Ich weiß, man mutet den Fahrern jede Menge zu, meistens schon zuviel. Da ich sehr gute Kontakte zur BAG habe, könnte ich da jede Menge Stories erzählen. Ich habe diese Frage mal weitergeleitet. Bei einer Kontrolle wäre der Fahrer auf jeden Fall fällig:
§23 STVO
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) .......Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet....
Aussage eines BAG-Mitarbeiters: Jeder Fahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass sein Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Ein abgelaufener Prüfungstermin ergibt zwangsweise, dass das Fahrzeug nicht mehr der Vorschrift entspricht. Bingo.....
Wenn man ständig "sein" Fahrzeug fährt, dann kann man sich die tägliche Kontrolle der Zulassung sparen. Man weiß ja, ich habe noch 3 Monate Luft, dann muss Cheffe was machen. Wenn ein Fahrer aber ein fremdes Fahrzeug übernimmt, hat er meiner Meinung nach, sich umfassend über den Zustand des Fahrzeugs zu informieren. Wenn ein Fahrer die Bremsen gelyncht hat und diese Information nicht weitergibt, dann kann man dem Unternehmen auch keinen Vorwurf machen, denn der Beförderer macht ja nicht täglich einen Check-up des Fahrzeuges. Wenn ein anderer Fahrer das Fahrzeug übernimmt, hat er sich vorher zu vergewissern, dass alles auf die erste Inaugenscheinnahme (ich liebe das Amtsdeutsch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" /> )funktioniert und korrekt ist.
Eine abgelaufene ADR-Zulassungsbescheinigung KANN NIE UND NIMMER über §23 StVO bewertet werden!!! Die StVO richtet sich an die allgemeine Verkehrssicherheit und auf keinen Fall an die Gefahrgutvorschriften.
Diese Herleitung durch deinen BAG Kontakt ist entweder
- in Unkenntnis , dass es um die ADR ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG ging und nicht um die Zulassungsbescheinigung Teil I(Fahrzeugschein) oder
- durch mangelnde Kenntnisse dieses Beamten in der Gesamtproblematik selbst
entstanden.
Sicherlich kann man über 7.5.1.1 + 7.5.1.2 ADR, die ja nach GGVSEB für Verlader/Befüller UND FAHRZEUGFÜHRER gelten, versuchen, dem Fahrzeugführer eine Teilschuld wegen der Dokumentenprüfung in die Schuhe zu schieben. Ich bin mir aber relativ sicher, dass das der Richter weg bügeln würde. Die Tiefgründigkeit der geforderten Dokumentenprüfung ist ja überhaupt nicht fest gelegt.
Klar gibt es einen täglichen Abfahrtscheck. Aber da geht es um offensichtliche Mängel am Fahrzeug, die man in ein paar Minuten, mit einem Rundgang ums Fahrzeug und vielleicht einem Blick in den Motorraum erledigen kann. Aber die Fahrzeugführer sind doch keine Sachverständigen! Eine abgelaufene HU ist wieder etwas anderes. Die kann der Fahrzeugführer sehen (Plakette). Sicherlich kann man darüber streiten, ob das Datum der ADR Zulassungsbescheinigung leicht zu erblicken ist. Sicher schauten sich das die Fahrer, die täglich andere Tankfahrzeuge bzw. Tanktrailer benutzen auch an. Aber dem Fahrer Fahrer aufzugeben, dass er Meldung macht, wenn die Teil 9 Prüfung dran ist. Das kann doch nicht wahr sein!
Ich weiß aus der Praxis, dass in Speditionen selbst mein verordneter wöchentlicher Check der Gefahrgutausrüstung an die Fahrzeugführer nach Feierabend delegiert wird. Und hier wurde von den Inhalten der Dokumente gesprochen.
Da geht mir echt der Hut hoch!