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Die De-Minimis-Freistellungsregelung

Geschrieben von: Markus Lehmann

Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 03.01.2018 16:03

Hallo zusammen,

ich bin seit ca. 2 Jahren bei uns im Unternehmen "Beauftragte Person für Gefahrgut" habe u.a. auch PK1 im IATA Bereich.
Wir versenden relativ viel Druckgasflaschen ( UN1950/1066/1013 ), was aber hier nicht zum Thema werden soll...:)

Ich stehe seit ca. Dez.2017 vor einen "Problem", vielleicht hat da jemand auch schon Erfahrung mit gehabt?!

Wir sind Hersteller von "Wasserkammern" und unser Vertrieb hat sich etwas für unsere Kunden einfallen lassen, es handelt sich dabei um "Tabs als Flockungsmittel". Bedeutet für unseren Kunden weniger Wasserwechsel u.v.m. .
Jetzt komm Ich daher, und sage Stopp, UN3084 8 (5.1), II so einfach Weltweit versenden ist da nicht... um es kurz zu sagen, ich möchte nach Möglichkeit das über die " De-Minimis-Freistellungsregelung " laufen lassen, es ist so geplant das wir eine "Probe Packung" bei jedem Gerät beilegen. In einer "Probe Packung" sind insgesamt 6 Tabs a 50mg enthalten, sprich pro Verpackung liegen wir bei 300mg Flockungsmittel.
Ich habe zwei Probleme, ein Versandstück wiegt zwischen 30 kg und bis zu 100 kg . Gibt es dort schon Probleme?
Hat jemand Erfahrung in diesem Bereich, gibt das Probleme mit den Airlines?
Des Weiteren kann Ich über eine Kennzeichnung des Verstand Stückes nichts nachlesen, ist man davon befreit?

Ich würde mich über Themen Diskussionen sehr freuen.

Liebe Grüße
Markus
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 03.01.2018 17:12

Hallo Markus,

auf Grund Deiner Mengenangaben sehe ich hier keinerlei Probleme. Vorausgesetzt es werden alle unter 2.6.10 genannten/geforderten Verpackungsvorgaben bezüglich der Innen- und Aussenverpackungen eingehalten.
Direkt im ersten Satz wird darauf verwiesen das derart verpackte gefährliche Güter nicht den Beförderungsvorschriften unterliegen. Dies impliziert auch Kennzeichnungen und Markierungen.

Gruß
(auch) Markus
Geschrieben von: DJSMP

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 05.01.2018 00:14

Originally Posted by Markus Lehmann
Hallo zusammen,

ich bin seit ca. 2 Jahren bei uns im Unternehmen "Beauftragte Person für Gefahrgut" habe u.a. auch PK1 im IATA Bereich.
Wir versenden relativ viel Druckgasflaschen ( UN1950/1066/1013 ), was aber hier nicht zum Thema werden soll...:)

Ich stehe seit ca. Dez.2017 vor einen "Problem", vielleicht hat da jemand auch schon Erfahrung mit gehabt?!

Wir sind Hersteller von "Wasserkammern" und unser Vertrieb hat sich etwas für unsere Kunden einfallen lassen, es handelt sich dabei um "Tabs als Flockungsmittel". Bedeutet für unseren Kunden weniger Wasserwechsel u.v.m. .
Jetzt komm Ich daher, und sage Stopp, UN3084 8 (5.1), II so einfach Weltweit versenden ist da nicht... um es kurz zu sagen, ich möchte nach Möglichkeit das über die " De-Minimis-Freistellungsregelung " laufen lassen, es ist so geplant das wir eine "Probe Packung" bei jedem Gerät beilegen. In einer "Probe Packung" sind insgesamt 6 Tabs a 50mg enthalten, sprich pro Verpackung liegen wir bei 300mg Flockungsmittel.
Ich habe zwei Probleme, ein Versandstück wiegt zwischen 30 kg und bis zu 100 kg . Gibt es dort schon Probleme?
Hat jemand Erfahrung in diesem Bereich, gibt das Probleme mit den Airlines?
Des Weiteren kann Ich über eine Kennzeichnung des Verstand Stückes nichts nachlesen, ist man davon befreit?

Ich würde mich über Themen Diskussionen sehr freuen.

Liebe Grüße
Markus


Die 300 mg pro Versandstück sollten erstmal in Ordnung gehen. Allerdings möchte ich, wie gefahrgutbaer schon geschrieben hat, nochmal darauf hinweisen, dass in Kap. 2.6 noch ein paar unangenehme Dinge stehen. Die versandfertigen Versandstücke müssen die Fallprüfungen und die Stapeldruckprüfung bestehen (siehe Punkt c) verweist auf 2.6.6) . Das geht nur, wenn du die Prüfungen durchführst und dokumentierst. Das ist übrigens auch im ADR und IMDG-Code so, wird aber gern mal überlesen.

Wenn du alle Anforderungen aus 2.6.10 einhältst, dann gelten die restlichen Vorschriften der IATA-DGR nicht. Es gibt also auch keine Kennzeichnung. Maximal ist eine GHS Kennzeichnung an den Verbraucherverpackungen (Tab-Beutelchen?).

Meine Kunden geben i.d.R. noch einen kleinen Eintrag mit 2.6.10 in einem Begleitdokument an, damit da bei einer möglichen GHS Kennzeichnung keiner in Wallung kommt. Das ist aber Geschmackssache.
Geschrieben von: Markus Lehmann

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 06.01.2018 17:51

Hallo,

vielen lieben Dank für eure Antworten gefahrgutbaer & DJSMP .

Mit dem Punkt 2.6.10 muss Ich mich auseinandersetzen, da wahr mir soweit im klaren.
Bei jeder Verbraucherverpackung sind auf der Rückseite alle GHS Kennzeichung abgebildet und mit QR-Code wo direkt das Sicherheitsdatenblatt angeschaut werden kann.
Die 6 Tabs sind von einander getrennt eingeschweißt in eine Alu Verpackung. Ich habe mal ein Link für ein Bild zum Produkt https://abload.de/img/tabsufro0.jpg
Ich habe alles soweit unkenntlich gemacht wo das kein Firmenname zu erkennen ist.
Eine "Wasserkammer" wird immer in IPPC Holzkisten verschickt, die "Tab´s" werden dann wie in Anforderungen aus 2.6.10 beschrieben ist, in einen separaten Karton verpackt und mit rein gelegt. Die Holzkiste gilt als Overpack, so ist mein "Plan" ...

Liebe Grüße
Markus
Geschrieben von: Markus Lehmann

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 23.01.2018 16:05

Hallo zusammen,

bezüglich der Anforderungen aus 2.6.10, gibt es ein "Muster" das man Ausfüllen kann wo Ich die jeweiligen Prüfungen und Dokumentierungen eintragen kann?
Ich stehe ehrlich gesagt auf dem Schlauch wie Ich das am besten Dokumentiere. frown

Gruß
Markus
Geschrieben von: aw_

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 24.01.2018 07:42

Moin Markus,
2.6.6.1 listet doch auf was gemacht werden muss.
Das würde ich abtippen und nach jedem 'fallen lassen' z.B. ein Foto darunter und auch vom Stapeltest. Das sollte reichen.
gruss..aw
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 24.01.2018 10:07

Hallo Markus,

ich habe vor einigen Jahren mal einen solchen Test durchgeführt. Das ich den grade nicht finde könnte an einem Computercrash liegen. Soviel zur Datensicherung. ;-( (Sollte der wider Erwarten doch auftauchen kann ich Dir den gerne als Muster zukommen lassen)
Ich habe den Karton, die Innenverpackungen und die Verschlussart beschrieben, ähnlich einem Test zur Baumusterzulassung, und dann wie von aw schon gesagt alles, Falltests und Stapeldrucktest, mit Fotos dokumentiert. Meiner Meinung macht macht es zu Deiner Sicherheit auch Sinn, wenn ihr euch das ganze Prozedere wirklich antun wollt, den Bericht zusätzlich von einer zweiten Person unterschreiben zu lassen.
ABER:
Wenn ich das richtig verstehe sind die Versandstücke mit den Tabs relativ klein.
Baumusterzugelassenen 4G-Verpackungen mit z. B. einem Fassungsraum von 4 Litern bekommst Du auch bei kleinen Abnahmemengen schon für unter 3€.
Jetzt musst Du rechnen mit welcher Variante Du besser weg kommst.

Gruß
Markus
Geschrieben von: Markus Lehmann

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 24.01.2018 17:30

Hallo wa und Markus,

vielen Dank für eure Antworten.
@aw, ja da ist alles soweit beschrieben, ich dachte nur das es eine art Dokument gibt was man dafür benutzen kann. Vielen Dank trotzdem!

@Markus, die Versandstücke sind „ relativ“ klein, bsp.
Ein Gerät wird in einer Holzkiste ( 80 x 60 x 86 ) ca. 30 kg - 100 kg verpackt. Der Karton wird mit den Tabs in die Holzkiste ( Versandstück ) gelegt.
Wie du schon geschrieben hast, ist so ein Aufwand notwendig wenn man eine 4G Verpackung nutzen kann?!
Zurzeit verlassen pro Woche ca. 5-10 Sendungen unser Haus aber ohne den Tabs, das wird einfach zu Aufwendig mit den Doku‘s
Ich hatte mir noch Gedanken darüber gemacht diese Fall und Stapeltestprüfung bei jeder neuen Lieferung von den Kartonagen eine Dokumentation zu machen. Aber es wird ja auf die Versandfertigen packstücke bezogen...:(
Ich werde mir deinen Rat mal durch den Kopf gehen lassen und wahrscheinlich wird es auch darauf hinauslaufen.

Besten Dank!
Gruß Markus


Geschrieben von: DJSMP

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 25.01.2018 16:12

Da die Prüfungen im versandfertigen Zustand durchzuführen isnd, ist es völlig unerheblich, ob auf der Pappkiste ein UN 4G drauf ist oder nicht. Die (Fall-)prüfungen müssen auf jeden Fall gemacht werden.
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 26.01.2018 14:07

Guten Tag,
Originally Posted by DJSMP
Da die Prüfungen im versandfertigen Zustand durchzuführen isnd, ist es völlig unerheblich, ob auf der Pappkiste ein UN 4G drauf ist oder nicht. Die (Fall-)prüfungen müssen auf jeden Fall gemacht werden.

Stimmt. Wenn ich doch aber eine Baumusterzugelassene 4G/4GV Verpackung von einem Hersteller beziehe gewährleistet mir dieser durch seine Zulassung und die QM eine immer gleichbleibende Verpackungsqualität. Somit muss ich die Tests doch nur einmalig durchführen. Es sei denn ich ändere etwas an meinen Innenverpackungen.
Beziehe ich nun bei einem X-beliebigen Verpackungshersteller eine "herkömmliche" Pappkiste, habe diese für die hier geplante Beförderung getestet und für geeignet befunden, muss, oder müsste, ich doch (korrigiere mich wenn ich da falsch liege) bei jedem Nachkauf oder bei jeder neuen Charge dieser Verpackung diese Tests wiederholen. Es sei denn der Hersteller kann mir beim Nachkauf oder Chargenwechsel für diese Pappkiste ebenfalls eine gleichwertige bzw. gleichbleibende Qualität versichern. Da ich eine gleichbleibende Qualität als "Laie" nicht so einfach beurteilen kann verlasse ich mich dann doch lieber auf den Zulassungsschein.
Gruß
Markus
Geschrieben von: Markus Lehmann

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 28.01.2018 11:56

Originally Posted by gefahrgutbaer
Guten Tag,
Originally Posted by DJSMP
Da die Prüfungen im versandfertigen Zustand durchzuführen isnd, ist es völlig unerheblich, ob auf der Pappkiste ein UN 4G drauf ist oder nicht. Die (Fall-)prüfungen müssen auf jeden Fall gemacht werden.

Stimmt. Wenn ich doch aber eine Baumusterzugelassene 4G/4GV Verpackung von einem Hersteller beziehe gewährleistet mir dieser durch seine Zulassung und die QM eine immer gleichbleibende Verpackungsqualität. Somit muss ich die Tests doch nur einmalig durchführen. Es sei denn ich ändere etwas an meinen Innenverpackungen.
Beziehe ich nun bei einem X-beliebigen Verpackungshersteller eine "herkömmliche" Pappkiste, habe diese für die hier geplante Beförderung getestet und für geeignet befunden, muss, oder müsste, ich doch (korrigiere mich wenn ich da falsch liege) bei jedem Nachkauf oder bei jeder neuen Charge dieser Verpackung diese Tests wiederholen. Es sei denn der Hersteller kann mir beim Nachkauf oder Chargenwechsel für diese Pappkiste ebenfalls eine gleichwertige bzw. gleichbleibende Qualität versichern. Da ich eine gleichbleibende Qualität als "Laie" nicht so einfach beurteilen kann verlasse ich mich dann doch lieber auf den Zulassungsschein.
Gruß
Markus

Hallo zusammen,

@DJSMP, ich bin ehrlich gesagt davon ausgegangen, wenn Ich eine Baumusterzugelassene 4G Verpackung beziehe, dann kann Ich diesen Test doch immer einmal je Charge durch führen.
Man kann sich bestenfalls bei der Dokumentation auf den LS/Rechnung vom Wareneingangspapier beziehen oder direkt eine Kopie mit bei der Ablage abheften?!

Gruß
Markus
Geschrieben von: DJSMP

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 29.01.2018 16:04

Die Pappkiste muss mit den tatsächlichen Innenverpackungen / Gegenständen in der tatsächlichen Ausrichtung geprüft sein. Solange an der Pappkiste herstellerseitig nichts geändert wird, gilt die Kurzprüfung nach BAM GGR006 bzw. die Nachprüfung nach meiner Auffassung bis in alle Ewigkeit, es sei denn, es ändert sich was an den Rechtsvorschriften.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 25.08.2020 07:59

Zu diesem Thema eine Frage an die Luft-Praktiker: sind "de minimis"-Sendungen auch in der Praxis üblich oder häufig oder eher selten?
Danke und Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 25.08.2020 08:58

Gerade für kleine Laborpröbchen (Vials, Brechfläschchen, usw.) werden De Minimies durchaus angewendet. Wir haben einige Kunden, die beispielsweise zwischen EQ und De Minimies pendeln, je nachdem, ob die Pröbchen 1 ml einhalten oder überschreiten.

Leider lesen viele nicht, dass für de Minimies die gleichen Verpackungsvorschriften und Prüfanforderungen wie für EQ gelten.
Geschrieben von: Nico

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 25.08.2020 13:23

Also ehrlich gesagt kenne ich in AT kaum Kunden die es nutzen obwohl die Möglichkeit besteht. Oder aber wir merken es einfach nicht, weil ja die Sendungen gar nicht deklariert werden müssen und wie "normale" Versandstücke durch die Gegend geschickt werden obowohl ja schon auch Schulungspflicht für den Unterabschnitt 2.6 besteht.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 25.08.2020 14:14

Obwohl ich mir eine Schulungspflicht für die Anwendung des 2.6.10 wünschen würde, bin ich nicht der Meinung, dass bei De Minimis irgend eine Gefahrgutschulung erforderlich ist: "unterliegen nicht diesen Vorschriften [...] vorausgesetzt...".

Und ja: Die Spediteure und Airlines werden es i.d.R. nicht merken, wenn nicht der Kunde so verfährt, dass ein Hinweis auf 2.6.10 IATA-DGR bzw. 3.5.1.4 ADR erfolgt. Gefordert ist das ja nicht.

Daher fällt natürlich die von M.A.T. gewünschte Lagebildeinschätzung schwer.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 25.08.2020 18:07

Genau dieses Problem habe ich beim Versuch, ne Einschätzung zu treffen. Zumal ich bis vor kurzem von "de minimis" keine Ahnung hatte (mit Luft hatte ich nur theoretisch zu tun).
Was ich weiß ist, daß die Einführung von EQ im ADR-Verkehr weitgehend resonanzlos geblieben ist, weil durch die Verpackungsanforderungen kaum eine Einsparung möglich ist.
Aber was von Ihnen kommt macht mich etwas weniger unwissend. Danke schon mal, und einen schönen virusfreien Abend noch.
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 26.08.2020 09:51

Hallo DJSMP,
Antwort auf
Gerade für kleine Laborpröbchen (Vials, Brechfläschchen, usw.) werden De Minimies durchaus angewendet.


Ich denke mal, dass ist der Grund warum De Minimies ins ADR 2013 aufgenommen wurde. Stellen wir uns mal vor, ein Probe (z.b. wenn in einer Maschine in Übersee die falsche Flüssigkeit (Oel o.ä.) eingefüllt wurde und die Maschine geht defekt oder Laborproben, welche in einem Land nicht untersucht werden können) dies werden mit dem Flugzeug nach der De Minimies-Freistellung befördert und z.b. in Deutschland müssen dann die ADR-Bestimmungen (da es De Minimies nicht gibt) eingehalten werden. Das macht natürlich wenig Sinn, wenn wir von Harmonisierung zwischen den einzelnen Verkehrsträgern reden!

Klar muss der Abschnitt 3.5.2 mit Ausnahme, "dass eine Zwischenverpa­ckung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen mit Polstermaterial sicher in einer Außenverpackung verpackt sind, ..." aber ich bin nach ADR befreit von

- Abschnitt 3.5.4 keine Kennzeichnung
- Abschnitt 3.5.6 kein Begleitdokument und
- Abschnitt 3.5.5 keine Packstückbegrenzung pro Fahrzeug oder Container!

Und damit kann ich M.A.T. im Bezug seiner Aussage "Was ich weiß ist, daß die Einführung von EQ im ADR-Verkehr weitgehend resonanzlos geblieben ist, weil durch die Verpackungsanforderungen kaum eine Einsparung möglich ist." nicht beipflichten.
Geschrieben von: tree787

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 11.09.2020 09:28

Wir machen es auch eher seltener, aber im Forschungsbetrieb kommt es vor, dass nur Kleinstmengen in den beschriebenen Grenzen versendet werden müssen. Es ist teilweise auch möglich, dass die Proben auf mehrere Innenverpackungen aufgeteilt werden, sodass man die Grenzen einhält.
Dann kann ich, da auch nach meiner Meinung keine Schulungspflicht besteht, den Leuten eine kurze Anleitung zukommen lassen, wie zu verpacken und zu prüfen ist und fertig ist die Laube. EQ im Landverkehr ist nach meiner Einschätzung eher weniger üblich. Da nutzt man dann lieber die LQ-Bestimmungen mit wesentlich angenehmeren Rahmenbedigungen. In der Luft scheint es eher andersherum zu sein.

Gruß
Geschrieben von: Gerald

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 11.09.2020 11:07

Hallo tree787,

Antwort auf
Dann kann ich, da auch nach meiner Meinung keine Schulungspflicht besteht, den Leuten eine kurze Anleitung zukommen lassen,


Das sehe ich ein wenig anders, sieh mal unter Unterabschnitt 3.5.1.1, wo steht: "....unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme:

a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;..."
.
Geschrieben von: tree787

Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung - 11.09.2020 11:42

Sorry, ich meinte De Minimis Mengen (=Kleinstmengen nach ADR) nach 3.5.1.4 ADR, nicht freigestellte Mengen. Hatte ich nicht konkret geschrieben. Da spielt 3.5.1.1 keine Rolle.
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