Geschrieben von: Rupert
Organstrafverfügung -Österreich - 08.07.2004 20:03
Hallo!
Ich bin mir momentan nicht sicher - bei einer Gefahrenkontrolle mit einer Beanstandung kann das Kontrollorgan keine Organstrafverfügung ausstellen, oder ?
Das Strafmindestmaß nach GGBG beträgt 72 €, die OSV kann aber nur bis 36 € ausgestellt werden.
Der von mir unter "was zum schmunzeln" erwähnte Fall hat eine Kuriosität - das Kontrollorgan bezog sich nicht auf das GGBG sondern auf §26a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV):
§ 26a. (1) Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen,
Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen
und Anhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, angebracht sein
müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist
unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen,
Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an
Fahrzeugen nicht angebracht sein.
Dann gibt es noch eine zweite Kurosität:
Das Kontrollorgan wendete diese Norm auf das für ihn falsch gekennzeichnete Leergebinde an !?!
Hier wurden ja drei Normen auf einmal falsch angewendet - was verfassungrechtlich schon sehr bedenklich ist.
Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gesammelt?
Gruß
Rupert S.
Ich bin mir momentan nicht sicher - bei einer Gefahrenkontrolle mit einer Beanstandung kann das Kontrollorgan keine Organstrafverfügung ausstellen, oder ?
Das Strafmindestmaß nach GGBG beträgt 72 €, die OSV kann aber nur bis 36 € ausgestellt werden.
Der von mir unter "was zum schmunzeln" erwähnte Fall hat eine Kuriosität - das Kontrollorgan bezog sich nicht auf das GGBG sondern auf §26a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV):
§ 26a. (1) Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen,
Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen
und Anhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, angebracht sein
müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist
unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen,
Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an
Fahrzeugen nicht angebracht sein.
Dann gibt es noch eine zweite Kurosität:
Das Kontrollorgan wendete diese Norm auf das für ihn falsch gekennzeichnete Leergebinde an !?!
Hier wurden ja drei Normen auf einmal falsch angewendet - was verfassungrechtlich schon sehr bedenklich ist.
Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gesammelt?
Gruß
Rupert S.