Geschrieben von: StefanMUC1
GGVSEB Verantwortung VERLADER ohne Anwesenheit? - 11.10.2021 06:24
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen
ich hatte in Erinnerung diese Diskussion gab es schon mal, aber ich fand im Forum nichts mehr dazu.
Es geht mir um die Verantwortlichkeit des Verlader
§2 Begriffsbestimmung GGVSEB
Verlader ist das Unternehmen, das
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
c)ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
Beispiel Abholung in einem Nachtdepot.
Der Absender hinterlegt das verpackte Gefahrgut zur Abholung in einem abschließbaren Nachtdepot. Der Zeitpunkt der Abholung ist außerhalb der Geschäftszeiten des Absenders, folglich kann auch niemand mehr bei der Verladung anwesend sein. Sprich der Fahrer verlädt vollkommen alleine.
So nun die Frage: Der Absender war unmittelbarer Besitzer zum Zeitpunkt als er das Gefahrgut in das Nachtdepot stellte. Danach ist er nur noch "Mitbesitzer" weil nun auch der Fahrer den Besitz erlangen kann.
Seht ihr eine Möglichkeit aus der Pflicht des Verladers (Abfahrtskontrolle, Ladungssicherung) herauszukommen, oder ist immer das 4-Augen-Prinzip gefordert?
Freu mich auf Eure Meinungen!
ich hatte in Erinnerung diese Diskussion gab es schon mal, aber ich fand im Forum nichts mehr dazu.
Es geht mir um die Verantwortlichkeit des Verlader
§2 Begriffsbestimmung GGVSEB
Verlader ist das Unternehmen, das
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
c)ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
Beispiel Abholung in einem Nachtdepot.
Der Absender hinterlegt das verpackte Gefahrgut zur Abholung in einem abschließbaren Nachtdepot. Der Zeitpunkt der Abholung ist außerhalb der Geschäftszeiten des Absenders, folglich kann auch niemand mehr bei der Verladung anwesend sein. Sprich der Fahrer verlädt vollkommen alleine.
So nun die Frage: Der Absender war unmittelbarer Besitzer zum Zeitpunkt als er das Gefahrgut in das Nachtdepot stellte. Danach ist er nur noch "Mitbesitzer" weil nun auch der Fahrer den Besitz erlangen kann.
Seht ihr eine Möglichkeit aus der Pflicht des Verladers (Abfahrtskontrolle, Ladungssicherung) herauszukommen, oder ist immer das 4-Augen-Prinzip gefordert?
Freu mich auf Eure Meinungen!