Hallo,
einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht.
Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt.
Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Grundsätzlich stellt die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6.3 ja eine Erleichterung dar, die von der Pflicht Öffnung der Warntafel und der Erfüllung bestimmter ADR-Vorschriften absieht. Die Aussage der Beamten er hätte die Tafel nicht öffnen dürfen weil er unterhalb der 1000 Punkte fährt ist schlichtweg falsch, denn auch in allen Schulungsunterlagen zur Fahrerschulung wird dargestellt, dass es zulässig ist die Warntafel aufzuklappen wenn auch nur ein einziges Versandstück sich auf der Ladefläche befindet, das mit einem Gefahrzettel gekennzeichnet ist, der Kunde jedoch die Punkte nicht liefert, der Fahrer diese aus welchem Grunde nicht errechnen kann oder will, oder weil er bereits vorher Gefahrgut bei Kunden übernommen hatte, die ihm keine Punkte ermittelt hatten. Allerdings sind mit der Kennzeichnung des Fahrzeuges auch alle anderen Pflichten aus dem ADR vollumfänglich zu erfüllen, also die entsprechende Ausrüstung gemäß Unterabschnitt 8.1.4 und 8.1.5 sowie nach den schrifltichen Weisungen. Hier sagt Unterabschnitt 5.4.1.1.1 f)Bem. 1, dass bei Anwendung des Unterabschnitts 1.13.6.3 für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier anzugeben ist. Und meiner Meinung nach liegt genau hier ein möglicher Tatbestand der zur Ahndung herangezogen werden kann, denn dort steht: für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.
Die Angabe im Beförderungspapier lautet aber nicht 360 Liter sondern 360 kg, wenn ich mir die Ursprungsaussage vor Augen führe.
Der Fahrer bezog sich jedoch nicht auf die Freistellungsmöglichkeiten des Unetrabschnitts 1.1.3.6.3 weil er trotz Unterschreitung der 1000 Punkte seine Warntafel geöffnet hatte, weshalb diese Spezifikation der Angabe nicht mehr erfolgen musste. Die Beförderungspapiere scheinen ja nicht beanstandet worden zu sein, insofern waren die erforderlichen Angaben nach Unterabschnit 5.4.1.1.1 wohl vorhanden, denn sonst hätte vermutlich auch der Absender hiermit zu kämpfen, wobei dieser sich ebensowenig auf die Freistellungen des Unterabschnitts 1.1.3.6.3 beziehen muss.
In jedem Fall sehe ich das Verhängen des Bußgeldes aufgrund der geöffneten Warntafel bei Unterschreitung der Freigrenzen als nicht korrekt an.
Andere Tatbestände wegen nicht mitgeführter Ausrüstung oder fehlerhafter Beförderungs- und/oder Begleitdokumente hätten weit höhere Bußgeldsätze nach dem Bußgeldkatalog ergeben.