Geschrieben von: Claudi
Klassifizierung Feuchttücher - 19.02.2020 12:20
Hallo,
mir sind Hygienetücher "über den Weg gelaufen", die mit einer entzündbaren Flüssigkeit, UN 1987, 3, VG III, getränkt sind - soweit nicht ungewöhnlich.
Nun sind diese Tücher laut Sicherheitsdatenblatt auch als UN 1987 eingestuft, was mich sehr stutzig gemacht hat, denn es handelt sich um einen Feststoff und da käme z. B. UN 3175 in Frage.
Rückfrage beim Hersteller ergab folgende Aussage:
Es ist ja schön und klingt auch vernünftig, gefahrstoffrechtlich nur die gefährliche Flüssigkeit zu betrachten und nicht das Tuchmaterial, aber schon die Aussage, dass das Transportrecht auf UN-GHS basiert, lässt mich zweifeln. Ich bin mir auch nicht sicher, ob man wirklich die BAM meinte oder eher die BAuA.
Im Netz findet man sehr wohl derartige Tücher als UN 3175 eingestuft. Außerdem ist es mir recht egal, ob man gefahrstoffseitig die Flüssigkeit betrachtet. Gefahrgutrechtlich ist das Produkt fest (mit ggf. flüssigen Anteilen), es ist ein Tuch, durch welches die entzündbare Flüssigkeit über eine große Oberfläche Kontakt mit Sauerstoff hat.
SV 216 beschreibt ja auch genau diesen Fall (wobei die Freistellung mit den Päckchen in meinem Fall nicht nutzbar ist).
Ist jemandem dieses Thema schon mal begegnet?
mir sind Hygienetücher "über den Weg gelaufen", die mit einer entzündbaren Flüssigkeit, UN 1987, 3, VG III, getränkt sind - soweit nicht ungewöhnlich.
Nun sind diese Tücher laut Sicherheitsdatenblatt auch als UN 1987 eingestuft, was mich sehr stutzig gemacht hat, denn es handelt sich um einen Feststoff und da käme z. B. UN 3175 in Frage.
Rückfrage beim Hersteller ergab folgende Aussage:
Antwort auf
Es gab eine Klärung zwischen den nationalen REACH-Helpdesks. Hier wurde auf EU Ebene abgestimmt, dass feuchte Tücher aufgrund ihrer intrinsischen Eigenschaften als Flüssigkeit zu bewerten sind. Das Tuch fungiert lediglich als Trägermaterial und ist somit als „Verpackung“ der Flüssigkeit anzusehen. Da Transportrecht und CLP auf UN-GHS basieren, sollte daher eine einheitliche Klassifizierung stattfinden. Eine Einstufung unter CLP als entzündliche Flüssigkeit, würde der Einstufung in UN 3175 als entzündbarer Feststoff wiedersprechen. Ein Produkt kann nicht gleichzeitig 2 Aggregatzustände besitzen. Dies ist auch der BAM bekannt.
Es ist ja schön und klingt auch vernünftig, gefahrstoffrechtlich nur die gefährliche Flüssigkeit zu betrachten und nicht das Tuchmaterial, aber schon die Aussage, dass das Transportrecht auf UN-GHS basiert, lässt mich zweifeln. Ich bin mir auch nicht sicher, ob man wirklich die BAM meinte oder eher die BAuA.
Im Netz findet man sehr wohl derartige Tücher als UN 3175 eingestuft. Außerdem ist es mir recht egal, ob man gefahrstoffseitig die Flüssigkeit betrachtet. Gefahrgutrechtlich ist das Produkt fest (mit ggf. flüssigen Anteilen), es ist ein Tuch, durch welches die entzündbare Flüssigkeit über eine große Oberfläche Kontakt mit Sauerstoff hat.
SV 216 beschreibt ja auch genau diesen Fall (wobei die Freistellung mit den Päckchen in meinem Fall nicht nutzbar ist).
Ist jemandem dieses Thema schon mal begegnet?