Geschrieben von: sonnenblume85
Entladerpflichten bei Tankfahrzeug - 02.02.2013 09:30
Hallo an alle,
Hat Jemand schon Erfahrung mit Anhörungs-/Bußgeldverfahren, bei welchen der Entlader mit zur Verantwortung gezogen wird.
Folgender Sachverhalt:
Es wurden 100 ml Tropfmenge (UN 1866 Harzlösung (viskose Flüssigkeit) 3, III) in der Tropfschale des Schlauchkastens gefunden. Den Entladeschlauch hat der Fahrer dabei ohne Hilfe des Entladers in den Schlauchkasten verbracht. Der Schlauchkasten war auch verschlossen worden.
Der Entlader arbeitet mit Checklisten und prüft das Fahrzeug vor der Entladung und danach mittels Checkliste, auf welchen auch nach den sichtbaren Auslaufventile und Domdeckel etc.gefragt wird. Der für ihn nicht mehr sichtbare Entladeschlauch wurde aber nicht mehr überprüft, da dieser vorher wie immer mit einer Schlauchkappe vom Fahrzeugführer verschlossen wurde, bevor in den Schlauchkasten zurückgebracht wurde.
Die Entlader wurden nachweislich geschult im Sinne des § 23a GGVSEB.
Hat Jemand solch einen Fall schon einmal gehabt?
Ich finde, dass der Entlader nicht mehr hätte machen können.
Weiterhin sind 100ml im Schlauch nicht viel und bei der Viskosität von Harz kaum vermeidbar.
Vielen Dank für eure Meinung.
Hat Jemand schon Erfahrung mit Anhörungs-/Bußgeldverfahren, bei welchen der Entlader mit zur Verantwortung gezogen wird.
Folgender Sachverhalt:
Es wurden 100 ml Tropfmenge (UN 1866 Harzlösung (viskose Flüssigkeit) 3, III) in der Tropfschale des Schlauchkastens gefunden. Den Entladeschlauch hat der Fahrer dabei ohne Hilfe des Entladers in den Schlauchkasten verbracht. Der Schlauchkasten war auch verschlossen worden.
Der Entlader arbeitet mit Checklisten und prüft das Fahrzeug vor der Entladung und danach mittels Checkliste, auf welchen auch nach den sichtbaren Auslaufventile und Domdeckel etc.gefragt wird. Der für ihn nicht mehr sichtbare Entladeschlauch wurde aber nicht mehr überprüft, da dieser vorher wie immer mit einer Schlauchkappe vom Fahrzeugführer verschlossen wurde, bevor in den Schlauchkasten zurückgebracht wurde.
Die Entlader wurden nachweislich geschult im Sinne des § 23a GGVSEB.
Hat Jemand solch einen Fall schon einmal gehabt?
Ich finde, dass der Entlader nicht mehr hätte machen können.
Weiterhin sind 100ml im Schlauch nicht viel und bei der Viskosität von Harz kaum vermeidbar.
Vielen Dank für eure Meinung.