzahl der überprüften Gefahrgutfahrzeuge im Jahr 2012 von 26.773 Kontrollen stetig zurück gegangen und stehen jetzt im Jahr 2018 bei 15.561 Kontrollen. Die Zahlen von den Kontrollen der Polizei werden erst gar nicht veröffentlicht. Einen Kommentar im Bezug der Kontrollen braucht man da nicht mehr geben.
Wie kann ein Prüfling hier den Basiskurs bestanden haben, wenn er nur rudimentär Deutsch kann.
Ich gehe mal davon aus, das hier gemäß ADR der Unterabschnitt 8.2.1.6
Anerkennung durch ADR-Vertragsstaaten genutzt wurde.
Ich hoffe jetzt nicht, dass ich in dieser Angelegenheit zu blauäugig bin!
Auch sehe ich den
Beförderer hier in der Verantwortung, denn nach der GGVSEB §19 Pflichten des Beförderers Absatz 2 Ziffer 2
"der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben, und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;"Denn wie will die
Fahrzeugbesatzung ihrer Pflicht nach ADR Unterabschnitt 5.4.3.3
"Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen." nachkommen, wenn sie das
Beförderungspapier nicht lesen kann. Wird auf jeden Fall interessant, wenn es eine Kontrolle gibt bzw. wenn es zu einem Unfall kommt und diese ganze Angelegenheit vor das Gericht geklärt wird.