Geschrieben von: Anonym
Transport von UN 0012 oder 0014 Patronen für Waffe - 29.05.2002 14:53
Ist für den Transport von UN 0012 oder 0014 ein EXII oder EXIII Fahrzeug notwendig? Wenn ich die Sondervorschrift für die Beförderung V2 im Kapitel 7.2.4 betrachte, meine ich ja. Gehe ich aber davon aus, dass die beiden Stoffe in der Beförderungskategorie 4 sind, also unbegrenzte freigestellte Menge nach Kapitel 1.1.3.6, so gilt für diese Transporte wiederum, nebst andern, die Sondervorschrift V2 in Kapitel 7.2.4 und Teil 9 nicht. Wieso ist dann der Eintrag in Spalte 16 des Kapitels 3.2 Tabelle A vorhanden? Wer kann mir hier die Logik erklären? Liege ich hier falsch, dass das ein Widerspruch ist? Danke für eine Antwort.
<br>albertgeier
Geschrieben von: Anonym
Re: Transport von UN 0012 oder 0014 Patronen für Waffe - 30.05.2002 15:16
Meiner Ansicht nach ist für diese Beförderung kein Fahrzeug Ex II oder Ex III erforderlich.
<br>Die Vorschriften im Kapitel 7 beziehen sich auf die Verpackung und im Sinne der Vorschrift immer auf einen kennzeichnungspflichtigen Transport. Von diesem Befreit uns aber die Tabelle 1.1.3.6.3 in ihrer Erklärung. Es ist wie bei der GGAV. Erstmal sind alle Vorschriften einzuhalten, es sei denn es gibt eine Erleichterung. Schauen sie mal unter 1.1.3.6.2. Dort steht welche Vorschriften wir bei begrenzten Mengen nicht anwenden brauchen ( unter anderem von Kapitel 9)
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Geschrieben von: glücke
Re: Transport von UN 0012 oder 0014 Patronen für Waffe - 30.05.2002 22:14
Die Sondervorschrift V2 ist anzuwenden bei einem Mischtransport verschiedener Kategoerien nach Kap. 1.1.3.6 und gleichzeitiger Überschreitung der Berechnungszahlt 1000 nach Kap. 1.1.3.6.4. Die beförderungseinheit unterliegt dann keinen Freistellungen mehr und es müssen die einschlägigen Vorschriften aller Teile des ADR erfüllt werden, auch V2.
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<br>Anmerkung (bes. für Leser aus dem deutschen Rechtbereich:
<br>dies war früher in der RS 002, Erläuterungen zu den Vorschriften der Rn 10011, Punkt 80.4 nachzulesen.
<br>dieser punkt wurde auch in die neue RSE übernommen, leider nicht redaktionell überarbeitet. In den Erläuterungen zu Teil 1, Unterabschn. 1.1.3.6 ADR, Punkt 1-3.4 der neuen RSE ist wieder zu lesen, "Auch für die in Bef.Kat. 4 enth. Stoffe und Gegenstände...sind die Vorschriften der [color:red]Anlage B</font color=red> anzuwenden, soern durch Zuladung.... Im restrukturierten ADR gehören zur Anlage B aber nur Teil 8 und 9. Ich gehe davon aus, daß dies so nicht gewollt ist, so daß hier statt Anlage B , [color:yellow]der Teile 1-9</font color=yellow> stehen müßte.
<br>Eine Nachfrage beim BMVBW oder beim BLFA könnte hier Klarheit schaffen.
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Geschrieben von: Anonym
Re: Transport von UN 0012 oder 0014 Patronen für Waffe - 31.05.2002 09:10
Sie haben recht mit ihren Aussagen zur Sondervorschrift V2. Vielleicht ist es bei meiner Aussage nicht ganz klar gewesen , aber ich bezog mich rein auf einen Transport der Beförderungskategorie 4. Desweiteren ging es bei dieser Frage eher um die Logik in Gegenüberstellung der Kapitel 1.1.6.3 und 7.2.4 bzw. 9. Hierbei forderte die V2 ja definitiv ein Fahrzeug Ex II bzw. Ex III. Dies wird aber durch das Kapitel 1.1.3.6 aufgehoben.
Geschrieben von: glücke
Re: Transport von UN 0012 oder 0014 Patronen für Waffe - 04.06.2002 06:28
Eine Nachfrage bei einem Mitglied des BLFA Gefahrgut ergab, daß im Punkt 1-3.4 der RSE die Textstelle .... der Anlage B.... tatsächlich einen redaktionellen Fehler beinhaltet. Hier sollte stehen .... der Anlage A und B .... oder .....der Teile 1-9 ADR.