Startseite

RSE

Geschrieben von: Bruesewitz

RSE - 16.03.2005 06:53

Die neue RSE ist im Verkehrsblatt Nr. 5/2005 vom 15. März 2005 veröffentlicht.
Geschrieben von: Bruesewitz

Re: RSE - 12.04.2005 07:40

Unter 9.6 der RSE steht folgender Text:
Nur wer als eine in den Absätzen 12 bis 17 genannte Person die dort aufgeführten Pflichten tatsächlich erfüllt, ist für seine Tätigkeit auch verantwortlich. Wird die Pflicht von mehreren Personen tatsächlich erfüllt, so sind sie gemeinsam dafür verantwortlich. Nach Absatz 13 müssen z. B. der Verlader und der Fahrzeugführer die Vorschrif-ten über die Beladung und die Handhabung beachten: hier ist festzustellen, wer zur Ausführung dieser Tätigkeit tatsächlich bestimmt ist. Belädt der Verlader das Fahrzeug, ist ausschließlich er für die Einhaltung der Vorschriften über das Beladen verantwortlich. Übt der Fahrzeugführer diese Tätigkeit aus, trägt er die alleinige Verantwortung.
Lese ich dies richtig und der Verlader kann nunmehr seine Verantwortung doch (war bisher meines Wissens nicht so) weiter deligieren???
Schöne Grüße aus dem trüben Hannover
Rainer Brüsewitz
Geschrieben von: G. Homann

Re: RSE - 12.04.2005 08:53

Hallo Herr Brüsewitz,
ich habe zwar die neue RSE noch nicht vorliegen, die zitierte Formulierung unter 9.6 ist aber die gleiche wie schon in der bisherigen (alten) RSE. Wer denn nun tatsächlich die Tätigkeiten wahrnimmt, ist wahrscheinlich im konkreten Einzelfall zu betrachten. Im Falle des Verladers ist mir der Begriff der "Schlüsselgewalt" aus dem Vortrag eines Richters in Erinnerung.
GGVSE § 2 Ziff. 4. sagt dazu folgendes:
a) Verlader ist das Unternehmen, ... das die gefährlichen Güter verlädt.
b) Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das
gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt.

Der zweite Satz bedeutet aus meiner Sicht, dass sowohl der Fahrzeugführer und auch das Unternehmen, bei dem er selbst belädt oder auch beladen lässt, in der Verantwortung stehen können.
In o.a. Vortrag des Richters kam auch zur Sprache, dass vereinzelt Unternehmen versuchen, aus der Verladerverantwortung zu kommen, indem sie bei der Einfahrt des LKW (z.B. an der Pforte) dem Fahrer den Schlüssel zu dem abgesperrten Bereich übergeben, in dem sich die Ladung befindet. Somit hat der Fahrzeugführer auch die "Schlüsselgewalt" über das gefährliche Gut und "sein" (des Fahrzeugführer´s) Unternehmen wäre demnach alleiniger Verlader gem. GGVSE. Zu einer klaren Aussage, wie das juristisch zu bewerten ist, ließ sich besagter Richter allerdings nicht hinreißen, wie gesagt ist jeder Fall gesondert in allen Einzelheiten zu betrachten.
Vielleicht hat jemand im Forum schon mal Erfahrungen dazu gesammelt.

Gruß aus München
Günther Homann
Geschrieben von: TDamm

Re: RSE - 12.04.2005 14:27

Hallo alle miteinander,

meines Erachtens ist die Regelung in der GGVSE klar, das der Verlader und der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung zuständig ist. Die neuen drei Sätze in der RSE 2005 gehen zwar in eine andere Richtung, jedoch hat eine Verwaltungsrichtlinie keine Gesetzeskraft und kann somit die eindeutige Formulierung zur Ladungssicherung nicht aushebeln. Des weiteren umfasst die Pflicht im Absatz 13 nicht nur die Ladungssicherung. Der Verlader ist u.a. verpflichtet vor dem Verladen das Fahrzeug und den Fahrer zu überprüfen. Somit ist der Verlader im Absatz 13 immer mit tätig. Des weiteren hat die Ladungssicherung, zumindest im Stückgutverkehr, wo eine formschlüssige Ladungssicherung unmöglich ist, nichts mit dem Beladevorgang gemeinsam, sondern ist eine Folgehandlung. Fehlt nun die Ladungssicherung haben beide eine Pflichtverletzung durch unterlassenes Handeln begangen.


Mit freundlichen Grüßen
Damm
Geschrieben von: Willi_Pape

Re: RSE - 13.04.2005 06:04

Hallo Herr Damm,
ich möchte mich hier den Ausführungen von Herrn Homann anschließen und nicht generell immer den Verlader und den Fahrzeugführer verantwortlich machen. Denken Sie mal an die Situation wo der Fahrzeugführer eine Teilentladung vornimmt und dabei die Ladungssicherungsmittel entfernt um an das zu entladende Material zu kommen. Wenn nun anschliessend die Ladungssicherung nicht korrekt durchgeführt wird, ist der ursprüngliche Verlader meines Erachtens machtlos.
Geschrieben von: TDamm

Re: RSE - 13.04.2005 07:44

Hallo Herr Pape,

diesem Fall beschreibt aber die RSE gerade nicht, sondern man geht davon aus, dass generell nur der Verlader verantwortlich ist, wenn der Fahrer selbst belädt. Das macht Tür und Tor auf. Bei mir tägliche Praxis:
Der Verlader, tatsächlich ist das sogar der Kraftfahrer, welcher die Güter im Vorlauf anlieferte, stellt die Gefahrgüter im Lager ab, der Auslieferungsfahrer holt in der Dispo seine Papier, sucht dann hoffentlich die richtigen Güter im Lager, belädt den LKW und fährt los. Bei der Kontrolle hat dann dieser Fahrer lediglich drei alte eingerissene Gurt und ein schwaches Klemmbrett mit, dass Fahrzeug ist nicht nach dem ADR ausgerüstet, da der Beförderer von diesem konkreten Auftrag, Gefahrgut über 1000 Punkte keine Ahnung hatte. Da der Fahrer auch nicht geschult ist, befindet dieser sich eventuell sogar in einem Verbotsirrtum.
Um die Gefahr auf der Straße zu minimieren, muss nach meiner Auffassung der Verlader mehr zur Verantwortung gezogen werden. Der Fahrer ist der letzte in der Kette, jedoch gemäß 9.5 RSE immer für die Ladungssicherung verantwortlich.

Bezüglich der Teilentladung hat das OLG Koblenz Az: 1 Ss 72/88 sogar entscheiden, dass die Verantwortung des Verlader nicht mit der ordnungsgemäßen Verladung endet, wenn er weis, dass Teile seiner Ladung bei verschiedenen Empfänger entladen wird. Denn er hat so zu verladen, dass auch nach Teilentladung die Ladungssicherung weiter gegeben ist. Vielleicht wird bei den 15. Münchener Gefahrguttage darüber mal richtig diskutiert. Leider kann ich aus finanziellen Gründen meines Arbeitgebers nicht teilnehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Damm
Geschrieben von: TDamm

Re: RSE - 21.10.2005 05:38

Hallo Gefahrgutexperten,

das Thüringer Oberlandesgericht hat am 14.10.2005 unter dem Az: 1 Ss 34/05 beschlossen, dass der Verlader auch dann eine Verantwortung aus § 9 Abs. 13 GGVSE hat, wenn der Kraftfahrer beim Verlader selbst verlädt. Die Regelung in 9.6 RSE 2005 steht in einem nicht auflösbaren Widerspruch zum Wortlaut des § 9 Abs. 13 GGVSE wie auch zum Schutzzweck dieser Norm und ist deshalb abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen
Damm

© 2024 Gefahrgut-Foren.de