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Begriffsbestimmung Beförderer

Geschrieben von: Vera Hiltmann

Begriffsbestimmung Beförderer - 31.08.2006 10:54

Guten Tag zusammen.
Zur Zeit beschäftigt mich ein Problem:
ein Unternehmer hat zwei Fahrzeuge, die per Vertrag einer Spedition zum ausschließlichen Gebrauch nebst Fahrer vermietet werden. Ist das vermietende Unternehmen noch Beförderer, da ihm keine Möglichkeiten der Disposition oder Entscheidungsgewalt über die Nutzung für Transporte obliegen?
Für ein paar Infos wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank
Geschrieben von: Udo Leithold

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 31.08.2006 11:15

Hallo Frau Hiltmann,

ich würde Ihren Unternehmer in die Kategorie "Fahrzeughalter" einstufen.
Er läßt ja nicht befördern, sondern stellt nur die Fahrzeuge mit Fahrer für einen anderen Beförderer.

Gruß
Udo Leithold
Geschrieben von: UweM

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 01.09.2006 09:48

Hallo Frau Hiltmann,
nach §2 GGVSE Begriffsbestimmung: ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
In Ihrer Situation wäre m. E. die Spedition der Beförderer und der Vermietende Unternehmer der Fahrzeughalter.
Gruß
Uwe M

Geschrieben von: Wilhelm Kassing

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 01.09.2006 10:46

Guten Tag Gefahrgutexperten,
Zu diesem Thema gibt es einen Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.09.1981 (4Ss657/81)


“Der Fuhrunternehmer, der einem anderen ein Fahrzeug samt Fahrer entgeltlich zu dessen Disposition überlässt (Lohnfuhrvertrag), bleibt selbst „Beförderer“ und als solcher für konzessionswidrige Fahrten, die jener andere angeordnet hat, objektiv verantwortlich.(Zum Umfang des gestellenden Unternehmers) “

Das vollständige Urteil liegt mir leider nicht vor.


Grüsse aus Wadern und schönes Wochenende

W. Kassing
Geschrieben von: Vera Hiltmann

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 06.09.2006 10:50

Hallo Herr Kassing,

Sie zitieren das Urteil, doch leider kann ich weder den Hintergrund noch den Urteilstext finden, darf ich fragen woher Sie Ihre Info haben?

vielen Dank.
Geschrieben von: TDamm

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 08.09.2006 16:13

Hallo Frau Hiltmann,

das o.g. Urteil ist in Juris allerdings auch nur als Leitsatz abgelegt. Leider bin ich erst ab 04.10.2006 wieder im Amt, so dass ich es derzeit nicht zusenden kann. Im ADR / GGVSE ist der Begriff selbst nicht definiert. Jedoch wird die Begiffsbestimmung Beförderer u.a. auch aus dem GüKG sowie der Kommentierung insbesondere zum § 7c GüKG (Hain/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht) deutlich. Die teilweise vertretene Auffassung, dass der Frachtführer immer der Beförderer ist, ist unzutreffend (Erläuterung zu § 407 HGB aoO). Probleme entstehen auch, wenn sog. selbständige Kraftfahrer eingesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Geschrieben von: Vera Hiltmann

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 11.09.2006 13:36

Hallo Herr Damm,

habe ich Sie richtig verstanden, dass, wie in meiner Anfrage geschildert, das Fahrzeug ausschließlich bei ausschließlicher Nutzung durch eine Fremdspedition (also wie ein eigenes Fahrzeug), dann auch die Befördererpflichten übergehen.
Ich sehe dies analog wie bei einem Mietfahrezug und den Haltereigenschaften. Hier heißt es auch, "Halter ist .....wer das Fahrzeug im Gebrauch hat".
Es wäre nett, wenn Sie hierzu nochmals Stellung beziehen könnten. Wegen des Urteils würde ich nach dem 4.10. nochmals auf Sie zukommen.

Vielen Dank
Geschrieben von: Wilhelm Kassing

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 12.09.2006 11:56

Guten Tag Frau Hiltmann,
meine Information stammt aus dem Band 1 (Abschnitt 2.5.0 -Rechtsprechung) der "Gefahrgutvorschriften komplex"Krautwurst/Quester (Verkehrsverlag J.Fischer, Düsseldorf)

Fundstelle: MDR 4/1982 S.343

Grüsse aus Wadern

W.Kassing
Geschrieben von: TDamm

Re: Begriffsbestimmung Beförderer - 12.09.2006 19:06

Hallo Frau Hiltmann,

eine Unterform im Frachtrecht ist der sog. Lohnfuhrunternehmer. Dieser stellt dem Auftraggeber zu dessen Weisung ein Fahrzeug mit Fahrer. Die tatsächliche Tätigkeit „befördern“ wird von diesem Lohnfuhrunternehmer ausgeführt. Damit ist dieser Beförderer im Sinne des GüKG. Mangels Begriffsdefinition in der GGVSE selbst würde ich auf dieses Gesetz abstellen. Die Befördererfunktion geht jedoch nicht über, da nur der Lohnfuhrunternehmer Beförderer ist. Sie, welches das Fahrzeug mit Fahrer einsetzen, waren zu keinem Zeitpunkt Beförderer, allenfalls Frachtführer im Sinne des HGB, welcher mit Hilfe eines Dritten (Lohnfuhrunternehmer) die Beförderung ausgeführt hat.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
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