Geschrieben von: Claudi
UN3536 .... in Güterbeförderungseinheiten - 27.04.2021 12:14
Hallo,
diese UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT begegnet mir am Rande immer mal wieder und jedes mal werde ich nicht schlau aus ihr - ich möchte sagen, dass das wohl eine meiner meistgehassten UN-Nummern ist...
In verschiedenen Kontexten wurde sie auch im Forum schon diskutiert, aber so richtig gerade gezogen finde ich sie nicht.
Der Begriff "Beförderungseinheit": wird beim Meeting Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods Ende Juni in Genf diskutiert.
Wenn es einfach ein Seecontainer ist, in den man Li-Batterien gepackt hat als riesige transportable Powerbank - ok.
Was aber in der Praxis passiert: Firmen bauen Lithiumbatterien auf einen Anhänger, Gehäuse drum herum - das hat null Ähnlichkeit mit einem Container (CTU).
Soll es eine Freistellung ähnlich wie für begaste Einheiten UN3359 geben über SV302? Dort steht ausdrücklich drin, dass die restlichen Vorgaben des ADR/ IMDG-Code nicht gelten bzw. es gelten eben nur ganz wenige bestimmte, konkrete Vorschriften.
Sowas fehlt bei UN3536 - also keine Freistellung? Zumindest steht davon nichts in SV389 - dort heißt es nur, die Batterien "unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung" - dafür wird beschrieben, wie die Güterbeförderungseinheit zu beschildern ist.
Das heißt also, man benötigt ein Beförderungspapier, denn davon bin ich nirgendwo befreit.
Beförderungskategorie "-" <-- was soll das bedeuten? "-" gibt es auch bei UN3359, UN3166 und UN3171 (Beispiele), aber da ergibt das auch Sinn, denn dort bin ich jeweils über Sondervorschriften sowieso schon weitgehend aus dem Regelwerk raus, so dass eine Beförderungskategorie gar nicht benötigt wird.
Bei UN3536 gibt es diese Befreiung nicht (oder hat man einen entsprechenden Passus in der SV 389 vergessen?).
Daraus folgt: Fahrpersonal mit ADR-Schein, Schriftlichen Weisungen und Ausrüstung <-- ich bin an keiner Stelle davon befreit, also wird es benötigt.
Beschilderung der Einheit: diese ist in SV389 geregelt: Die Güterbeförderungseinheit muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln (OT) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.
Benötige ich auch vorn und hinten OT, da ich an keiner Stelle davon befreit bin oder hebelt die SV389 die normale 5.3.2 aus? Das wird erst durch die RSEB 3-5 für Deutschland klargestellt, man braucht keine OT vorn und hinten bzw. die OT an den Längsseiten reichen aus.
Wieso überhaupt neutrale OT an den Längsseiten - das passt überhaupt nicht in die sonstige Systematik des ADR!
Hat man einfach nur in der SV389 einen Passus vergessen, der von der Anwendung der übrigen Vorschriften befreit? Habe ich irgendwo Denkfehler bzw. so sehr ihr den Umgang mit UN3536 anders <-- bitte mit Begründung.
diese UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT begegnet mir am Rande immer mal wieder und jedes mal werde ich nicht schlau aus ihr - ich möchte sagen, dass das wohl eine meiner meistgehassten UN-Nummern ist...
In verschiedenen Kontexten wurde sie auch im Forum schon diskutiert, aber so richtig gerade gezogen finde ich sie nicht.
Der Begriff "Beförderungseinheit": wird beim Meeting Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods Ende Juni in Genf diskutiert.
Wenn es einfach ein Seecontainer ist, in den man Li-Batterien gepackt hat als riesige transportable Powerbank - ok.
Was aber in der Praxis passiert: Firmen bauen Lithiumbatterien auf einen Anhänger, Gehäuse drum herum - das hat null Ähnlichkeit mit einem Container (CTU).
Soll es eine Freistellung ähnlich wie für begaste Einheiten UN3359 geben über SV302? Dort steht ausdrücklich drin, dass die restlichen Vorgaben des ADR/ IMDG-Code nicht gelten bzw. es gelten eben nur ganz wenige bestimmte, konkrete Vorschriften.
Sowas fehlt bei UN3536 - also keine Freistellung? Zumindest steht davon nichts in SV389 - dort heißt es nur, die Batterien "unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung" - dafür wird beschrieben, wie die Güterbeförderungseinheit zu beschildern ist.
Das heißt also, man benötigt ein Beförderungspapier, denn davon bin ich nirgendwo befreit.
Beförderungskategorie "-" <-- was soll das bedeuten? "-" gibt es auch bei UN3359, UN3166 und UN3171 (Beispiele), aber da ergibt das auch Sinn, denn dort bin ich jeweils über Sondervorschriften sowieso schon weitgehend aus dem Regelwerk raus, so dass eine Beförderungskategorie gar nicht benötigt wird.
Bei UN3536 gibt es diese Befreiung nicht (oder hat man einen entsprechenden Passus in der SV 389 vergessen?).
Daraus folgt: Fahrpersonal mit ADR-Schein, Schriftlichen Weisungen und Ausrüstung <-- ich bin an keiner Stelle davon befreit, also wird es benötigt.
Beschilderung der Einheit: diese ist in SV389 geregelt: Die Güterbeförderungseinheit muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln (OT) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.
Benötige ich auch vorn und hinten OT, da ich an keiner Stelle davon befreit bin oder hebelt die SV389 die normale 5.3.2 aus? Das wird erst durch die RSEB 3-5 für Deutschland klargestellt, man braucht keine OT vorn und hinten bzw. die OT an den Längsseiten reichen aus.
Wieso überhaupt neutrale OT an den Längsseiten - das passt überhaupt nicht in die sonstige Systematik des ADR!
Hat man einfach nur in der SV389 einen Passus vergessen, der von der Anwendung der übrigen Vorschriften befreit? Habe ich irgendwo Denkfehler bzw. so sehr ihr den Umgang mit UN3536 anders <-- bitte mit Begründung.