Geschrieben von: OEDC
Verpackungsanforderung - 16.04.2008 13:36
Hallo,
möchte UN 3149 per Luftfracht verschicken, 2,8 L in 3H2 und einem Umkarton 4G, laut Verpackungsvorschrift 506 (BVA) muß die Kunststoffverpackung in einem dicht verschlossenen Metallbehälter oder festen Kunststoffbehälter verpackt werden.Meine Frage, kennt jemand Lieferanten oder Adressen für diese Behälter?
MfG
Geschrieben von: avs
Re: Verpackungsanforderung - 17.04.2008 07:24
Hallo,
da diese Metall- oder Kunststoffbehälter keine speziellen Anforderungen erfüllen müssen (Zulassung etc) können diese bei dementsprechenden Herstellern/Lieferanten (findest Du im Internet) bezogen werden. Wir beziehen diese Kunststoffbehälter u.A. bei Schubert Kunststoff GmbH in München.
Du schreibst von einer Menge von 2,8 L, bitte beachten, daß hier pro Innenverpackung nur 1 L verschickt werden darf.
Gruß
AVS
Geschrieben von: OEDC
Re: Verpackungsanforderung - 17.04.2008 10:25
Hallo AVS,
danke für die Antwort, bin mir aber ehrlich gesagt unsicher ob die Behälter eine spezielle Anforderung haben muss oder nicht?
Unter Verpackungsvorschrift 506 steht: Die allgemeinen Verpackungsanfoderungen von 5.0.2 ( 5.0.2.3 ) müssen erfüllt werden.
Verschicken die Gebinde’’Cargo only’’ somit wären 5L zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
OEDC
Geschrieben von: avs
Re: Verpackungsanforderung - 17.04.2008 11:33
Hallo,
Du benötigst hier für die Innenverpackung keine zugelassenen Behälter, auch der Kunststoffbehälter (3H2) bräuchte eigentlich keine Zulassung. Die Außenverpackung 4G ist ok.
Klar kannst Du bei CAO 5 L pro Packstück versenden, nur ist pro Innenbehälter max. 1 L erlaubt. Das heißt, Du must die 2,8 L auf 3 Innenverpackungen aufteilen.
Gruß AVS
Geschrieben von: Rupert
Re: Verpackungsanforderung - 17.04.2008 11:37
Hallo,
du willst also UN 3149 (Peroxyessigsäure max. 5%) per Luftfracht - nur Frachtflugzeug - versenden.
Die Verpackungsvorschrift 506 hast du schon gefunden und auch die max. Nettomenge pro Packstück mit 5 Liter für CAO ist ok.
In 506 steht: Nur zusammengesetzte Verpackungen sind erlaubt.
Erlaubte Innenverpackungen.... Kunststoff - max. 1 Liter
Erlaubte Aussenverpackungen... 4G
Das bedeutet.
Du darfst 5 x 1 Liter in einem Kunststoffgefäß in einem Karton (Kiste aus Pappe 4G) verpacken.
Dein Packstück ist der Karton und dieser muss bauartgeprüft sein UN 4G/../S/ X oder Y..., entsprechend Verpackungsgruppe II. Auf dem Karton bringst du dann alle Kennzeichnungselemente an. ( GZ 5.1., Packstückorientierungszeichen 2x, CAO-Label, Absender & Empfänger....)
Besondere Verpackungsvorschriften 2 und 13 beachten!
Der Satz "Die allgemeinen Verpackungsanforderungen von 5.0.2. müssen erüllt sein" ist doppelt gemoppelt, weil sie ja praktisch immer erfüllt sein müssen.
Im Lufttransport sind keine Verschlüße mit Lüftungseinrichtungen erlaubt, welche bei diesen Gefahrgut normalerweise üblich sind.
Die Verwendung einer bauartgeprüften Kunststoffverpackung als Einzelverpackung und eines ungeprüften Karton als Umverpackung ist für diesen Stoff nicht zulässig.
alles roger?
have a nice day
Rupert
Geschrieben von: OEDC
Re: Verpackungsanforderung - 17.04.2008 12:55
Hallo,
Danke für die lehrreichen Antworten,habt mir sehr weitergeholfen,wird wohl darauf hinauslaufen das diese Ware nicht mehr von uns per Luftfracht verschickt wird, es sei denn der Lieferant ändert die Verpackungseinheiten.
Gruß
OEDC
Geschrieben von: Claudi
Re: Verpackungsanforderung - 18.04.2008 13:33
Ich wollte in dem Zusammenhang mal daran erinnern, dass u.a. Verpacker und Versender für Gefahrgut in der Luft nach IATA-Vorgaben (vom LBA genehmigt usw.) geschult sein müssen...
Geschrieben von: Heinz1
Re: Verpackungsanforderung - 24.04.2008 16:49
Claudis Antwort war die einzig richtige! Die guten Tipps verleiten dazu, sich der Transportgefährdung schuldig zu machen.
Gut gemeint ist meistens das Gegenteil von gut gemacht!
Gruß aus Hamburg
Heinz Balecke