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"Externe" beauftragte Personen

Geschrieben von: Anonym

"Externe" beauftragte Personen - 14.06.2002 07:37

Kann man "externe" beauftragte Personen bestellen, die für mehrere Filialen zuständig sind, oder muß eine "beauftragte Person" immer vor Ort sein?
Geschrieben von: Willi_Pape

Re: "Externe" beauftragte Personen - 14.06.2002 10:16

Hallo Kevin,
<br>wenn Ihr Unternehmen mehrere Filialen hat, dann ich doch sicher in jeder Filiale ein Filialleiter. Dieser wäre dann automatisch auf Grund seiner Stellung beauftragte Person. Der Begriff beauftragte Person kommt aus dem § 9 OWiG und kennt 2 Arten der Beauftragung.
<br>1. Beauftragung auf Grund der Stellung. Das bedeutet das jeder der einen Betrieb im Auftrag des Unternehmers in eigenverantwortung leitet beauftragte Person ist.
<br>2. Beauftragte auf Grund einer Ernennung. Dieser Personenkreis muß schriftlich ernannt werden.
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Geschrieben von: AvDeventer

Re: "Externe" beauftragte Personen - 14.06.2002 21:07

Eine beauftragte Person sollte zu Auskunftszwecken immer vor Ort sein, allerdings gibt es keinerlei Vorschrift die dieses genau beschreibt. Wenn man sich jetzt mal die "Praxis" anschaut, so reicht es völlig aus, wenn für die Überwachungsinstanzen ein Ansprechpartner genannt wird, der dann vor Ort ist, wenn es auch die Behörden sind.
Geschrieben von: Willi_Pape

Re: "Externe" beauftragte Personen - 15.06.2002 08:27

Hallo Kevin,
<br>die Person sollte nixht nur vor ort sein Wenn Behörden da sind (die brauch er nicht kontrollieren).
Geschrieben von: Anonym

Re: "Externe" beauftragte Personen - 15.06.2002 10:09

Hallo Kevin,
<br>m. E. kann auch ein externer Berater eine "beauftragte Person" nach der GBV i. v. m. § 9 OWiG ( Abs. 2 - sonstige Beauftragte) sein. Bei Behördenkontakten ist in einer Filiale ja immer noch der qua Funktion "Beauftragte" nach § 9 OWiG (1) da.
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<br>Beauftragte nach § 9 OWiG (1) stehen in der Linienfunktion. Dies können sein: Filial-, Abteilungsleiter oder Meister.
<br>Beauftragte nach § 9 OWiG (2) also andere als oben genannt müssen ausdrücklich mündlich oder schriftlich beauftragt sein und nach der GbV geschult werden.
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<br>Mit freundlichen Grüßen
<br>Peter Danger
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