Hallo King_Louie_21,
Ist die Bezeichnung «Karton» eindeutig?
Im ADR gibt es nun mal diesen Begriff nicht, und damit ist es ein falscher Begriff. Lässt sich nun mal nicht ändern. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Und in dem von Dir genannten "Gefahrguttransport-Vollzugserlass" können die fremden Bezeichnungen wie «Hobbock», u.ä.
nicht maximal als Zusatzangabe verwendet werden.
Und in der Ausgangslage von exag, können die Verantwortlichen noch von Glück reden, das Sie nicht wegen Verstoß gegen Absatz 1.3.1
"...Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein ..." zur Verantwortung gezogen wurden. Kann natürlich sein, das die Verantwortlichen unterwiesen sind und es war
nur ein Schreibfehler.
Dann hätte meiner Meinung nach Deine Aussage:
dann könnte die Zuordnung eventuell auch zur Gefahrenkategorie III erfolgen.
auch zur Anwendung kommen können.
davon meines Wissens lediglich sechs Staaten mit Deutsch als Amtssprache (A, B, CH, D, FL, L).
In Deutschland "deutsch" als Amtssprache, wo steht das?
Denn dann hätte man nicht der GbV im §5 Absatz 3
Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag ... und in der GGVSEB §14 Absatz (3) Ziffer 1
" ...wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist" aufgenommen.
An den verschiedensten Stellen im ADR z. B. Absatz 5.4.1.4.1 steht dann
" wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. " aber wenn dann mal nur Muttersprachlern bekannte Begriffe ins Beförderungspapier geschrieben werden
Das ist genau das Problem, welches in der Ausbildung immer wieder merke. Zum Beispiel haben Bürger welche "Russisch" als Muttersprache haben, Probleme zum Beispiel bei dem Begriff "
ersticken" bzw. "
Schleimhäute".