Geschrieben von: Micha
Beschädigte Verpackungen für den Weiterversand - 28.08.2005 13:23
Hallo,
ich habe da eine Frage zu der Beförderung von beschädigten Verpackungen insbesondere Verpackungen aus Metall und Feinstblech.
Die Gefahrgut-Vorschriften verlangen vom Verlader bei der Übergabe zu prüfen, ob Verpackungen beschädigt sind (GGVSE § 9 (4) Nr. 1b) und vom Fahrzeugführer, kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austreten kann (GGVSE § 9 (11) Nr. 1).
Wir haben immer wieder beschädigte Gefahrgutsendungen im Eingang, bei denen die Kanister aus Metall teilweise starke Verformungen aufweisen aber dennoch dicht sind.
Ein Schaden wird folgendermaßen definiert:
Ein Schaden ist die Folge eines äußeren Ereignisses, welches zu einer Beeinträchtigung der Funktionalität des Gegenstandes führt.
Desweiteren werden Schäden in Einfache, Gravierende und Irreparable Schäden unterteilt.
Wobei meines Wissens nach, beschädigte jedoch dichte Verpackungen in Gravierende Mängel eingestuft werden und von der Beförderung ausgeschlossen sind.
Mein Problem besteht nun darin, das mir die gesetzlichen Grundlagen bzw. Verweise auf bestimmte Paragraphen fehlen, damit ich gegen des Versanddepot richtig Argumentieren kann bezüglich dem Verladeverbot der beschädigten Gefahrgutsendungen an die Frachtführer.
Wer kann mir Fachmännisch weiterhelfen?
Gruß
M.Mayerhofer
ich habe da eine Frage zu der Beförderung von beschädigten Verpackungen insbesondere Verpackungen aus Metall und Feinstblech.
Die Gefahrgut-Vorschriften verlangen vom Verlader bei der Übergabe zu prüfen, ob Verpackungen beschädigt sind (GGVSE § 9 (4) Nr. 1b) und vom Fahrzeugführer, kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austreten kann (GGVSE § 9 (11) Nr. 1).
Wir haben immer wieder beschädigte Gefahrgutsendungen im Eingang, bei denen die Kanister aus Metall teilweise starke Verformungen aufweisen aber dennoch dicht sind.
Ein Schaden wird folgendermaßen definiert:
Ein Schaden ist die Folge eines äußeren Ereignisses, welches zu einer Beeinträchtigung der Funktionalität des Gegenstandes führt.
Desweiteren werden Schäden in Einfache, Gravierende und Irreparable Schäden unterteilt.
Wobei meines Wissens nach, beschädigte jedoch dichte Verpackungen in Gravierende Mängel eingestuft werden und von der Beförderung ausgeschlossen sind.
Mein Problem besteht nun darin, das mir die gesetzlichen Grundlagen bzw. Verweise auf bestimmte Paragraphen fehlen, damit ich gegen des Versanddepot richtig Argumentieren kann bezüglich dem Verladeverbot der beschädigten Gefahrgutsendungen an die Frachtführer.
Wer kann mir Fachmännisch weiterhelfen?
Gruß
M.Mayerhofer