Geschrieben von: DJSMP
Gefahrgutkontrollen in Unternehmen - 10.06.2015 09:47
Hallo zusammen,
bei meinem Kunden hat die Behörde (die, die sich in Hessen auch nach neuer Rechtsschreibung falsch schreibt) eine Kontrolle im Unternehmen durchgeführt. Diese Kontrolle war so kurzfristig, dass ich als Gb nicht dabei sein konnte.
Das Positive war erstmal der Satz: Es wurden keine Gefahrgutverstöße festgestellt. Allerdings wurden von den Mitarbeitern der Behörde teilweise Wünsche aufgestellt, die nichts mit den in §9 GGBefG genannten Verhütungen von dringenden Gefahren zu tun haben. Wie gesagt, es ist kein Verstoß gewesen. Nach meinem Verständnis ist das weit über das Ziel hinaus geschossen, lässt ein großes Fragezeichen beim Datenschutz offen und entstand eher auf Gutdünken und Meinung der Mitarbeiter als auf Rechtsvorschriften basierend.
Da die Kontrollpraxis je nach Bundesland seeeeeehr unterschiedlich bis gar nicht vorhanden ist und ich wenig Erfahrung mit solchen Kontrollen habe, interessiert mich eure gehandhabte Praxis bei der Herausgabe von Informationen an die Behörde bzw. beim Umgang mit Feststellungen oder Nachforderungen.
Klar ist, dass solche Kontrollen nach §9 GGBefG durchgeführt werden können und beispielsweise in §8 GbV für den Gb und §9 GbV für den Unternehmer auch einige Ansätze zur Erteilung von Auskünften bzw. zur Übermittlung von Aufzeichnungen aufgeführt sind. Nun stellt sich allerdings die Frage nach der Tiefgründigkeit solcher Informationen, gerade wenn sie der Behörde für zukünftige Verfahren hilfreich sein können.
Wie handhabt ihr das als Gb bzw. Unternehmen bei der Erteilung folgender Informationen bzw. wie seht ihr folgende Wünsche und Nachforderungen der Behörde:
1. Herausgabe von Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit
Hier bin ich eigentlich nicht gewillt, der Behörde die Mängel des Unternehmens als Steilvorlage für zukünftige Kontrollen und Bußgelder zu offenbaren. Die GbV fordert in §8 (2) Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge. Daher sollte das auch, z.B. als Zusammenfassung genügen.
2. Die Behörde fordert ein Organigramm, aus der alle Abteilungen mit den mit Gefahrgut involvierten Mitarbeitern (mit Namen der Mitarbeiter) hervorgehen. Meine Meinung: Gehts noch? Soll ich gleich schreiben, dass ein möglicher Bußgeldbescheid an Abteilung XY, Herrn Z. statt an den Unternehmer geschickt wird? Es ist doch erstmal so, dass der Unternehmer verantwortlich ist und dann in einem OWiG Verfahren eventuell Ross und Reiter nennen muss.
3. Beauftragte Personen für Gefahrgut nach §9 OWiG
Hier wird im gleichen Zuammenhang gefordert, jeden geschulten Mitarbeiter als beauftragte Person zu definieren. Abgesehen davon, dass ich die Auffassung vertrete, dass beauftragte Personen die notwendigen organisatorischen Kompetenzen haben müssen (z.B. Entscheidung zur Ablehnung von Fahrzeugen zur Verladung kann sicher nicht der einfache Gabelstaplerfahrer treffen), liegt doch die Entscheidung der Pflichtendelegation allein bei der Geschäftsleitung (abgesehen von den in §9 sowieso schon genannten Vertretern, auf die Merkmale automatisch Anwendung finden). Da kann mir doch die Behörde nicht vorschreiben, wem Pflichten übertragen werden und wem nicht. Wenn keine Pflichtendelegation vorliegt, ist im Zweifelsfall der Unternehmer verantwortlich und fertig.
4. Die Behörde will meine Schulungsunterlagen einsehen. Abgesehen davon, dass ich damit kein Problem hätte, enthält die Schulung auch immer einen Teil zur Auswertung von Überwachungen mit Bildern, die sofort der Behörde wieder Futter für eventuelle Missstände liefert. Wo bitte steht denn geschrieben, dass die in den Unterlagen rum schnüffeln dürfen, wenn keine Gefahr im Verzug ist oder es in der Vergangenheit wiederholt zu Verstößen kam.
5. Es wurde bemängelt, dass in der Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten keine Verkehrsträger angegeben sind. Es wurde gleich ein Formular nachgereicht, in dem der Gb Luft noch auftaucht. Im gleichem Atemzug wurde gefordert, einen Vertreter festzulegen. Wo steht das denn bitte geschrieben, dass ein Vertreter benannt werden muss? In §3 GbV beim Aushang an die Mitarbeiter ist explizit von DES GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN die Rede.
Wie seht ihr das? Was darf die Behörde fordern, wenn es nie Probleme oder Gefahr im Verzug gab? Wie tief darf sich die Behörde in die Betriebsorganisation einmischen? Danke für eure Einschätzungen.
bei meinem Kunden hat die Behörde (die, die sich in Hessen auch nach neuer Rechtsschreibung falsch schreibt) eine Kontrolle im Unternehmen durchgeführt. Diese Kontrolle war so kurzfristig, dass ich als Gb nicht dabei sein konnte.
Das Positive war erstmal der Satz: Es wurden keine Gefahrgutverstöße festgestellt. Allerdings wurden von den Mitarbeitern der Behörde teilweise Wünsche aufgestellt, die nichts mit den in §9 GGBefG genannten Verhütungen von dringenden Gefahren zu tun haben. Wie gesagt, es ist kein Verstoß gewesen. Nach meinem Verständnis ist das weit über das Ziel hinaus geschossen, lässt ein großes Fragezeichen beim Datenschutz offen und entstand eher auf Gutdünken und Meinung der Mitarbeiter als auf Rechtsvorschriften basierend.
Da die Kontrollpraxis je nach Bundesland seeeeeehr unterschiedlich bis gar nicht vorhanden ist und ich wenig Erfahrung mit solchen Kontrollen habe, interessiert mich eure gehandhabte Praxis bei der Herausgabe von Informationen an die Behörde bzw. beim Umgang mit Feststellungen oder Nachforderungen.
Klar ist, dass solche Kontrollen nach §9 GGBefG durchgeführt werden können und beispielsweise in §8 GbV für den Gb und §9 GbV für den Unternehmer auch einige Ansätze zur Erteilung von Auskünften bzw. zur Übermittlung von Aufzeichnungen aufgeführt sind. Nun stellt sich allerdings die Frage nach der Tiefgründigkeit solcher Informationen, gerade wenn sie der Behörde für zukünftige Verfahren hilfreich sein können.
Wie handhabt ihr das als Gb bzw. Unternehmen bei der Erteilung folgender Informationen bzw. wie seht ihr folgende Wünsche und Nachforderungen der Behörde:
1. Herausgabe von Aufzeichnungen zur Überwachungstätigkeit
Hier bin ich eigentlich nicht gewillt, der Behörde die Mängel des Unternehmens als Steilvorlage für zukünftige Kontrollen und Bußgelder zu offenbaren. Die GbV fordert in §8 (2) Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge. Daher sollte das auch, z.B. als Zusammenfassung genügen.
2. Die Behörde fordert ein Organigramm, aus der alle Abteilungen mit den mit Gefahrgut involvierten Mitarbeitern (mit Namen der Mitarbeiter) hervorgehen. Meine Meinung: Gehts noch? Soll ich gleich schreiben, dass ein möglicher Bußgeldbescheid an Abteilung XY, Herrn Z. statt an den Unternehmer geschickt wird? Es ist doch erstmal so, dass der Unternehmer verantwortlich ist und dann in einem OWiG Verfahren eventuell Ross und Reiter nennen muss.
3. Beauftragte Personen für Gefahrgut nach §9 OWiG
Hier wird im gleichen Zuammenhang gefordert, jeden geschulten Mitarbeiter als beauftragte Person zu definieren. Abgesehen davon, dass ich die Auffassung vertrete, dass beauftragte Personen die notwendigen organisatorischen Kompetenzen haben müssen (z.B. Entscheidung zur Ablehnung von Fahrzeugen zur Verladung kann sicher nicht der einfache Gabelstaplerfahrer treffen), liegt doch die Entscheidung der Pflichtendelegation allein bei der Geschäftsleitung (abgesehen von den in §9 sowieso schon genannten Vertretern, auf die Merkmale automatisch Anwendung finden). Da kann mir doch die Behörde nicht vorschreiben, wem Pflichten übertragen werden und wem nicht. Wenn keine Pflichtendelegation vorliegt, ist im Zweifelsfall der Unternehmer verantwortlich und fertig.
4. Die Behörde will meine Schulungsunterlagen einsehen. Abgesehen davon, dass ich damit kein Problem hätte, enthält die Schulung auch immer einen Teil zur Auswertung von Überwachungen mit Bildern, die sofort der Behörde wieder Futter für eventuelle Missstände liefert. Wo bitte steht denn geschrieben, dass die in den Unterlagen rum schnüffeln dürfen, wenn keine Gefahr im Verzug ist oder es in der Vergangenheit wiederholt zu Verstößen kam.
5. Es wurde bemängelt, dass in der Bestellurkunde des Gefahrgutbeauftragten keine Verkehrsträger angegeben sind. Es wurde gleich ein Formular nachgereicht, in dem der Gb Luft noch auftaucht. Im gleichem Atemzug wurde gefordert, einen Vertreter festzulegen. Wo steht das denn bitte geschrieben, dass ein Vertreter benannt werden muss? In §3 GbV beim Aushang an die Mitarbeiter ist explizit von DES GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN die Rede.
Wie seht ihr das? Was darf die Behörde fordern, wenn es nie Probleme oder Gefahr im Verzug gab? Wie tief darf sich die Behörde in die Betriebsorganisation einmischen? Danke für eure Einschätzungen.