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Benzintransport im Auto???

Geschrieben von: Anonym

Benzintransport im Auto??? - 02.02.2006 19:05

hallo zusammen,

ein bekannter von mir soll bei seinem nebenjob benzin mit seinem privatwagen holen, welches für den laufenden betrieb nötig ist. bis zum ende letzten jahres sollte er 120 ltr. benzin von einer nicht allzuentfernten tankstelle hollen, wogegen er sich weigerte. jetzt wurde ihm ein schreiben des tüv nord vorgelegt (http://www.tuevnord.de/15863_30123.asp), welches besagt das man ja 60ltr. im privatwagen befördern darf.
darf er diese mengen in seinem privatwagen transportiern??

mfg tobster
Geschrieben von: TDamm

Re: Benzintransport im Auto??? - 02.02.2006 21:09

Hallo Tobster,

Die Meinung des TÜV kann ich bestätigen. Bis 60 Liter Reservekraftstoff in tragbaren Benzinkanistern sind vom ADR befreit. Aber ein Dieselfahrzeug benötigt kein Benzin zur Reserve, auch bei diesen Nachtemperaturen nicht.

Gruß Thomas
Geschrieben von: Udo Leithold

Re: Benzintransport im Auto??? - 03.02.2006 11:10

Hallo,

selbstverständlich gelten die Freistellungen im ADR für alle, die sich an die Randbedingungen halten. Damit kann jeder in einem Fahrzeug die 60 Liter Reservekraftstoff mitführen (1.1.3.3 a) letzter Satz ADR).
Es gilt hier aber noch einiges andere zu beachten. Auch wenn es ein Privat-Pkw ist, ist es noch lange keine Privatbeförderung.
Kein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer dazu verpflichten, dass dieser sein Privatfahrzeug für betriebliche Beförderungen einsetzt. Weiter ist von 120 Liter Kraftstoff die Rede, damit sind wir aus dem Rahmen der 1.1.3.3 ADR raus.
Damit muss eine andere Freistellung herhalten. Es ist zu prüfen ob 1.1.3.1 c) ADR oder 1.1.3.6 ADR verwendet werden kann. Daran sind wieder unterschiedliche Bedingungen geknüpft.
Weiter ist der Arbeitgeber nach § 6 GbV verpflichtet seine beauftragten und sonstig verantwortlichen Personen (hier Fahrzeugführer, ...) zu schulen.
Auch gibt es in einem Bundesland die Meinung, dass Beförderungen über der Freistellung 1.1.3.1 a) ADR im Privatfahrzeug nicht durch die normale Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und damit nicht zulässig sind.

Gruß
Udo Leithold
Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 05:39

*nachobenhol*

dieses Thema beschäftigt mich auch, sowohl dienstlich als auch aus privatem Interesse.

es geht um den Transport von E85 (eine Mischung aus 85% Ethanol mit 15% Benzin), was ja in Deutschland mittlerweile an einigen Tankstellen verkauft wird.

wenn ich da jetzt zu so einer Tanke fahre, das Zeug in Kanister abfülle und als PRIVATperson fahre, bin ich dann immer noch an die 60-L-Grenze nach ADR 1.1.3.3 gebunden oder kann ich die Mengengrenze nach 1.1.3.6 anwenden?

der Mann einer Kollegin ist bei der Polizei, er meinte, man dürfe nur 20 L im Kanister mitführen. mir geht es aber um den Transport, sprich Kauf und Abholung, und nicht um das durch-die-Gegend-gondeln des Treibstoffes. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

und was ist eine einzelhandelsgerechte Verpackung bei Treibstoffen? schließlich wird Treibstoff an der Tanke ja lose verkauft. (nach meiner Einschätzung zählen 20-l-Kanister zu den einzelhandelsgerechten Verpackungen)

ich bin gespannt auf eure Meinungen dazu
Geschrieben von: Claudi

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 06:08

für den reinen Privattransport habe ich diesen Hinweis des ADAC gefunden (allerdings leider ohne Bezugnahme auf Gesetz od. ähnl.):

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kf...&SourcePageID=86866#atcm:8-99793

Dort (wie im ADR) spricht man von flüssigen Kraftstoffen, also ist es imo nebensächlich, ob es sich um Benzin, Diesel oder ähnl. Gemische handelt, solange es sich um Gefahrgut handelt.

Laut ADR (1.1.3.3 a) ) ist die Rede von max. 60 l in tragbaren Kraftstoffbehältern (sprich Kanistern). Es wird jedoch nicht unterschieden nach PKW, LKW sondern es heißt "Beförderungseinheit". Im Gegensatz dazu spricht dieser Link vom ADAC von max. 20 l im PKW, 60 l im LKW, da es sich um Reservemengen handeln muss. Bei einem normalen Durchschnitts-PKW sind 60 l ja weit mehr als nur Reserve (ich krieg nichtmal 60 l in meinen Tank <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />)

Um die einzelhandelsgerechte Verpackung geht es ja in 1.1.3.3 a) nicht, davon ist nur in 1.1.3.1 a) die Rede.
Geschrieben von: G. Homann

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 06:38

Hallo zusammen,

zu 1.1.3.1 wird man zusätzlich noch in der RSE fündig:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a und c

1- 1.2
Sofern Kraftstoff nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) von Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördert wird, sollten für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter analog der Freistellungsregelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 nicht überschritten werden.

-> d.h. auch bei der Freistellung für Privatpersonen kommen die 60 Liter wieder ins Spiel.

Die Anwendung der Freistellungen nach 1.1.3.6 ist nicht an Privatpersonen gebunden. Sollen diese genutzt werden, ist zu bedenken, dass weitere Auflagen gem. 1.1.3.6.2 eingehalten werden müssen (z.B. 2Kg- Feuerlöscher, Unterweisung des Fahrzeugführers nach 1.3, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke usw.)
Kommt also für eine (i.d.R. nicht ausgebildete) Privatperson eher nicht in Frage.

Gruß aus München
Günther Homann


Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 06:41

Antwort auf
für den reinen Privattransport habe ich diesen Hinweis des ADAC gefunden (allerdings leider ohne Bezugnahme auf Gesetz od. ähnl.):



http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kf...&SourcePageID=86866#atcm:8-99793

die sprechen aber da von "Mitführen", um das es mir gar nicht geht. mir geht es um einen Transport, wie gesagt. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Mitführen ist was anderes



Antwort auf
Dort (wie im ADR) spricht man von flüssigen Kraftstoffen, also ist es imo nebensächlich, ob es sich um Benzin, Diesel oder ähnl. Gemische handelt, solange es sich um Gefahrgut handelt.



Laut ADR (1.1.3.3 a) ) ist die Rede von max. 60 l in tragbaren Kraftstoffbehältern (sprich Kanistern). Es wird jedoch nicht unterschieden nach PKW, LKW sondern es heißt "Beförderungseinheit". Im Gegensatz dazu spricht dieser Link vom ADAC von max. 20 l im PKW, 60 l im LKW, da es sich um Reservemengen handeln muss. Bei einem normalen Durchschnitts-PKW sind 60 l ja weit mehr als nur Reserve (ich krieg nichtmal 60 l in meinen Tank <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />)



Um die einzelhandelsgerechte Verpackung geht es ja in 1.1.3.3 a) nicht, davon ist nur in 1.1.3.1 a) die Rede.
ich denke, es ist auch Auslegungssache, denn nach 1.1.3.1 a) bin ich als Privatperson gar nicht betroffen vom ADR. ich muss nur dafür sorgen, dass 1. der Treibstoff nicht auslaufen kann unter normalen Transportbedingungen = Deckel dicht drauf und gegen Umfallen sichern, 2. es für den persönlichen Gebrauch ist (das ist es) und 3. in einzelhandelsgerechter Verpackung ist (ein 20-l-Kanister ist das nach meiner Meinung)



die anderen Grenzen gelten nur für den gewerblichen Transport. mit dieser Ansicht bin ich augenblicklich nicht ganz allein
Geschrieben von: Udo Leithold

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 08:43

Hallo,

also immer langsam. Wer Gefahrgut im Fahrzeug hat, ist immer von ADR, GGVSE und/oder RSE betroffen (auf öffentlichen Straßen). Es gibt keinen Unterschied zwischen Privat und Gewerbe. Es gibt nur unterschiedliche Freistellungen und Befreiungen von einem Teil der Vorschriften.
So zum Beispiel für Privatpersonen nach 1.1.3.1 a) in dem Rahmen der vorgegeben ist. Hat ein Privater einen Tankanhänger am Pkw, weil die Selbstabholung von Heizöl etwas billiger ist, so muss auch er die vollständigen Vorschriften des ADR einhalten.

Die 20 Liter Reservekraftstoff geistern immer wieder mal durch das Gefahrgutrecht, haben hier aber nichts verloren. Die kommen aus dem Steuerrecht. Dort darf ohne weitere Abgaben nur EIN Reservekraftstoffbehälter mit max. 20 l über die Grenze gebracht werden. Eine höhere Anzahl von Behältern oder eine größere Menge an Kraftstoff ist hier steuerschädlich.
Nach 1.1.3.3 a) dürfen 60 l Kraftstoff für den Betrieb des Fahrzeuges mitgeführt werden (siehe Satz 1 und 2 von 1.1.3.3 a). Wer also einen Diesel fährt, kann keine 60 l Benzin nach 1.1.3.3 a) befördern. Da muss er 1.1.3.1 x) bemühen.
Es gibt für vieles eine Freistellung, mann muss nur wissen wofür die eine oder andere gut ist. Die Freistellungen können auch gleichzeitig genutzt werden. Dann wird es interessant, was mit welcher Begründung befördert wird.

Gruß
Udo Leithold

Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 08:53

dann gib mir bitte doch mal einen Wink, wie die Ausnahmen so zusammen genutzt werden können, damit man als Privatmensch in seinem Auto innerhalb von D mehr als 60 L transportieren darf, ohne mit der Rennleitung in Konflikt zu geraten. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Geschrieben von: Udo Leithold

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 09:36

Hallo Bert B.,



nach 1.1.3.3 a) 60 l Benzin für das Fahrzeug,

nach 1.1.3.1 a) 333 l Benzin für Haushalt, Freizeit, Sport ... (Motorboot) (1.1.3.6 beachten),

nach 1.1.3.1 b) ein Tankzug voll Benzin für den mitgeführten Benzinrasenmäher.

1.1.3.1 b) hat keine Mengenbegrenzung und keine geprüften Behälter als Forderung. Einzige Bedingung ist das Mitführen des Gerätes einschließlich der benötigten Reservemengen. Wer entscheidet wieviel Reserve benötigt wird? Doch wohl der Fahrzeugführer, er weiß ja was er braucht für seine Ranch.

Übrigens, die 450 l nach 1.1.3.1 a) gelten nur für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind. Wenn ich mir in Polen einen Leihwagen nehme und damit über die Grenze komme, fallen die Mengengrenzen weg.

-Wieviel darf der Pkw zuladen oder ziehen?-



Gruß

Udo Leithold
Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 09:51

zuladen knapp 520kg, ziehen knapp 1.8 Tonnen. es handelt sich um ein PKW Kombi.
Geschrieben von: Claudi

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 09:57

zu dem hinweis: nach 1.1.3.1 a) 333l

wo wird da dem "einzelhandelsgerecht" genüge getan?

dazu folgende anmerkungen aus diesem Thread:

Zitat von Thomas Damm:
Antwort auf
Hallo alle miteinander,

nach hiesiger Auffassung ist nach 1.1.3.1a ADR freigestellt, was eine Privatperson im Einzelhandel in abgepackter Form erwirbt (z.B. Baumarkt). Unverpackt erhältliche Güter sind hier nicht freigestellt. Nach dem Sinn dieser Regelung soll doch der gefahrgutrechtlich ungeschulte Bürger davon ausgehen können, dass der Hersteller diese Güter sachgerecht für den privaten Gebraucht verpackt!

Heizöl an Tankstellen würde ich nicht diese Freistellung zuordnen, da dort die Verpackung vom Käufer gestellt wird. Jedoch wäre 60 Liter in tragbaren Kraftstoffkanistern nach 1.1.3.3 b ADR freigestellt. Diese Menge dürfte für den privaten Gebrauch ausreichend seien. Die Belieferung von Heizöl sollte doch bei den dafür ausgebildeten Unternehmen bleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Zitat von Wilhelm kassing:

Antwort auf
Eine Frage zum Schluss.
Wo gibt es gefüllte Reservekanister im Einzelhandel zu kaufen?


just my two cents...
Geschrieben von: Udo Leithold

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 10:54

Hallo,
der große Streitpunkt. Was ist "einzelhandelsgerecht"? Die Meinungen gehen sehr weit auseinander, auch bei sehr guten Fachleuten.
Hier die meinige, die ich auch auf dem "Erfahrungsaustausch Gefahrgutkontrollverordnung" vertreten habe. Alle Größen an Versandstücken (anderes ist ausgenommen) sind zulässig, auch Fässer, die laut ADR bis zu 400 kg fassen dürfen. Eben die Güter wie Benzin, Diesel oder Heizöl, die lose im Handel angeboten werden, dürfen unter 1.1.3.1 a) befördert werden.
Wie soll ich sonst mein Benzin für den Rasenmäher holen, wenn ich den nicht extra mitnehmen will (1.1.3.3 a) geht nicht, da anderer Verwendungszweck)?
Einzelhandelsgerecht ist eine Größe, die ich auch im Einzelhandel erhalte. Ein Fass mit Motoröl, Scheibenenteiser, Bremsflüssigkeit oder ähnliches kann ich als "Otto Normalverbraucher" bei ATU erwerben. Da keine Forderungen an die Verpackung stehen ausser -DICHT- kann dieses Fass zur Beförderung meiner Benzinreserven benutzt werden.
Diese Diskussion steht fast jedes halbe Jahr. Es wird aber international keine andere Lösung geben. Der Privatmann soll auch ohne Wissen eine rechtskonforme Beförderung durchführen können. Also muss das Recht so formuliert werden, das es auf alle möglichen Fälle anwendbar ist. Wer bewußt eine Lücke sucht, wird diese immer finden, siehe Leihwagen aus Polen.

Gruß
Udo Leithold
Geschrieben von: Claudi

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 11:08

ohne die diskussion über "einzelhandelsgerecht" wieder entfachen zu wollen (wer mag, kann ja unter oben von mir genanntem link nachlesen): wenn man sich den sinn der ganzen vorschriften ins gedächtnis ruft (ich weiß, ich bin idealist <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />): möglichst hohe sicherheit für menschen, umwelt, sachgüter - wie kann ich da "otto normalverbraucher" mit einem 400-l-Fass Benzin umherfahren lassen ohne irgendeine schulung und kenntnis über die gefahren und deren folgen (aber in der hoffnung, dass er wenigstens ladungssicherung betreibt)?
Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 12:28

das heißt also, das man eigentlich nix genaues weiß.....

und also sich die Karre vollpacken kann bis 333 Liter max., weils ja lose, also einzelhandelsgerecht auch in Kanistern, abgegeben wird...um das Ganze mal ganz grob zusammen zu fassen.

die ADR kennt sowieso niemand als Privatperson, die Polizei kennt die auch nicht, oder zumindest nicht jeder Beamte, und ausgelegt wirds dann nach Gutdünken, wie ich vermute.... na toll.

also Auto voll und nicht erwischen lassen oder wie? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Geschrieben von: Claudi

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 12:34

Die Freunde in grün kennen das ADR sehr wohl. Und zumindest werden sie stutzig, wenn sie einem Privatmann mit so viel Sprit begegnen und fragen dann jemanden, der sich damit auskennt. Im schlimmsten Fall könntest du dich dann mit einem Richter über "einzelhandelsgerecht" rumstreiten. Zu welchem Zweck willst du denn den Kraftstoff verwenden?
Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - soviel dazu, dass Privatleute das ADR nicht kennen...
Aber man vom rechtlichen Sachverhalt abgesehen: du weißt schon, dass Gefahrgut nicht umsonst Gefahrgut heißt?
Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 13:04

der Zweck ist natürlich für den Betrieb der Rasenmäher von Vater, Nachbarn und Schwiegervater, und evtl auch zum Autofahren <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

ist mir schon klar, das es nicht umsonst Gefahrgut heißt. ich wollte es nur mal auf die Spitze treiben, weil es ja anscheinend nicht wirklich Konkretes existiert außer den Ausnahmeregeln, die aber auch Auslegungssache sind <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

Geschrieben von: Claudi

Re: Benzintransport im Auto??? - 06.07.2006 13:45

es gibt schon recht konkrete regelungen zu den freistellungen , das einzige problem ist das wort "einzelhandelsgerecht"... aber das ist ja ähnl. wie bei sonderangeboten und deren abgabe nur in "haushaltsüblichen" mengen - gummibegriffe. hier können wir nur hoffen, dass vom gesetzgeber eine klare(re) regelung geschaffen wird.
Geschrieben von: TDamm

Re: Benzintransport im Auto??? - 07.07.2006 15:30

Hallo alle miteinander,

zu diesem alle Jahre aufkommenden Thema bitte auch die sich ständig ändernde RSE beachten. In Bayern war mal was mit PKW und Gefahrguttransport zu lesen.

In der der aktuellen RSE Bund steht nun auch, was normale Beförderungsbedingungen sind. Ein paar verschossene Behälter oder ein kleines Fass mal so in den Kofferraum ohne Ladungssicherung führt zum Wegfallen der Freistellung!!!

Da ich im Urlaub bin habe ich die genaue Hausnummer nicht im Kopf.

Ob der Transport tatsächlich als Privatperson durchgeführt wurde, lässt sich aber schnell herausfinden. Also Vorsicht mit dem Finden von Löchern.

Gruß
Thomas
Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 10.07.2006 05:27

moin,

das eine Ladungssicherung gemacht werden sollte, ist eigentlich klar und einleuchtend. jeder halbwegs mitdenkende Autofahrer sollte das so handhaben.

und wenn ich solche Stoffe für mich transportiere, kann ich als Privatperson das auch darlegen, dass es privat und eben nicht geschäftlich ist.
Geschrieben von: Claudi

Re: Benzintransport im Auto??? - 13.07.2006 14:30

privat UND:
-einzelhandelsgerecht angepackt (was ist einzelhandelsgerecht?) UND
-für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch (gilt das auch noch, wenn ich für Onkel Jupp und Opa Herbert mal eben was mitbringe?) ODER
-für Freizeit und Sport

Also je nach Auslegung des kontrollierenden Beamten könnte schon ein Transport durch eine Privatperson für die Nachbarn nicht mehr unter diese Definition (ADR 1.1.3.1a) ) fallen.

Das mit der ausreichenden Ladungssicherung ist leider gerade Privatleuten, die mit dieser Materie sonst nix zu tun haben nicht so klar, zumal es 1. im Durchschnitts-PKW dazu nicht wirklich viele Möglichkeiten gibt und 2. es bei größeren Mengen im Durchschnitts-PKW IMO schwierig wird.
Geschrieben von: TDamm

Re: Benzintransport im Auto??? - 14.07.2006 10:22

Hallo Claudi

ich gebe Dir vollkommen Recht.

Aber erstens sind die Behörden doch bürgerfreundlich, zweitens verlangt das Owi ein rechtswidrige vorwerfbare Handlung. Wenn Otto Normalbürger im Baumarkt Gefahrgut kaufen kann oder an der Tanke sein Gefäß befüllt, sollte er es auch ohne weiteres nach Hause fahren dürfen. Da ist die nationale 1000 Punkte Grenze schon eine Hürde, die nicht einmal alle ADR - Kraftfahrer richtig berechnen können. Ich hatte da mal einen Fall, wo der Tankstellenmensch nach dem Bezahlen der 1200 Liter Diesel, abgefüllt in 6 * 200 Literfässern, die Polizei gerufen hat. Das hätte er dem Käufer auch nach dem 5. Fass erklären können. Der Tankstellenmann ist eben Geschäftsmann und keine Behörde (wegen der Freundlichkeit).

Gruß
Thomas



Geschrieben von: Bert B.

Re: Benzintransport im Auto??? - 15.05.2009 06:38

*push*
der thread ist ja uralt, aber wieder aktuell, denn
1.1.3.1 RSE Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung sind ja geändert worden.

Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: 1. Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter [color:"blue"][und 240 Liter je Beförderungseinheit][/color] nicht überschreiten.

man sieht hier, das da was steht zu entzündbaren Flüssigkeiten. Ich vermute mal jetzt, das die Krafstoffe hier explizit NICHT gemeint sind, bzw. diese man nicht darunter transportieren kann. immerhin gibts ja noch den Punkt 1.1.3.3 a) Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen...hier hat sich nix geändert

ich frag, weil immer wieder die Diskussion aufflammt zum Transport von Ethanolgemischen (E85 = 80-85% Ethanol, 15-20% Benzin), welches als Kraftstoff an Tankstellen verkauft wird.
Geschrieben von: Claudi

Re: Benzintransport im Auto??? - 15.05.2009 10:02

*hust* der Thread ist aber angestaubt...

1.1.3.3 behandelt flüssige Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeuge dienen (entweder in Tanks oder Reservekanister), mit denen gerade eine Beförderung durchgeführt wird. Als Reservekraftstoff sind 60 Liter erlaubt.

Wenn Kraftstoffe in 1.1.3.1 a) ausgeschlossen wären, hätte man das schon dazu schreiben müssen. Welche entzündbaren flüssigen Stoffe transportiert man sonst in wiederbefüllbaren Behältern? Im Gegensatz zum Reservekanister (den man ggf. immer dabei hat) transportiert man eine Ladung eigentlich von A nach B und lädt bei B aus. Für diese Zwecke sind eben 240 l erlaubt, auch von Ethanolgemischen. Es ist unerheblich, um welche entzündbare Flüssigkeit es sich handelt.

In Summe sind aus den beiden Freistellungen 1.1.3.1 a) + 1.1.3.3 a) 300 Liter erlaubt:
-240 l (ein Kanister max. 60 l) als Ladung zu privaten Zwecken
-60 l als Reservekraftstoff für das Fahrzeug, welchen z.b. die 240 l als Ladung transportiert. in diesem Fall muss der Kraftstoff natürlich dem Betriebskraftstoff des Fahrzeugs entsprechen.

Beispiel: Ich fahre mit meinem Benzin-PKW 240 l Ethanolgemisch von A nach B, weil ich immer vergesse zu tanken, habe ich zusätzlich noch 1 x 60 l Benzin in einem weiteren Kanister dabei - alles regelkonform. Natürlich hab ich alle Kanister ordnungsgemäß gesichert.
Geschrieben von: bafa

Re: Benzintransport im Auto??? - 24.05.2009 10:12

Hallo zusammen

Endlich ist im ADR der private Transport gut geregelt.
Was mich noch interessiert ist die Verpackung. Ein Kanister aus Kunststoff darf für einen Transport nach ADR 5 Jahre genutzt werden. Da der private Transport vom ADR ausgenommen ist, kann ich einen Reservekanister privat solange verwenden wie ich möchte. Wer muss eigentlich seien Reservekanister wegwerfen, wenn er in einem gewerblich genutztem Fahrzeug einen Reservekanister mitführe, zählt dieser eigentlich nicht zum Transport, oder doch? Wie seht Ihr das?

Gruß Jochen
Geschrieben von: Mark

Re: Benzintransport im Auto??? - 24.05.2009 21:57

Hallo Jochen,

im UA 1.1.3.3 steht zu Anfang:

"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Befördeungen von ..."

und dann kommt u.a. der Reservekanister (bis 60 ltr.), demnach braucht der Kunststoffkanister nach 5 Jahren nicht verworfen zu werden, es braucht nicht einmal ein bauartzugelassener Kanister sein.

Doch allein aufgrund der Gewährleistung, um nicht (grob) fahrlässiges Handeln vorwerfen zu lassen, würde ich die Kanister nach 5 Jahren tauschen, oder gleich welche aus Metall verwenden. Die Vorschrift mit den 5 Jahren für Kunststoffkanister gibt es ja nicht ohne Grund.
Geschrieben von: TDamm

Re: Benzintransport im Auto??? - 25.05.2009 07:30

Hallo alle zusammen,

einen kleinen Haken hätte ich da noch.
Natürlich kann man bei der Freistellung nach 1.1.3.1a auch einen Kunststoffkanister, der älter als 5 Jahre ist, verwenden. Allerdings gilt § 9 Abs. 11 Nr. 1 GGVSE (§ 28 Nr. 1 GGVSEB) unabhängig vom ADR (nur davon ist man ja freigestellt). Also sollte die schon geeignet sein.
Geschrieben von: Mark

Re: Benzintransport im Auto??? - 25.05.2009 19:12

Hallo,

klar, undicht oder beschädigt sollte der Kanister nicht sein und Kraftstoff sollte da auch nicht austreten können, mehr sagt der Abs. 11 Nr. 1 doch gar nicht aus, oder?

Eigentlich sollte sowas selbstverständlich sein, doch leider müssen auch solche Selbstverständlichkeiten in Deutschland geregelt werden.
Geschrieben von: Gandalf

Re: Benzintransport im Auto??? - 26.05.2009 06:01

Hallo TDamm,
§ 9 Abs. 11 GGVSE wendet sich an den Fahrzeugführer, also den Führer eines Fahrzeugs. Laut § 2 (10) GGVSE sind Fahrzeuge, die in 1.2.1 ADR genannten. Dort findet sich jedoch kein PKW. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf
Geschrieben von: TDamm

Re: Benzintransport im Auto??? - 26.05.2009 06:30

Hallo Gandalf,

der Fahrzeugbegriff in § 2 Nr. 10 GGVSE (neue § 2 Nr. 6 GGVSEB) verwiest auf 1.2.1 ADR. Das ADR spricht u.a. von gedeckten Fahrzeugen, was nach meiner Auffassung auch ein PKW sein kann. Andernfalls würden doch unzählige Beförderungsfälle nicht unter das ADR fallen. Ich denke da nur an die Sprinterklasse mit PKW Zulassung.
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