Geschrieben von: King_Louie_21
Punkte in Flensburg für Verlader - 07.01.2013 05:20
Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,
das Thema Ladungssicherung - Punkte auch für Verlader wurde schon mal im Februar 2012 diskutiert. Die Bundesregierung hat dazu am 21.12.2012 eine von ihr beschlossene Verordnung zur Beratung und Zustimmung an den Bundesrat weitergeleitet (Bundesrat Drucksache 810/12). Nächster Schritt ist die Beratung dieser Verordnung auf der 635. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrats am 16.01.2013.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll geändert werden. In Anlage 13 (zu § 40 FeV) ist vorgesehen, zukünftig einen Punkt bei Verstößen gegen die Verladerpflicht (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB) zu vergeben:
Schöne Grüße.
das Thema Ladungssicherung - Punkte auch für Verlader wurde schon mal im Februar 2012 diskutiert. Die Bundesregierung hat dazu am 21.12.2012 eine von ihr beschlossene Verordnung zur Beratung und Zustimmung an den Bundesrat weitergeleitet (Bundesrat Drucksache 810/12). Nächster Schritt ist die Beratung dieser Verordnung auf der 635. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrats am 16.01.2013.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll geändert werden. In Anlage 13 (zu § 40 FeV) ist vorgesehen, zukünftig einen Punkt bei Verstößen gegen die Verladerpflicht (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB) zu vergeben:
- «Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
[...] 3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
[...] 3.6. folgende Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB:
3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.» - Wie ist der Ausdruck «tatsächlicher Verlader» in der FeV zu verstehen? Was wäre dann ggf. ein nicht-tatsächlicher Verlader? Ist die beauftragte Person bzw. der Leiter der Ladearbeiten immer auch der tatsächliche Verlader? Oder versteht man unter dem tatsächlichen Verlader den ausführend tätigen Arbeitnehmer, der die Ladungssicherung vorgenommen hat, vorausgesetzt er wurde vom Arbeitgeber entsprechend unterwiesen und mit den erforderlichen Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet?
- Soll der Adressat eines Bußgeldbescheids wegen eines Verstoßes gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR zukünftig automatisch auch den Punkt in Flensburg erhalten? Oder gibt es für den Flensburg-Punkt nochmals ein gesondertes Verfahren? Kann der Betroffene dann ggf. darauf hinweisen, dass er nicht der tatsächliche Verlader ist?
Schöne Grüße.