Geschrieben von: bastianmannheim
Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? - 23.08.2017 11:29
Hallo zusammen!
Stellt euch bitte folgenden Fall vor:
Eine Fabrik stellt ein Gefahrgut(UN 3082) her, füllt es in ein Fass ab, stellt dieses Fass auf eine Palette und übergibt es an einen Sammelgutspediteur für einen nationalen Transport in Deutschland. Die Fabrik (=Verpacker) vergisst, das Fass mit dem passenden Gefahrzettel der Klasse 9 zu kennzeichnen.
Der Sammelgutspediteur verlädt das Fass von Terminal A an Terminal B. Terminal B belädt einen LKW, der die Sendung beim Empfänger zustellen soll. Auf dem Weg zum Empfänger kommt der LKW in eine Polizeikontrolle, der fehlende Gefahrzettel wird zu Recht beanstandet.
Meines Erachtens kann hier ein Bußgeld nur gegen den Verpacker gerichtet werden, da dieser als einziger in der GGVSEB (§22, (1)5.b.)zum Thema Kennzeichnung nach ADR 5.2.2. genannt wird.
Der Spediteur "Terminal B" als Absender und Verlader hat nach §18 und §21 keine Pflicht zur Kennzeichnung bzw. zur Kontrolle bzgl. des Vorhandensseins einer Kennzeichnung.
So zumindest meine Interpretation.
Seht ihr das auch so?
Danke und viele Grüße aus Mannheim!
Stellt euch bitte folgenden Fall vor:
Eine Fabrik stellt ein Gefahrgut(UN 3082) her, füllt es in ein Fass ab, stellt dieses Fass auf eine Palette und übergibt es an einen Sammelgutspediteur für einen nationalen Transport in Deutschland. Die Fabrik (=Verpacker) vergisst, das Fass mit dem passenden Gefahrzettel der Klasse 9 zu kennzeichnen.
Der Sammelgutspediteur verlädt das Fass von Terminal A an Terminal B. Terminal B belädt einen LKW, der die Sendung beim Empfänger zustellen soll. Auf dem Weg zum Empfänger kommt der LKW in eine Polizeikontrolle, der fehlende Gefahrzettel wird zu Recht beanstandet.
Meines Erachtens kann hier ein Bußgeld nur gegen den Verpacker gerichtet werden, da dieser als einziger in der GGVSEB (§22, (1)5.b.)zum Thema Kennzeichnung nach ADR 5.2.2. genannt wird.
Der Spediteur "Terminal B" als Absender und Verlader hat nach §18 und §21 keine Pflicht zur Kennzeichnung bzw. zur Kontrolle bzgl. des Vorhandensseins einer Kennzeichnung.
So zumindest meine Interpretation.
Seht ihr das auch so?
Danke und viele Grüße aus Mannheim!