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Schriftliche Weisung in Belgien

Geschrieben von: jensjens

Schriftliche Weisung in Belgien - 16.03.2015 15:11

Hallo,

in Belgien wurde ein Fahrzeug angehalten, welches eine schriftliche Weisung nach ADR 2011 bei sich hatte (Gemäss ADR).

Die schriftliche Weisung 2015 hat doch nach
ADR 2015 1.6.1.35 eine Übergangsfrist bis 30.06.2017.

Oder läuft das in Belgien anders?
Geschrieben von: Gerald

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 16.03.2015 16:09

Hallo Jens,

Antwort auf
Oder läuft das in Belgien anders?


Das kann ich mir nicht vorstellen.

Dazu kommt noch, das nach Unterabschnitt 1.6.1.1 es noch die allgemeine Übergangszeit bis 30.06.2015 gibt.
Geschrieben von: Skypainter

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 01.06.2015 04:50

Nachdem ich 6 Jahre in Belgien als GB gearbeitet habe, kann ich vielleicht darauf eine Antwort geben. Die Belgier verlangen, nach einem königlichen Erlass, den Hinweis in den Transportpapieren, dass eine veraltete Form verwendet wird.
Das gilt nicht nur für schriftliche Weisungen.

Als Beispiel: Der ADR 2015 tritt am 01.01.2015 in Kraft. Ab diesem Datum hat man sich komplett an den ADR 2015 zu halten. Sollte ein Transport noch nach ADR 2013 oder älter (je nach Übergangsfrist) durchgeführt werden, muss das in den Transportpapieren vermerkt werden. Ansonsten wird sofort ein Verfahren eingeleitet. Kostet etwa 120 ¤
Geschrieben von: DJSMP

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 02.06.2015 08:39

Das gab es ja früher auch im ADR. Und im RID hat es in 5.4.1.1.12 (BEFÖRDERUNG NACH DEM VOR DEM 1. JANUAR 2015 GELTENDEN RID) bis heute Bestand.

In Anhang I der RL Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (2008/68/EG) habe ich allerdings unter Belgien keine diesbezügliche Abweichung gefunden. Die haben nur
RO_a_BE-1 - kleine Mengen Klasse 1
RO_a_BE-2 - ungereinigte leere Verpackungen (Container)
RO_a_BE-3 - Verabschiedung der RO-a-UK -4
RO_a_BE-4 - inonisierende Rauchdetektoren

Wenn die Belgier wirklich per könglichem Erlass (das wäre ja dann ähnlich wie Anlage 2 der GGVSEB) auf diese Forderung bestehen, dann ist das starke Tobak, wenn es keiner weiß. Allerdings muss sich ja der Ausländer auch selbst zur GGVSEB informieren. Die nationalen Besonderheiten (speziell Anlage 2) tauchen auch nirgends auf.

Es wäre schön, wenn uns jensjens auf dem Laufenden halten könnte, was als Quelle im Anhörungsbogen steht. Das müsste ich dann dringend in meine Schulungen mit aufnehmen. Ein von mir betreuter Transportunternehmer rollt beispielsweise täglich durch Belgien nach UK. Und ich habe ihm natürlich gesagt, dass bis 2017 kein Handlungsbedarf besteht.

Kann Belgien in Deutschland Bußgelder vollstrecken? Wenn ja ab welchem Betrag?
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 02.06.2015 16:11

Hallo Gefahrgutkollegen,

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@ DJSMP

Ausländer müssen sich mit der Anlage 2 GGVSEB aber doch nur im Falle von Kabotageverkehren auseinandersetzen, oder? Die Überschrift lautet: «Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen» Demnach wäre die Anlage 2 nur für die Binnenschifffahrt immer zu beachten, und bei grenzüberschreitendem Verkehr auf der Straße/Schiene nicht relevant.

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@ Skypainter

Nachdem ich kein Belgien-Experte bin, habe ich mal versucht, mich auf der Homepage des des belgischen Bundesdiensts für Mobilität und Transport etwas schlauer zu machen. In der Rubrik Législation steht unten rechts ein Verweis auf den königlichen Erlass vom 28 Juni 2009, der sich mit dem nationalen Gefahrgutrecht für die Verkehrsträger Straße und Schiene befasst. Darin konnte ich keinen Hinweis finden, dass bei Verwendung einer alten, allerdings noch zulässigen Version der schriftlichen Weisungen während der Übergangsfrist ein besonderer Vermerk im Beförderungspapier erforderlich ist. Gibt es noch einen anderen Erlass, den ich nicht gefunden habe? Weißt Du vielleicht mehr dazu?

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Schöne Grüße.
Geschrieben von: Skypainter

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 03.06.2015 10:15

@jensjens,

die Schriftlichen Weisungen von 2011 sahen anders aus als die von 2013. Insofern ist die Beanstandung korrekt, denn die Schriftlichen Weisungen von 2011 waren am 31.12.2014 nicht mehr gültig, deshalb auch keine Frist bis 2017.

Im AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427 zum schnelleren finden im "Moniteur Belge" ist das Vergehen aufgeführt. Es sind 275 Euro plus Bearbeitungsgebühren fällig und ja, Belgien darf in Deutschland vollstrecken.
Geschrieben von: Gerald

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 03.06.2015 10:23

Hallo,

Antwort auf
die Schriftlichen Weisungen von 2011 sahen anders aus als die von 2013.


Stimmt nicht ganz, die schriftlichen Weisungen 2011 und 2013 sind gleich.

Änderung gab es vom ADR 2009 auf das ADR 2011 und das war zu erkennen an der neuen Überschrift "schriftlichen Weisungen gemäß ADR" im ADR 2011 unter 5.4.3.4 mit einer Übergangszeit bis zum 30.06.2011.

Die nächsten Änderungen in den schriftlichen Weisungen gab es erst wieder im ADR 2015. Das Problem dabei ist aber, dass diese Änderungen für den Einzelnen nicht so leicht zu erkennen sind. Zwar sind die Änderungen im ADR 2015 die Änderungen "grau" hinterlegt, aber in den schriftlichen Weisungen gemäß ADR muss man die Änderungen und den Ort schon selber wissen, das Bedeutet man kann es nicht an der Überschrift erkennen.

Zu diesem Thema gab unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...owflat&vc=1
schon Beiträge.

Ich hatte mich mit einem Vorschlag an das BMVI gewandt. Und zwar sollte man im ADR 2017 unter 5.4.3.4 aufnehmen "schriftlichen Weisungen gemäß ADR 2017". Das wäre für den Anwender auf jedem Fall leichter, da er an der Überschrift der schriftlichen Weisung erkennt, dass er die Aktuelle hat. Da es für die schriftlichen Weisungen nach ADR 2015 eine Übergangszeit bis zum 30.06.2017 gibt, wäre es für die Anwender optimal.

Leider wurde mir mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, und der Anwender im Text die Änderungen erkennen muss. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Klar der nach Unterabschnitt 7.5.1.1 Verantwortliche z.B. der Verlader u.ä. erkennen die Änderungen auf der Seite 1 und Seite 4 im Text der schriftlichen Weisungen!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Der Vorgang selbst ist von mir nicht nachzuvollziehen, aber man könnte auf die Idee kommen, das gibt vielleicht mehr Verstöße, welchen dann Bußgelder zur Folge hätten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Ich hoffe dass die WP15 bzw. BMVI hier vielleicht doch noch zur Einsicht kommen.
Geschrieben von: Skypainter

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 03.06.2015 10:46

Ups, mea culpa.
Sollte auf den schriftlichen Weisungen das Jahr 2011 gestanden haben, reicht das den kontrollierenden Einheiten, um einen "proces verbal" auszusprechen. Folgen siehe meinen vorherigen Schrieb. Ich habe mehrere Hundert Nukleartransporte in Belgien abgewickelt und weiss, wie die Behörden dort kontrollieren. Wegen der Schriftlichen Weisungen von 2009 wurde im Herbst 2011 einem LKW die Abfahrt vom Hof verwehrt.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 04.06.2015 10:01

Antwort auf
Wegen der Schriftlichen Weisungen von 2009 wurde im Herbst 2011 einem LKW die Abfahrt vom Hof verwehrt.

Hallo Skypainter,

nicht nur in Belgien, sondern auch in anderen ADR-Staaten wäre dies beanstandet worden. Wie Gerald bereits erwähnt hat, ist die allgemeine Übergangsfrist in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADR (Ausgabe 2011) am 30.06.2011 abgelaufen. Eine andere Übergangsfrist, nach der die schriftlichen Weisungen in der Fassung von 2009 hätten verwendet werden dürfen, ist mir nicht bekannt.

Deinen Zeilen entnehme ich, dass die belgischen Behörden bereits die geringste Abweichung von den Vorgaben sanktionieren und auch keine erläuternde Ergänzung dulden, wie z.B. eine Fußnote "Fassung 2011"/"Fassung 2013". Das ist gut zu wissen und macht deutlich, dass die Gepflogenheiten in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich sind.

Weiter oben erwähnst Du, dass aufgrund eines königlichen Erlasses in Belgien grundsätzlich immer ein Hinweis erforderlich ist, wenn eine Übergangsregelung in Anspruch genommen wird. Allerdings ist mir noch nicht klar, wie dieser Hinweis bei einer älteren Fassung der schriftlichen Weisungen (Unterabschnitt 1.6.1.35 ADR 2015) erfolgen soll, ohne dass dies in Belgien bemängelt wird. Welcher Vermerk (genauer Wortlaut) soll hier vorgenommen werden und wo hat dieser zu erfolgen? Im Beförderungspapier, auf den schriftlichen Weisungen selbst, in einem Vorlaufblatt oder in einem Anhang, ...? Hinweise im Beförderungspapier können aus meiner Sicht zu Widersprüchen führen, wenn z.B. im gebrochenen Stückgutverkehr (mehrere Umschlagvorgänge) zwischendrin oder am Ende verschiedene Versandstücke gemeinsam befördert werden, deren Beförderungspapiere unterschiedliche Angaben beinhalten. Welche Version der schriftlichen Weisungen muss dann im Führerhaus mitgeführt werden, die Fassung 2011/2013 oder die Fassung 2015?

Kannst Du vielleicht auch noch die entsprechende Ziffer im Annex 1 des von Dir genannten belgischen Bußgeldkatalogs (königlicher Erlass vom 19.07.2013) benennen, aus dem die Höhe des Bußgelds ersichtlich wird, wenn bei Verwendung einer älteren Fassung (2011/2013) der schriftlichen Weisungen der Hinweis auf die Übergangsfrist gemäß Unterabschnitt 1.6.1.35 ADR (Ausgabe 2015) nicht vorgenommen wird?

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 04.06.2015 15:15

Hallo,

vielleicht hilft Euch der Vortrag "Kontrollpraktiken in Belgien" von Herrn Klaus Willems Polizeiinspektor i.R. gehalten auf den 4. Gefahrgut- und Sicherheitstag Rheinland am 23.04.2015 weiter.

Er steht unter dem Link http://www.gefahrguttag-rheinland.de/downloads/login. Weiter zum Reiter "Downloads&Archiv" und dann Vorträge 2015, wobei man sich aber Anmelden muss, um an den Vortrag zu kommen.

Weitere Information zu Belgien gibt es unter dem Link http://www.klaus-willems.com/neu/view.php?000013 , wo zum Beispiel gleich an zweiter Stelle die

K.E. vom 24-03-1997 -Bussgeldverordnung für Gefahrgutverstösse
Bussgeldverordnung für Gefahrgutverstösse- aktualisiert 02/2014

steht.

Wobei die Bußgelder in Belgien schon mächtig sind! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Geschrieben von: DJSMP

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 05.06.2015 08:10

Antwort auf
Hallo Gefahrgutkollegen,

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@ DJSMP

Ausländer müssen sich mit der Anlage 2 GGVSEB aber doch nur im Falle von Kabotageverkehren auseinandersetzen, oder? Die Überschrift lautet: «Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen» Demnach wäre die Anlage 2 nur für die Binnenschifffahrt immer zu beachten, und bei grenzüberschreitendem Verkehr auf der Straße/Schiene nicht relevant.

Schöne Grüße.


Mmmmhh, da müsste ich mal genauer drüber nachdenken...Aber für mich macht das keinen Sinn, wenn z.B. der Ausländer bei Ladearbeiten Feuer und offenes Licht verwenden dürfte und der Deutsche nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Abgesehen davon führt das aber hier nicht zum Ziel. Also back to topic...
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 06.06.2015 20:01

Antwort auf
Mmmmhh, da müsste ich mal genauer drüber nachdenken...
Nur so als Denkanstoß: Wenn das Verbot von Feuer und offenem Licht auf Basis von Art. 5 Abs.1 der RICHTLINIE 2008/68/EG in Verbindung mit Pkt. 13 der Präambel zur RICHTLINIE 2008/68/EG erlassen wurde, dann kann sich dieses Verbot nur auf innerstaatliche Beförderungen beziehen und nur auf Beförderungen mit in Deutschland zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen.

International genügen anscheinend die Vorschriften CV2 (Abschnitt 7.5.11 ADR) sowie S1 (Kapitel 8.5 ADR), um einen ausreichenden Schutz vor Feuer und offenem Licht beim Be-/Entladen zu garantieren. Sollte hier dennoch weiterer Handlungsbedarf bestehen, dann wäre ein entsprechender Antrag bei der WP.15 einzubringen.

Unabhängig davon wird es an den Be-/Entladestellen in den allermeisten Betrieben bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes ein Verbot von Feuer und offenem Licht geben, so dass diese Forderung in der Anlage 2 GGVSEB dann redundant ist.

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Um beim Thema zu bleiben, es ist interessiert mich immer noch brennend, wie und in welcher Form die von Skypainter erwähnte Dokumentation in Belgien vorzunehmen ist, wenn eine alte, aber noch zulässige Fassung der schriftlichen Weisungen gem. 1.6.1.35 ADR 2015 verwendet wird. Vor-/Nachläufe zum Hafen in Antwerpen sind für deutsche Beförderer Tagesgeschäft und auch sonst findet ein reger Gefahrgutverkehr zwischen Deutschland und Belgien statt. Da soll ja dann schon alles korrekt laufen, oder?
Geschrieben von: Gerald

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 08.06.2015 16:08

Hallo King_Louie,

Antwort auf
Um beim Thema zu bleiben, es ist interessiert mich immer noch brennend, wie und in welcher Form die von Skypainter erwähnte Dokumentation in Belgien vorzunehmen ist, wenn eine alte, aber noch zulässige Fassung der schriftlichen Weisungen gem. 1.6.1.35 ADR 2015 verwendet wird.


Ich habe mich mal mit Herrn Willems, welcher Gefahrgutbeauftragter in Belgien ist, in Verbindung gesetzt.

Er hat mir dazu geschrieben:

"Es gibt in Belgien keinen Erlass, indem so etwas steht. Der Erlass, auf dem die nationale belgische Gefahrgutgesetzgebung beruht, ist der Königliche Erlass vom 28.06.2009, der letztmals 2013 angepasst wurde. Ich kann Ihnen als anerkannter Gefahrgutbeauftragter in Belgien versichern, dass das belgische Gesetz die Übergangszeit bis zum jeweiligen 30. Juni vorsieht und dass man im Beförderungspapier nirgends erwähnen muss, nach welchem ADR in der Übergangszeit gearbeitet wird. Alle im ADR 2015 erwähnten Übergangszeiten müssen in Belgien bei internationalen Beförderungen beachtet werden."

Weitere Informationen gibt es unter http://www.klaus-willems.com zu diesem Thema im Bereich Gefahrgut, natürlich auch die gültige Version des Erlasses.

Hätte mich auch gewundert, wenn Belgien das Kapitel 1.6 ADR nicht einhalten würde. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 09.06.2015 00:51

Hallo Gerald,
herzlichen Dank für Dein Engagement in dieser Sache. Gut, dass wir jetzt Klarheit haben.
Schöne Grüße.
Geschrieben von: aw_

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 09.06.2015 05:13

Moin zusammen,
wir haben hier jetzt 2 x Klarheit ;-) aber leider widersprüchig:

Antwort auf
Im AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427 zum schnelleren finden im "Moniteur Belge" ist das Vergehen aufgeführt. Es sind 275 Euro plus Bearbeitungsgebühren fällig und ja, Belgien darf in Deutschland vollstrecken.


@Gerald, was sagt Dein Kontakt zu dieser Aussage?
gruss..aw
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 09.06.2015 06:00

Hallo Alex,

mit AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427) ist der belgische Bußgeldkatalog (Königlicher Erlass K.E. vom 19. Juli 2013) gemeint. Die Numac-Nr. stimmt, 12.06.2013 ist jedoch ein Zahlendreher. Die Veröffentlichung dieses K.E. erfolgte am 06.12.2013 (6. Dezember 2013) im Belgischen Staatsblatt.

In meinem Beitrag vom 4. Juni 2015 weiter oben hatte ich nachgefragt, welche Ziffer des Bußgeldkatalogs Skypainter denn genau meint, weil ich diesen Tatbestand nicht finden konnte. Dazu kam jedoch bislang keine Rückmeldung. Deshalb gehe ich davon aus, dass Geralds Kontakt die Situation richtig beurteilt.

Schöne Grüße.

____________________________
[i]@ Skypainter, falls Du diese Zeilen liest: Ich hoffe, Du bleibst dabei. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Manchmal wollen wir es hier ganz genau wissen und fragen dann hartnäckig nach. Jeder von uns lernt dabei.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 09.06.2015 08:12

Antwort auf
Mmmmhh, da müsste ich mal genauer drüber nachdenken...
Nur so als Denkanstoß: Wenn das Verbot von Feuer und offenem Licht auf Basis von Art. 5 Abs.1 der RICHTLINIE 2008/68/EG in Verbindung mit Pkt. 13 der Präambel zur RICHTLINIE 2008/68/EG erlassen wurde, dann kann sich dieses Verbot nur auf innerstaatliche Beförderungen beziehen und nur auf Beförderungen mit in Deutschland zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen.
[/quote]

So, da muss ich KingLouie nun Recht geben. In Anlage 2 der GGVSEB steht eplizit drüber: Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:

Das war mir so noch gar nicht bewusst. Krass, wir diskriminieren unsere eigenen Leute und bevorteilen die Ausländer! Jedes andere Land (z.B. USA) macht es umgekehrt. Wie blöde sind wir denn eigentlich beim Gesetzgeber???
Geschrieben von: Skypainter

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 09.06.2015 22:02

Antwort auf
Hallo Alex,

mit AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427) ist der belgische Bußgeldkatalog (Königlicher Erlass K.E. vom 19. Juli 2013) gemeint. Die Numac-Nr. stimmt, 12.06.2013 ist jedoch ein Zahlendreher. Die Veröffentlichung dieses K.E. erfolgte am 06.12.2013 (6. Dezember 2013) im Belgischen Staatsblatt.

In meinem Beitrag vom 4. Juni 2015 weiter oben hatte ich nachgefragt, welche Ziffer des Bußgeldkatalogs Skypainter denn genau meint, weil ich diesen Tatbestand nicht finden konnte. Dazu kam jedoch bislang keine Rückmeldung. Deshalb gehe ich davon aus, dass Geralds Kontakt die Situation richtig beurteilt.


Gehe ich auf die Aussage des Themenerstellers zurück, dann wurden die Schriftlichen Weisungen beanstandet. (Was beanstandet wurde ist ja nicht ganz klar herausgekommen)Also kommt nach der belgischen Auslegung der Punkt 4.1 des "Bußgeldkataloges" zur Anwendung. Und das sind nun mal 275¤.

Das gemeine Procedere in Belgien ist mit unserer deutschen Rechtsauffassung nicht immer vereinbar. Selbst wenn ein Mitglied der Staatsorgane (auch Polizei genannt) meint, ein Vergehen beobachtet zu haben und zur Anzeige gebracht hat, geht man davon aus, dass trotzdem bezahlt wird. Man kann zwar Widerspruch einlegen, aber das ist etwa genauso wie mit einer Mauer zu reden. Da muss man schon den Anwalt einschalten. Da die Kosten des Anwaltes immer höher sind und Anwaltskosten, selbst bei einem gewonnenen Rechtsstreit, nicht ersetzt werden, ist es günstiger gleich zu zahlen. Darauf setzt der belgische Staat übrigens unverhohlen.

Da ich auch in Belgien anerkannter Gefahrgutbeauftragter war, kenne ich die Feinheiten sehr gut. Ich habe mir meine alten Unterlagen noch mal angesehen. Es ist zwar richtig, dass offiziell die Fristen auch in Belgien gelten, aber die Auslegung ist ein anderer Schuh. Bei unseren Transporten ging es um Klasse 7 Transporte und die zuständige Kontrollbehörde hat da ihre eigene Auslegungen gemacht. Den AR gab es, der Punkt ist aber inzwischen annuliert.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 10.06.2015 08:34

Hallo Skypainter,

danke für deine Ausführungen. Wenn aber jetzt jeder das Bußgeld akzeptiert, dann bekommen die Behörden ja nie ein Feedback, dass diese Praxis so nicht gehandhabt werden darf.

Wie sieht der Ablauf eines Verfahrens aus? Gibt es eine ähnliche Abarbeitung wie unser deutsches OWiG-Verfahren mit Anhörung, möglicher Einspruch bei Eröffnung usw.?

Ich bin schon der Meinung, dass man bei berechtigten und offensichtlichen Fällen ohne Interpretationsspielraum intervenieren sollte. Es kann doch nicht sein, dass das ADR 2015 legal die Verwendung von Schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 bis 30.06.2017 gestattet und die Belgier trotzdem abkassieren.
Geschrieben von: Skypainter

Re: Schriftliche Weisung in Belgien - 10.06.2015 10:02

Das Ganze läuft normalerweise wie folgt ab:

Man bekommt direkt einen Bußgeldbescheid über eine bestimmte Höhe zzgl. Bearbeitungskosten. Man hat dann eine kurze Zeitspanne, um Widerspruch einzulegen. Und dies IMMER mit genauester Beschreibung und exakten Hinweisen, worauf man sich bezieht ( z.B. ADR 1.2.3.4.5.6 Absatz 1 bis 3) Dies sollte IMMER per Einschreiben mit Rückschein gemacht werden, da ein Widerspruch gerne verschwindet bzw. wegen Zeitmangel einfach liegen bleibt.
Ist die entsprechende Polizeistelle auf Draht, bekommt man dann innerhalb kurzer Zeit ein Schreiben vom zuständigen Gericht, in dem man aufgefordert wird, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Spätestens jetzt sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Ist die Dienststelle überlastet, vergehen auch mal ein paar Monate. Nach 6 Monaten ist der Bußgeldbescheid dann hinfällig. Deswegen das Einschreiben um einen amtlichen Nachweis des Einspruchdatums zu haben.

Das Rechtssystem in Belgien unterscheidet sich teilweise gravierend von unserem System.

Nur mal eine kleine Story, die mir in Belgien passiert ist: 4-spurige Umgehungsstrasse, morgendlicher Stau. Auf der rechten Spur etwa 4 km Stau, die linke Spur fast leer. Kurz bevor beide Spuren zu einer Einzigen wurden, bin ich mit meinem Wagen von derlinken freien Spur auf die rechte Spur gewechselt. Dort beginnt dann auch das Überholverbot wegen des folgenden Kreisverkehrs. Das sah ein Polizist. Ich bekam einen Bußgeldbescheid über 150 ¤ wegen Überholen im Überholverbot. Ich hatte den Polizisten mehrfach darauf hingewiesen, dass dies kein Überholvorgang war. Fazit: Nach insgesamt 9 Monaten wurde das Verfahren eingestellt, mein Anwalt musste dem Richter die Auslegung des Überholvorgangs gemäß belgischer Strassenverkehrsordnung erklären. Bußgeld 0 ¤, Gerichtskosten 0 ¤, Anwalt 480 ¤

Gruß
Geschrieben von: King_Louie_21

innerstaatliche Abweichungen - 15.06.2015 16:22

Antwort auf
[...] In Anlage 2 der GGVSEB steht eplizit drüber: Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:

Das war mir so noch gar nicht bewusst. Krass, wir diskriminieren unsere eigenen Leute und bevorteilen die Ausländer! Jedes andere Land (z.B. USA) macht es umgekehrt. Wie blöde sind wir denn eigentlich beim Gesetzgeber???

Abweichende, strengere Vorschriften für Inländer gibt es auch anderswo, zum Beispiel in den britischen "Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations": Regulation 6 besagt, dass für nationale Schüttgut- oder Tankbeförderungen (außer Kl. 7 und Militärfahrzeuge) mit im Vereinigten Königreich zugelassenen Fahrzeugen erweiterte Anforderungen an die orangefarbenen Tafeln bestehen, die im "Schedule 1" präzisiert werden. Da müssen unter anderem zusätzliche "Emergency Action Codes" und Telefonnummern auf den orangefarbenen Tafeln angegeben werden. Übersichtlich beschrieben ist diese rein nationale Vorschrift auch auf der Seite "Transports' Friend".

Anderes Beispiel: Art. 168 Abs. 3 der italienischen Straßenverkehrsordnung verpflichtet die Betroffenen, alle für den Transport nötigen Lizenzen und Erlaubnisse einzuholen, die für die Beförderung von Giftgasen erforderlich sind. Konkret bedeutet dies, dass in Italien für die Beförderung bestimmter Giftgase (Ammoniak, Schwefeldioxyd, Zyanide, Chlor, Äthylenoxid) eine Lizenz gemäß Art. 23 Kgl. Dekret vom 09.01.1927, Nr. 147 erforderlich ist. Der Fahrzeugführer benötigt zusätzlich einen Befähigungsnachweis für die Verwendung von Giftgasen. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für grenzüberschreitende Beförderungen mit ausländischen Beförderern.
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