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Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666
Geschrieben von: Nico
Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 04.02.2020 15:00
Hallo liebe Gefahrgutgemeinde,
ich hätte mal wieder ne schöne Frage

UN 3171 wird per Luft/See in das schöne Österreich geliefert und ist daher brav mit dem Gefahrzettel 9a gekennzeichnet. Nun werden diese Batteriebetriebenen Fahrzeuge fleissig bestellt und sollen per Straße an den Endkunden weitergehen. Hierfür soll nun die Freistellung nach ADR SV666 genutzt werden.
Nun hätte ich in meiner naivität gesagt, dann überklebt den auffälligen 9er, schaut dass ihr alle Vorgaben für batteriebetriebene Fahrzeuge einhält, damit die 666 auch greift und schickt diese supertollen Fortbewegungsmittel auf die Reise.
Antwort:
"Nein. Unser externer Gefahrgutberater hat uns erklärt, wir müssen den 9er nicht entfernen, wir müssen lediglich auf ein Begleitdokument oder das Versandstück schreiben "Beförderung nach ADR SV666"
ADR Referenz konnte man mir hier keine Nennen. Kann man das noch als "innerhalb einer Transportkette" ansehen? Für mich endet die Transportkette beim Empfänger und startet neu, wenn dieser eine neue Beförderung startet. Also kann die 1.1.4.2.1 nicht hinkommen?
Ich freue mich auf Eure Antworten

lg aus dem verschneiten Tirol!
Nicole
Geschrieben von: aw_
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 04.02.2020 15:23
Moin Nico,
wurde beim Empfänger abegeladen ist Transportkette beendet.
Ich würde auch die Label unkenntlich machen für Folgetransporte per ADR - gibt keine evtl. aufkommenden Diskussionen unterwegs.
Lässt man die Label dran, könnte das eben passieren trotz des Hinweises auf die SV - was am Ende keine Ausiwrkungen hat, aber man hat eben u.U.unnötige Zeitverluste.
Vlt. soltlest Du mal selbst mit dem Gb sprechen und er sieht das sogar ein..
gruss..aw
Geschrieben von: Matthias Wiegand
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 04.02.2020 16:09
Hallo Nicole,
als erstes würde ich auch wie aw verfahren!
Des weiteren ergeben sich für mich aber einige Fragen!
1. Handelt es sich wirklich um richtige Fahrzeuge, denn wenn ja, macht der Versender hier ja einiges falsch!!
2. Sind die Fahrzeuge in Verschlägen verpackt und nicht mehr als Fahrzeuge erkennbar?
Nach IMDG-Code sind Fahrzeuge gem. SV 961 komplett von den Gefahrgutvorschriften befreit, d.h. keine Bezettelung der Versandstücke, selbst wenn die Fahrzeuge in Verschläge verpackt sind.
Kann die SV 961 nicht angewandt werden, greift ja die SV 962. Für die Fahrzeuge muss dann zwar eine IMO erstellt werden, aber sie befreit von der Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung!
Wie du ja weißt, unterliegen die Fahrzeuge im Lufttransport komplett der IATA-DGR, aber auch hier befreit die Sondervorschrift A87 von der Markierung und Kennzeichnung.
Weiterhin gibt es das Problem mit dem falschen Gefahrzettel, denn der Zettel 9A darf gem. ADR/IATA-DGR nur für UN 3090/3091 und 3480/3481 benutzt werden, UN 3171 ist mit Gefahrzettel 9 zu kennzeichnen/bezetteln.
Der IMDG-Code legt dieses nur für die Plakatierung der Beförderungseinheit eindeutig fest, gem. 5.3.1.1.2 darf hier nur der Gefahrzettel 9 angebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Teufelsmoor
Geschrieben von: Nico
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 04.02.2020 16:37
Danke für die schnellen Antworten

Moin Nico,
wurde beim Empfänger abegeladen ist Transportkette beendet.
Ich würde auch die Label unkenntlich machen für Folgetransporte per ADR - gibt keine evtl. aufkommenden Diskussionen unterwegs.
Lässt man die Label dran, könnte das eben passieren trotz des Hinweises auf die SV - was am Ende keine Ausiwrkungen hat, aber man hat eben u.U.unnötige Zeitverluste.
Vlt. soltlest Du mal selbst mit dem Gb sprechen und er sieht das sogar ein..
gruss..aw
Hab schon verscuht mit ihm zu sprechen und da er aber das ADR nicht bei der Hand hatte, konnte er mir keine referenz sagen, aber da er derjenige wäre, der die Polizisten schult, würde er ihnen das so beibringen udn daher könne ich ihm glauben....Bei solchen aussagen glaube ich mal grundsätzlich nix
Hallo Nicole,
als erstes würde ich auch wie aw verfahren!
Des weiteren ergeben sich für mich aber einige Fragen!
1. Handelt es sich wirklich um richtige Fahrzeuge, denn wenn ja, macht der Versender hier ja einiges falsch!!
2. Sind die Fahrzeuge in Verschlägen verpackt und nicht mehr als Fahrzeuge erkennbar?
Nach IMDG-Code sind Fahrzeuge gem. SV 961 komplett von den Gefahrgutvorschriften befreit, d.h. keine Bezettelung der Versandstücke, selbst wenn die Fahrzeuge in Verschläge verpackt sind.
Kann die SV 961 nicht angewandt werden, greift ja die SV 962. Für die Fahrzeuge muss dann zwar eine IMO erstellt werden, aber sie befreit von der Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung!
Wie du ja weißt, unterliegen die Fahrzeuge im Lufttransport komplett der IATA-DGR, aber auch hier befreit die Sondervorschrift A87 von der Markierung und Kennzeichnung.
Weiterhin gibt es das Problem mit dem falschen Gefahrzettel, denn der Zettel 9A darf gem. ADR/IATA-DGR nur für UN 3090/3091 und 3480/3481 benutzt werden, UN 3171 ist mit Gefahrzettel 9 zu kennzeichnen/bezetteln.
Der IMDG-Code legt dieses nur für die Plakatierung der Beförderungseinheit eindeutig fest, gem. 5.3.1.1.2 darf hier nur der Gefahrzettel 9 angebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Teufelsmoor
Hallo Matthias, es handelt sich um E-Scooter, also als richtiges Fahrzeug würde ich es gar nicht betrachten.

Aber du hast völlig recht, für UN3171 ist der Gefahrzettel soweiso falsch. Habe ich mit ihnen gar nicht erst zu diskutieren angefangen.
Interessanterweise habe ich erst letztens in einem Geschäft folgende Verpackung eines nahmhaften Herstellers solcher Fahrzeuge gesehen
https://www.bilder-upload.eu/bild-bfa4ed-1580833451.jpeg.html
Geschrieben von: Skypainter
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 04.02.2020 19:26
Die Zuordnung von batteriegetriebenen Fahrzeugen (Lithiumbatterien sind gemeint) zur UN 3171 ist für mich der größte Schwachsinn und eine wunderbare Beweisführung des Lobbyismus. Was ist an einem E-Bike, E-Scooter gefährlich? Die Batterie. Aber für die Fahrzeuge ist keinerlei Kennzeichnung vorgeschrieben, aber die Prüfzusammenfassung muss vorhanden sein. Es macht irgendwo keinen Sinn.
Also die Batterie muss geprüft sein, ich brauche eine Prüfzusammenfassung (SV 388) aber danach verlassen mich alle guten Geister. Und wenn der Akku nicht fest im Rahmen eingebaut ist, sondern nur am Rahmen befestigt ist, bin ich dann wieder bei UN 3481 (mit Ausrüstungen verpackt) ?
denn: SV 388 (Auszug)
Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
«Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwa-gen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schliesst Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden.
Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.
Für die Erstfrage von Nicole kann ich mich nur "aw" anschließen. Mit der Entladung beim 1. Empfänger nach einer See- oder Luftfracht ist die Transportkette beendet. ADR 1.1.4.2.1 kann somit nicht mehr verwendet werden. Also ich hätte jetzt kein Problem damit, wenn der 9A Aufkleber noch drauf wäre, denn im Inneren ist ja ein Lithiumakku mit mehr als 100 Wh Leistung und der Gefahrenhinweis ist ja nicht verkehrt. Und wenn der Akku nur am Fahrrad befestigt ist, dann kann ich weder SV 388 noch SV 666 in Anspruch nehmen und muss 9A benutzen. Aber es könnte bei einem uniformierten Staubkornzähler zu einer längeren Diskussion führen.
Mach diesen Wahnsinn einem normal intelligenten Menschen mal klar.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 05.02.2020 08:37
Guten Morgen zusammen,
soweit sehe ich es wie aw.
Zu Nicos "hat gerade ADR nicht bei der Hand" fällt mir nichts ein.
Zu "normal intelligenten Menschen": ein solcher hätte den ganzen Liba-Kram dahin gepackt, wo er von den Gefahren her hingehört: 4.2 mit 4.3, und Ruhe wär. Die ganzen Verkomplizierungen der letzten Revisionen sind doch nur gekommen, weil die Dinger in der 9 sind, aber ein ganz anderes Gefährdungspotential als das übliche Kl. 9-Gefahrgut haben und darum bei jedem Ereignis "nachgesteuert" werden muß. Wie der Kollege sagt: Lobbyarbeit. Die Piloten haben ja vor zwei Jahren versucht, ein Komplettverbot für Flieger zu erreichen, wurden aber ausgekurvt.
In einem Punkt sehe ich es etwas anders als Skypainter: die E-Scooter haben durchaus Schadenspotential, vor allem bei den Einsammelaktionen in der Nacht. Die achtlos hingeworfenen Geräte sind m.E. dann nicht mehr zweifellos unbeschädigt und werden, wie ich gesehen habe, zu Dutzenden in einen 2,8-Tonner gepackt. Ohne Lasi. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis da einer abfackelt. Wohnungsbrände gab es ja auch schon. Andererseits wäre es kontraproduktiv, jedes E-Bike etc. zu kennzeichnen: der Effekt ist dann, daß es niemand mehr ernstnimmt, so wie überflüssige Kurvenschilder auf Landstraßen.
Schöner Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Skypainter
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 05.02.2020 11:42
In einem Punkt sehe ich es etwas anders als Skypainter: die E-Scooter haben durchaus Schadenspotential, vor allem bei den Einsammelaktionen in der Nacht. Die achtlos hingeworfenen Geräte sind m.E. dann nicht mehr zweifellos unbeschädigt und werden, wie ich gesehen habe, zu Dutzenden in einen 2,8-Tonner gepackt. Ohne Lasi. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis da einer abfackelt. Wohnungsbrände gab es ja auch schon.
Hallo M.A.T.
diese Einschränkung kann ich so nicht stehen lassen. Meine Aussage war: Was ist an einem E-Bike, E-Scooter gefährlich? Die Batterie!!
Ich bestätige schon das Gefährdungspotential durch die Batterie. Und auch ich sehe sie eher bei 4.2 und 4.3.
Gruß
Skypainter
Geschrieben von: Phi_l
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 05.02.2020 13:01
Hallo Skypainter,
Hallo M.A.T.,
ich stimme zu, dass vor allem die Zuordnung zur Klasse 9 zu dem aktuellen Berg an Vorschriften für Lithium-Batterien geführt hat. Vielleicht sind die neu eingeführten UN Nummern für Gegenstände die Gefährliche Güter enthalten zumindest in der Theorie ein Weg, zukünftig die Regeln wieder etwas schlüssiger zu gestalten? Ich hätte hier allerdings eher auf die Klassen 4.1 und 4.2 abgezielt (UN 3541 oder UN 3542), da für Lithium-Ionen-Batterien Wasser in der Regel die Lösung, und nicht das Problem ist, wenn die Batterie versagt...
LG Phil
Geschrieben von: M.A.T.
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 05.02.2020 13:27
Hallo, Skypainter und Phi I
Nicht, daß wir aneinander vorbeireden oder ich Sie nicht richtig verstanden habe. Mein Hinweis war deswegen, weil der gefährliche Bestandteil nicht unabhängig vom Scooter gehandhabt wird, und darum der gesamte E-Scooter als potentiell gefährlich anzusehen ist. Daß die Gefahr selbst nur von der Batterie ausgeht ist mir klar.
Zum Löschthema: Bei Lithiummetall ist Wasserkontakt schon eine Gefährdung, nämlich Knallgasentwicklung. Darum ist Wasser nur dann die Lösung, wenn sehr große Mengen auf einmal und dauerhaft aufgebracht werden. Und der normale TKw der Fw hat nur 3000 l, während Tesla für das Löschen seiner Batterie von ungefähr 12.000 l ausgeht. Wir haben ja die Bilder von brennenden E-Autos gesehen, die von der Fw in wassergefüllte Absetzcontainer versenkt werden mußten. Die 4.1 sehe ich eher nicht, eine unbeschädigte Liba ist von normalen Zündquellen wie in 2.2.41.1.3 ADR beschrieben (entweder Reibungswärme oder hohe spezifische Oberfläche) nicht oder kaum entzündbar. Die nicht abschätzbare interne Zersetzung der Batterie sehe ich als typisch für 4.2, und die Wasserreaktivität - die dann erst dazu kommt - als Nebengefahr 4.3. Oder?
Schöner Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Phi_l
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 05.02.2020 14:33
Hallo M.A.T
zunächst möchte ich mich bei Nico entschuldigen, da meine Beiträge für Ihre Frage nicht hilfreich sind. Ich habe auch etwas mit mir gehadert, ob ich meinen Einwand überhaupt einbringen soll. Allerdings denke ich, dass man gerade im Gefahrgutbereich mit den gängigen Mythen aufräumen sollte.
Lithium-Metall ist ganz klar in der Klasse 4.3. Und auch Lithium-Metall-Batterien wären aus meiner Sicht dort besser aufgehoben als in Klasse 9.
Bei Lithium-Ionen-Batterien ist die Sache aber anders, da die aktuellen Bauformen in der Regel kein metallisches Lithium enthalten, und die übrigen Ausnahmen nur eine verschwindend geringe Menge. Was allerdings brennt und reagiert ist der Elektrolyt. Und hier gibt es einige verschiedene Zellchemien. Mit der Klasse 4.2 wäre ich noch einverstanden, bei den Polymer-Batterien könnte man auch über 4.1 diskutieren. Die Klasse 4.3 vermittelt meiner Ansicht nach aber einen völlig falschen Eindruck, da Wasser zum einen das Löschmittel der Wahl ist und zum anderen nicht zu einem Brand oder dem freisetzen entzündbarer Gase bei einem regulären Lithium-Ionen-Akku führt.
Zu den 12.000 Litern, hier hat man sich neben dem kalkulierten Kühlaufwand als amerikanisches Unternehmen auch gegen Schadenersatz abgesichert (wobei 10.000 Liter sicher nicht unrealistisch sind). Vielleicht setzen sich auch bald Aerosollöschmittel in fahrzeuggerechter Bauform durch...
Schöne Grüße
Phil
Geschrieben von: Nico
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 05.02.2020 14:46
Hallo M.A.T
zunächst möchte ich mich bei Nico entschuldigen, da meine Beiträge für Ihre Frage nicht hilfreich sind. Ich habe auch etwas mit mir gehadert, ob ich meinen Einwand überhaupt einbringen soll. Allerdings denke ich, dass man gerade im Gefahrgutbereich mit den gängigen Mythen aufräumen sollte.
Bloss keine Gedanken machen, ich lese immer sehr interessiert alles zum Thema Lithiumbatterien mit und freue mich über jede Sichtweise zu dem Thema.
ich stimme ja zu, das hier mit der Zeit immer mehr durcheinander kommt. Vor allem das Entsorgungsthema bei defekten Escooterbatterien finde ich sehr spannend. Da ja, wenn diese nicht entnommen werden können oder nicht diagnostiziert werden können wieder der SV 666 entsprechend undeklariert befördert werden dürfen.
Ich finde es seht gut, das das Thema im März nochmal aufgenommen werden soll.
Schön finde ich die Grafik die in diesem Dokument angeführt ist, das ein anderer Forenteilnehmer (vergib mir, dass ich den Namen nicht mehr weiß) gepostet hat, das das Problem gut erläutert.
DokumentVom Wahnsinn, dass Batterien mit mehreren 100 Wh gar nicht mehr kennzeichnet werden müssen, wenn sie sich während des Transportes im batteriebetriebenen Fahrzeug befinden, aber der akku, wenn er alleine verschickt wird, voll deklarierungspflichtigspflichtiges DG ist, will ich gar nicht erst anfangen ... ich hatte heute schon genug Wahnsinn
Geschrieben von: JSchunck
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 20.02.2020 14:59
Hallo Nico,
ich würde auch unbedingt den Gefahrzettel 9A bei Beförderung nach SV666 ADR abdecken oder entfernen. Ich hatte gerade vor kurzem einen Fall, wo ein LKW voll solcher bezettelter E-Scooter in den Niederlanden gestoppt wurde und es lange Diskussionen mit den beteiligten Behörden und Transportunternehmen gab, bis der LKW freigegeben wurde. Dem Kunden blieb letztlich nur die wahl, entweder alle Gefahrzettel unkenntlich zu machen, oder eine IMO-Erklärung für den vorangegangenen Seetransport vorzulegen, was meinem Kunden wg. Nutzung des Eurotunnels aus GB auch nicht möglich war.
Schöne Grüße aus Südhessen
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gekennzeichnete Versandstücke weiter nach SV666 - 21.02.2020 06:47
Mal abgesehen von der Diskussion, dass bei UN 3171 im See- und Luftverkehr "nur" das Gefahrenkennzeichen 9 und nicht 9A bzw. MISCELLANEOUS und nicht MISCELLANEOUS LITHIUM BATT ran gehört, zeigt sich doch in diesem Beispiel von Nico wieder, wie die Gefahrgutwelt funktioniert. Nämlich gar nicht, vor allem nicht die Kontrollen.
Mein Chef würde jetzt was von "Dienstaufsichtsbeschwerde" faseln. Soweit würde ich nicht gehen. Aber der "derjenige , der die Polizisten schult" müsste nach meiner Auffassung schon mal ordentlich eine vor den Bug geschossen bekommen. So gehts ja wohl nicht!
Das Thema ist in Deutschland nicht anders. Förderalismus ist pures Gift für wirksame Kontrollen. Und Kapitalismus leider auch. Die Kleinen, die sich leicht kontrollieren lassen, sind bei Kontrollen (wenn es sie denn gibt) immer als erstes dran. Die Großen (z.B. Internethändler) gar nicht. Und die Discounter (siehe Foto von Nico) sowieso nicht. Immerhin muss der Markt die Dinger ja auch wieder zurück nehmen. Zum Glück ist es in diesem Fall nach ADR freigestellt. Aber es gibt ja auch noch Rasenmäher mit großen Batterien, Power-Boxen, usw.
Im Übrigen stimme ich mit euch voll dahingehend überein, dass die Transportkette beim ersten Empfänger beendet ist. Das ist auch die Aussage unseres BMVI. Findet eine Lagerung statt, die über einen Zwischenaufenthalt durch Umschlag hinaus geht, dann ist das danach ein neuer Beförderungsvorgang, für den 1.1.4.2.1 nicht mehr greift. Daher muss die Kennzeichnung und Bezettelung nach meiner Meinung entfernt oder deutlich unkenntlich gemacht werden.
Wo ich euch nicht so ganz folgen konnte war die Thematik, warum Ihr UN 3171 für E-Scooter in Frage stellt. Dann müsste auch das E-Bike da raus. Könnte man zwar machen. Aber dann bitte auch die Folgen im Auge behalten. Wenn das im ADR Gefahrgut z.B. unter UN 3481 würde (und das ist für mich auch einer der Gründe, warum man solche Dinge in UN 3171 belassen möchte), dann wären diese Produkte praktisch nicht mehr verkaufbar. Dann würde als erstes die Deutsche Bahn und die ÖBB die Mitnahme von E-Scootern und E-Bikes untersagen und dann zögen sämtliche Privatbahnen, Verkehrsverbünde und Busunternehmen nach. Und hey! Wir haben beim Verkehrsgerichtstag in Goslar gerade empfohlen, den E-Scootern Blinker vorzuschreiben. Der Rest der Welt lacht uns doch jetzt schon aus.