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ADR Lehrgänge

Geschrieben von: steve136

ADR Lehrgänge - 04.08.2014 09:53

Hallo zusammen,wir haben hier eine Diskussion mit unserer GF über folgendes:
Müssen Mitarbeiter die alle 2 Jahre einen DGR Lehrgang mit Abschlussprüfung
machen,noch zusätzlich einen Lehrgang von ca. 6-7 Stunden über die ADR Vorschriften machen ?? Diese Vorschrift wird ja in den DGR Lehrgängen im Rahmen
des Vor- und Nachlaufes zu/von den Airports behandelt.
Geschrieben von: Gerald

Re: ADR Lehrgänge - 04.08.2014 11:07

Hallo steve 1223,

Antwort auf
noch zusätzlich einen Lehrgang von ca. 6-7 Stunden über die ADR Vorschriften machen ??


Nein, ich gehe mal davon aus Du meinst die Unterweisung nach Kapitel 1.3.

Und wenn "Diese Vorschrift wird ja .... im Rahmen des Vor- und Nachlaufes zu/von den Airports behandelt. ", dann wird ja Kapitel 1.3 ADR mit abgedeckt. Sollte aber auf dem Nachweis mit vermerkt werden.

In Abschnitt 1.3.2 steht ja, wie man mit welchem Inhalt die Unterweisung durchführen soll. Da steht aber nichts von ca. 6 bis 7 Stunden.

Es kommt immer auf den Personenkreis an, welcher Unterwiesen werden soll. Und davon sind dann der jeweilige Inhalt und die Zeit abhängig.
Geschrieben von: DJSMP

Re: ADR Lehrgänge - 04.08.2014 15:02

Das sehe ich komplett anders! Ich meine deutlich JA, das muss extra gemacht werden.

In allen bisher von mir besuchten Lehrgängen nach 1.5 IATA-DGR wurde das Thema Vor- und Nachlauf nicht behandelt. Auch in den von mir angebotenen Schulungen ist das Thema in der Regel nicht enthalten. Nur wenn es im Rahmen einer Inhouse-Schulung extra angefragt wurde, wird es mit behandelt.

Einige Beispiele:
Die Lagerarbeiter, die i.d.R. gleichzeitig Verlader für die Straße sind, haben im Kurs an zwei Tagen überhaupt nicht die Zeit, zur Verladung, Verladecheck und Handhabung und Verstauung geschult zu werden.

Die Versandmitarbeiter, die zur Shipper's geschult werden, können auch nicht mit 1.1.3.6, Tunnelbeschränkungscode etc. verarztet werden.

Der Mitarbeiter des Spediteurs in der Luftfrachtabteilung bekommt zwar alles zu seinen Luft-Begleitpapieren erzählt, aber eben auch nichts zu den Besonderheiten Straße. Und das ist das große Problem in der Praxis. Die Leute wissen nix (machen ja die Kollegen vom Landverkehr, was sind denn 1000 Punkte?).

Woher die 6-7 Stunden kommen, ist mir schleierhaft. Das ADR schreibt ja (zum Glück) keine Schulungsdauer vor. Daher kann man, wenn die Grundlagen aus der Luftfrachtschulung da sind, die zeitliche Dauer sicher stark begrenzen. Aber die Besonderheiten müssen dran kommen. Und ich kann in 1.3 ADR auch nirgends erkennen, dass diese Schulung mit einer Luftfrachtschulung abgedeckt ist. Da muss eine Schulungsbescheinigung nach 1.3 ADR her!
Geschrieben von: Gerald

Re: ADR Lehrgänge - 05.08.2014 09:59

Hallo DJSMP,

Steve hat in seiner Ausgangslage gefragt

Antwort auf
noch zusätzlich einen Lehrgang von ca. 6-7 Stunden über die ADR Vorschriften machen ?? Diese Vorschrift wird ja in den DGR Lehrgängen im Rahmen des Vor- und Nachlaufes zu/von den Airports behandelt.


und da im Lehrgang selbst der Vor- und Nachlauf behandelt wird, welcher dem ADR bzw. der GGVSEB unterliegt, kann man diesen als Unterweisung nach Kapitel 1.3 anerkennen.


Antwort auf
In allen bisher von mir besuchten Lehrgängen nach 1.5 IATA-DGR wurde das Thema Vor- und Nachlauf nicht behandelt.


Wenn bei Deinem Lehrgang das nicht mit enthalten war, dann ist das so, hat aber mit der Ausgangslage nichts zu tun. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Antwort auf
Und ich kann in 1.3 ADR auch nirgends erkennen, dass diese Schulung mit einer Luftfrachtschulung abgedeckt ist.


Da gebe ich Dir Recht, aber das wurde von mir auch nicht behauptet. Im Abschnitt 1.3.2 steht wie man mit welchem Inhalt die Unterweisung durchführen werden soll. Klar kommt es jetzt auf den Personenkreis an, welche Pflichten er nach Kapitel 1.4 hat. Und danach muss man dann den Inhalt und Zeitansatz festlegen.

Antwort auf
Da muss eine Schulungsbescheinigung nach 1.3 ADR her!


Da gibt es im Kapitel 1.3 über den Inhalt und der Form keine Festlegung, und somit kann ich es in den Nachweis des DGR Lehrgang mit Abschlussprüfung mit aufnehmen. Klar kann ich dafür auch einen extra Nachweis erstellen!
Geschrieben von: DJSMP

Re: ADR Lehrgänge - 06.08.2014 06:47

Moin Gerald,

ich wollte jetzt keinen Streit vom Zaume brechen. Aber weniger ist nicht immer mehr. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Mir ist nur wichtig, nochmal folgende Punkte zu erwähnen:

In den Standardkursen (egal ob du Lufthansa, Anbieter im Süddeutschen Raum, in Berlin oder im Norden nimmst) werden Vorschriften des ADR für die Straße nicht vermittelt.

Sicherlich kann man in einem Inhouse-Training die Straße mit integrieren. Dann sollte das aber vernünftig gemacht werden und nicht irgendwo am Rande über 1.1.4.2 in 10 Minuten mit abgehandelt werden. Die Besonderheiten der Straße (um nur einige zu nennen: 1.1.3.6, LQ, spezielle Inhalte im Beförderungspapier, Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken, Vorschriften für die Be- und Entladung) müssen ordentlich beackert werden. Ansonsten kommt dann genau das raus, was ich in der Praxis häufig erlebe: "Warum noch ein anderes Papier? Mit der Shipper's declaration hab ich doch alles, was ich als Papier auf der Straße brauche." oder "Der Fahrer fragt nach Gefahrpunkten, was isn das?"

Ich würde hier auch zwei zwei Zertifikate ausstellen. Eines nach 1.5 IATA DGR / ICAO und eines nach 1.3 ADR.
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Geschrieben von: Gerald

Re: ADR Lehrgänge - 06.08.2014 18:15

Hallo DJSMP,

Antwort auf
ich wollte jetzt keinen Streit vom Zaume brechen.


Das will ich natürlich auch nicht, aber jeder hat eine Meinung, und viele Meinungen können eine Lösung sein.

Wenn bei Deinen DGR Lehrgängen dieser Stoff entsprechend Kapitel 1.3 nicht vermittelt wurde ist das zwar schade aber nicht zu ändern.

Die Frage war ja ob es möglich ist, den Inhalt nach Kapitel 1.3 bei diesen Lehrgängen zu vermitteln. Natürlich ist das nicht in 10 Minuten gemacht. Und die Inhalte, welche enthalten sein müssen sind von dem Personenkreis abhängig. Deine genannten Beispiel Treffen den Nagel auf den Kopf.

Antwort auf
Mit der Shipper's declaration hab ich doch alles, was ich als Papier auf der Straße brauche.


Das ist so ein Thema, eigentlich kann man das Beförderungspapier nach IMDG Code bzw. IATA in der Praxis nicht mit den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 ADR ergänzen. Weil es meisten im System nicht vorgesehen ist, oder man ergänzt die Angaben per Hand.

In der Prüfung der Gefahrgutfahrerausbildung (Basiskurs bzw. Auffrischungsschulung) ist diese Frage enthalten. Und deshalb bilden wir es mit aus, obwohl in der Praxis es schlecht möglich ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Geschrieben von: DJSMP

Re: ADR Lehrgänge - 08.08.2014 14:41

Das schulen wir im Fahrerkurs auf Grund der Frage auch so, dass die DGD ein Begleitpapier nach ADR sein kann. Das stammt aber aus einer Zeit, wo es noch keinen TBC gab. Ich will mal sehen was passiert, wenn der Checker am Flughafen auf einer fortlaufenden Shipper's (Spaltenform wird eh nix) nach der Verpackungsgruppe einen TBC in Klammern findet. Die Menge je Beförderungskategorie (Gefahrpunkte) wird dann ebenso interessant.

Auf der IMO Erklärung Seeverkehr kann man sich das ja alles noch erlauben. Auf der Shipper's declaration Luft würde ich das lassen.

Nochmal zum Inhalt einer IATA-Schulung:
Ich habe es wie gesagt noch bei keinem Anbieter in einem regulären Kurs gesehen, dass ADR mit geschult wird. Da sind wir nicht die Einzigen. Man hat mit dem Stoff genug zu tun. Dafür ist einfach keine Zeit.

Für ADR muss man dann wirklich nochmal einen halben bzw. einen Tag extra ran hängen damit das was vernünftiges wird. Dann gibts zwei Schulungsbescheinigungen für das Thema und dann wird das auch was.
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