Lagern fällt eher in das Stoff-/Umgangs-/Anlagenrecht.
Lagern
(1) S. TRGS 514, 515:
Das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Abgabe an andere schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(2) S. 96/82/EG (Seveso(II)-Richtlinie):
Transportbedingtes Zwischenlagern ist dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.
Stellen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen im Sinne von Absatz 1 bestimmt sind, sind z. B. öffentliche Parkplätze, Gleisanlagen, Abstellplätze an Raststätten, Autohöfe, Halteräume oder Abstellflächen vor Grenzabfertigungsstellen, Gleisanlagen, Güterbahnhöfen oder Fähren für
Lastkraftwagen, Sattelauflieger, Containerchassis mit Containern.
Da muß ich doch mal nachfassen. Wie ist ein abgestellter Anhänger/Auflieger der mit Gefahrgut beladen ist zu kennzeichnen und müssen daran Feuerlöscher angebracht sein? daß ein abgestellter Anhänger keine Beförderungseinheit im Sinne des ADR ist, ist eindeutig - es fehlt der Antrieb. Demnach kann man die Warntafel zuklappen. Auch die Bestimmungen über die Auswahl geeigneter Parkplätze sowie zur Überwachungspflicht beim Parken dürfte damit ausgehebelt sein da auch die nur für Beförderungseinheiten gelten.
Um es etwas zu illustrieren:
Es ist gängige Praxis daß beispielsweise bei ADR-Transporten im Stückgutverkehr ein Gliederzug eingesetzt wird, auf dessen Anhänger Gefahrgut geladen ist. Ob sich auf dem Motorwagen auch Gefahrgut befindet ist für das Beispiel unerheblich. Die Menge auf dem Anhänger ist kennzeichnungspflichtig. Muß nun der Fahrer einen Kunden anfahren, zu dem er mit dem kompletten Zug aus Platzgründen gar nicht hin kommt und die Ware für diesen Kunden befindet sich auf dem Motorwagen, ist es üblich, einen Parkplatz irgendwo in einem Industriegebiet oder auch noch auf der Autobahn zu suchen, den Anhänger dort abzustellen, dann mit dem Motorwagen solo den Kunden anzufahren und danach den Anhänger wieder abzuholen.
Unter Fahrern werden immer wieder wildeste Gerüchte kolportiert, was nun zu geschehen hat.
Den Anhänger gebremst und mit Keilen gesichert abzustellen ist selbstverständlich, das ergibt sich schon aus diversen allgemeineren Straßenverkehrsvorschriften.
Wohin gehören aber die schriftlichen Weisungen für das auf dem Anhänger geladene Gefahrgut? - Die Taschen an den Warntafeln sind zwar schon längst abgeschafft worden, aber besonders bei Fahrern die schon lange den ADR_Schein haben geistert diese alte Vorschrift immer noch in den Köpfen herum und daraus wird dann konstruiert man müsse sie entweder direkt an der Tür auf die Ladefläche legen oder sie in ein außen am Anhänger angebrachtes Dokumentenfach stecken (sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist). Die Intention, für den Fall der Fälle die Information zu übermitteln was sich im Anhänger befindet ist ja durchaus positiv - aber für die Praxis taugt keiner dieser Vorschläge. Meiner Meinung nach sind die schriftlichen Weisungen auch wieder nur erforderlich für die Beförderung - und um eine solche handelt es sich bei einem abgestellten Anhänger nicht.
Muß an dem Anhänger ein Feuerlöscher zurückgelassen werden? Auch das ergibt sich meiner Meinung nach nicht aus den ADR-Vorschriften.
Ist eine Kennzeichnung mit Placards aufgrund irgendeiner anderen Vorschrift erforderlich?
Welche Vorschriften außer dem ADR greifen hier überhaupt? Darf der Anhänger in Wohngebieten oder überhaupt im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden? Muß es ein Gelände mit Überwachung und Zugangskontrolle sein? Was ist wenn überhaupt unter Überwachung und Zugangskontrolle zu verstehen?