Hallo zusammen,
Dies ist mein erster Post und freue mich, dass dieses Thema schon mal erwähnt wurde und möchte auch hierzu Stellung nehmen

Einer unserer TKW-fahrer hat es bei einer Kontrolle erwischt und wir haben eine Busgeldbescheid von knapp 300 Okken bekommen.
Als Begründung hat die Polizei auf den Unterabschnitt 4.3.2.3.3 verwiesen:
„[..] Nach dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks, [Batterie-Fahrzeuge] {Batteriewagen} und MEGC in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr des Tanks.“Nach Stellungnahme, dass das Ablaufventil von der Domwanne nicht ADR relevant ist, bekamen wir folgende Antwort zurück:
"Gem. Kap 1.2 gehört der Domkragen in seiner Funktion als Sicherheitseinrichtung bzw. sicherheitsrelevanter Ausrüstung zum Tank und sind diese auch fest verbunden. Unterliegt somit auch dem ADR " Bedienungsausrüstung. Er soll sowohl beim Befüllen/Entleeren, als auch während des Transports das unkontrollierte Freiwerden von Gefahrstoffen, z.B. einer Undichtigkeit im Bereich eines Domdeckels, verhindern. Um ein solches Freiwerden zu verhindern sind zwingend die angebrachten Ventile/Verschlüsse an den Auslaufleitungen zu schließen."
Als Master der Sicherheitstechnik mit dem Schwerpunkt Umweltsicherheit bin ich eigentlich immer für Safety First – vor allem wenn es um gefährliche Stoffe geht.
In diesem Fall ist das Gefahrenpotential eine andere und für mich wäre es sicher, wenn wir das Ventil offen halten, was wir den Fahrern bis jetzt auch geschult haben.
Dafür haben ich folgende Begründungen, die ich mit euch gerne Teilen möchte.
1. Erklärung warum wir das Ventil offen haben:1.1 Nach der Befüllung wird die Domöffnung dicht verschlossen (Sichtkontrolle unserer Jungs und wiederkehrende Prüfung durch ZÜS). Reste von Säuren und Laugen werden im Dombereich mit Spülwasser gereinigt. Diese werden über das Ablassventil, das mit der Domwanne verbunden ist, kontrolliert abgelassen (Spül-IBC). Ziel ist natürlich: „Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften.“ nach 4.3.2.3.5
1. 2 Da unsere TKWs bei der Beförderung länger unterwegs sind und es zwischenzeitlich auch Regen könnte, werden die Fahrer geschult, diese Ventile offen zu lassen, damit bei der nächsten Kurve kein Schaden entsteht, z.B. durch einen hohen Regenwasserstand. Dies sieht auch 1.4.1.1 „Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern.“ vor. Wenn eine "Undichtigkeit im Bereich eines Domdeckels" vorliegt (wie oben in der Antwort beschrieben) wird meine Domwanne mit verschlossenen Ventil auch nicht viel bringen, gerade wenn flüchtige Lösungsmittel befördert werden.
Was mir bei dem Busgeldbescheid aufgefallen ist, ist der Begriff "Verschlüsse", der in Unterabschnitt 4.3.2.3.3 vorkommt (s.o. erstes Zitat in fett). Nach 1.2 sind „Verschlüsse: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.“. Da würde die Domwanne ja nicht darunter zählen, weil es ja kein umschließendes Gefaß ist. Jedoch wenn ich weiter nach "Gefäß" nachschlage, steht als letzter Satz "Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung".
Unter Tankkörper (für Tanks) steht: "Der Teil des Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7."... irgendwie bilden die Definitionen ein Teufelskreis. Deswegen habe ich weiter recherchiert, da das ADR ein paar Seiten mehr hat und ich wurde auch fündig
2. Warum das Ablassventil nicht ADR relevant ist:2.1 Bei der Bedienungsausrüstung unter ADR 6.7.2.5 sind Absperreinrichtungen ausschließlich für den Tankkörper erwähnt (zum Befüllen, Entleeren, Lüftung, Druckentlastung).
2.2 Im ADR habe ich nur eine Stelle gefunden, wo die Domwanne mit dem Ablauf als Bedienungsausrüstung erwähnt wird: 6.7.2.5.4 „Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Bei isolierten ortsbeweglichen Tanks sind die oberen Bauteile mit einer Überlaufeinrichtung zu umfassen, die mit geeigneten Abläufen ausgestattet ist.“ Hier wird kein Verschluss des Ablaufs erwähnt.
2.3 Auch andere Quellen wie z.B. der TIS (Transport-Informations-Service des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft) beschreiben diese Funktionen: Auffangwanne allein beim Befüllen. Und ansonsten der Begriff „Regenwasserablauf“.(
link siehe Abb 6.11)
![[verbundenes Bild]](https://www.tis-gdv.de/wp-content/uploads/tis/tagungen/svt/svt07/podzuweit/abb63.gif)
Was meint ihr? Sind meine Gedankengänge und Schlussfolgerungen so korrekt oder falsch?
Kritik und Verbesserungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.