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Organstrafverfügung -Österreich

Geschrieben von: Rupert

Organstrafverfügung -Österreich - 08.07.2004 20:03

Hallo!
Ich bin mir momentan nicht sicher - bei einer Gefahrenkontrolle mit einer Beanstandung kann das Kontrollorgan keine Organstrafverfügung ausstellen, oder ?
Das Strafmindestmaß nach GGBG beträgt 72 €, die OSV kann aber nur bis 36 € ausgestellt werden.

Der von mir unter "was zum schmunzeln" erwähnte Fall hat eine Kuriosität - das Kontrollorgan bezog sich nicht auf das GGBG sondern auf §26a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV):
§ 26a. (1) Das Führen von Zeichen, bildlichen Darstellungen,
Aufschriften, Tafeln oder Fahnen an anderen als den Kraftfahrzeugen
und Anhängern, an denen sie auf Grund des KFG 1967, der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, angebracht sein
müssen oder gemäß § 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist
unzulässig; Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen,
Aufschriften, Tafeln oder Fahnen gehalten werden können, dürfen an
Fahrzeugen nicht angebracht sein.

Dann gibt es noch eine zweite Kurosität:
Das Kontrollorgan wendete diese Norm auf das für ihn falsch gekennzeichnete Leergebinde an !?!

Hier wurden ja drei Normen auf einmal falsch angewendet - was verfassungrechtlich schon sehr bedenklich ist.

Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gesammelt?

Gruß
Rupert S.
Geschrieben von: A.Fischböck

Re: Organstrafverfügung -Österreich - 13.07.2004 21:09

Servus Rupert !
Es ist derzeit fix, es ist im GGBG kein Organstrafmandat vorgesehen, auch keine Verwarnung. So heisst es ja immer wieder " wir müssen ja eine Anzeige machen, denn eine OSV ausstellen oder verwarnen dürfen wir nicht". Ich bin auch im Gefahrgutausschuß in der WK Österreich tätig. Derzeit versuchen wir sehr wohl im ADR 2005 bzw. GGBG die Möglichkeit einer Verwarnug oder eines OSV einzubringen.
Bei solchen geschilderten Kuriositäten gibt es eigentlich nur einen Einspruch via UVS. Bin mir sicher, dass Du zu 100 % recht bekommst.
Schöne Grüße
Alfred
Geschrieben von: Rupert

Re: Organstrafverfügung -Österreich - 27.07.2004 22:23

Hallo Hr. Fischböck,
Verwarnung, bzw Ermahnungen können jetzt auch schon ausgesprochen werden nach § 21 VStG - Absehen von der Strafe - wird auch öfter gemacht.
Die Alternative mit der OSV sehe ich eher mit gemischten Gefühlen, im Unterschied zu einer OSV die ich wegen Falschparkens oder ähnlich kassiere bin ich - als Lenker - selbst voll verantwortlich. Im Gefahrgutrecht bin u.a. auch auf Informationen anderer angewiesen. Warum sollte ich gleich "blechen" weil ein anderer einen Fehler gemacht hat. Auf den ersten Blick ist es verführerisch für den Lenker nur eine OSV von max. 36 Euro zu bekommen als eine Verwaltungsstrafe von mind. 87 Euro.
Wenn ich richig liege, ist gegen eine OSV kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, d.h. ein Einspruch geht hier dann nur über Rechtsanwalt und über den Verwaltungsgerichtshof und nicht den UVS - und wer tut sich das wegen 36 Euro schon an.
Wenn die Kontrollen immer so kleinlich bleiben und die Ausstellung von OSV im GGBG ermöglicht wird - müßte ich unsere Lenker aufforden bei "dubiosen" Beanstandungen die Zahlung der OSV zu verweigern damit ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird, was zu einer deutlichen Besserstellung im Verfahren führt.

Ich bitte Sie dies auch einmal zu überdenken

Schöne Grüße
Rupert
Geschrieben von: A.Fischböck

Re: Organstrafverfügung -Österreich - 28.07.2004 16:00

Hallo !
Gem. § 21 VStG sind Verwarnungen und Ermahnungen möglich, nicht aber im GGBG. Da gibt es im § 27 nur den Wortlaut "ist mit einer Geldstrafe.......zu bestrafen". Ich kenne ja wirklich schon Fälle -man muss ja strafen. Die Hauptrichtung geht ja eigentlich zu verwarnen. Wenn jetzt ein ADR Transport eine OSV erhält, ist dies nicht rechtens und wurde bisher immer vom UVS zugunsten des Lenkers entschieden.
Was die Information anderer betrifft haben wir ja endlich den Vertrauensgrundsatz im GGBG, dass der Lenker auf die Angaben des Absenders vertrauen darf.
Schöne Grüße
Alfred Fischböck
Geschrieben von: Rupert

Re: Organstrafverfügung -Österreich - 06.09.2004 10:23

Hallo Hr. Fischböck!
Ich habe gerade meinen Auffrischungskurs hinter mir wo noch die letzten Klarheiten beseitigt worden sind.
Zur Thematik OSV und Abmahnung bekam ich folgendes als Antwort bzw. folgende Bestädigungen:
OSV: über das GGBG nicht möglich, man kann aber bestimmte Verstöße auch über das KFG ahnden und so eine OSV auststellen (z.b. Fahrzeugmängel bei GG-Transport). Ein Einspruch über den UVS ist nicht möglich bei einer OSV.

Abmahnung:
Da Verwaltungstrafen lt. GGBG immer nach den Verwaltungsstrafgesetz abgwickelt werden müssen, ist eine Abmahnung immer möglich oder es muss sogar nur abgemahnt werden wenn
- eine geringe Gefahr besteht und
- Einsicht des "Täters" gegeben ist und
- die Tat künftig vermieden wird.
Die Aussage der Kontrollorgane "ich muss ja immer strafen" ist eigentlich falsch.

Was mich verwirrt hat ist die Aussage das der Kontrollort immer gleich der Übertretungsort ist.
Aber was ist ist schon im ADR absolut......
Gruß
Rupert
Geschrieben von: A.Fischböck

Re: Organstrafverfügung -Österreich - 06.09.2004 21:04

Hallo Herr Scherer !
Danke für die Info. Es kommt sicher darauf an, wer kontrolliert aber auch die Schwere des Vergehens. Ich kenne wirklich nur die "strengen Kommentare". Ihre Aussage ist schon richtig - was ist schon im ADR absolut, meine These als Hobbyastronom ist frei nach Einstein: "alles ist relativ"
Schöne Grüße aus Oberösterreich
Alfred Fischböck
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